Wir betreuen teilweise Kunden in einem Mehrfamilienhaus mit LAS Schacht, an denen Junkers AME Geräte (also Geräte mit Gebläse) angeschlossen sind. Es sind insgesamt 43 Anlagen in mehreren Häusern an 10 oder 11 Kaminschächten. Ein Teil der Anlagen wurde im Laufe der letzten Jahre erneuert, möglicherweise sogar in diesem Jahr. Ungefähr 10 Geräte sind noch aus dem Baujahr des Gebäudes 1987. Nach einem Schreiben des Schornsteinfegermeisters und der Hausverwaltung haben mich meine Kunden gefragt, ob man jetzt noch schnell ein bauartgleiches Gerät einbauen sollte. Was ist aber wenn einer der 4 Gerätebetreiber übereinander auf sein Recht pocht und sein altes Gerät 30 Jahre betreiben und erst in den nächsten Jahren ersetzen will? Wenn dieses dann doch im November oder später einen irreparablen Schaden hat und ersetzt werden muss, was passiert dann mit den bereits erneuerten Geräten?
Laut Hersteller werden die Geräte nach September nicht mehr gebaut, die Bänder hierfür werden abgebaut. Nach der Richtlinie darf ja auch kein Gerät mehr verkauft werden und die Ausnahme der Richtline sind nur mehrfachbelegte Kamingeräte. Wenn dieser eine Nachzügler dann ein neues Gerät einbauen will, muss er ein Brennwertgerät einbauen. Da aber der LAS Kamin nicht für Brennwert geeignet ist, muss der Kamin umgerüstet und die 3 anderen Geräte ebenfalls auf Brennwert umgestellt werden, denn Heizwert und Brennwert gemischt wird ja wohl nicht gehen.
Nach meinem Rechtsempfinden kann dies zwar nicht sein, aber was gibt es für Alternativen? Im Umkehrschluss kann ich meinen Kunden jetzt nur raten abzuwarten und kein neues Gerät einzubauen, denn im schlimmsten Fall müssen sie es im Oktober wieder austauschen. Oder sehe ich da etwas falsch?
Roger WarmuthWarmuth-Haustechnik
63165 Mühlheim am Main
Antwort:
Diese Frage leitete die SBZ-Redaktion an Dr. Lothar Breidenbach, Geschäftsführer Technik beim Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie, weiter. Hier seine Antwort:
Sogenannte C4-Gasgeräte auf Heizwertbasis, welche bis zum 26. September 2015 in Verkehr gebracht worden sind, dürfen nach der Installation weiterbetrieben werden. Eine Regelung, diese Geräte nach dem 26. September 2015 auszutauschen, sieht die EU-Verordnung Nr. 813/2013 nicht vor. Problematisch wird es aber in der Tat für solche C4-Gasgeräte, wenn sie nach dem 26. September 2015 ausgetauscht werden müssen. In diesem Fall sieht die EU-Verordnung vor, dass nur noch atmosphärische Gasgeräte mit Strömungssicherung (sog. B1-Gasgeräte) oder Gas-Brennwertgeräte zum Einsatz kommen dürfen. Die Ableitung der Abgase beider Gasgerätevarianten über das bestehende LAS-System ist in der Regel nicht möglich. Je nach örtlichen Gegebenheiten kann in Abstimmung mit dem Bezirksschornsteinfeger gegebenenfalls eine andere Lösung der Abgasführung gefunden werden (z. B. Ableitung der Abgase über ein separates Abgassystem direkt durch das Dach bei Installation im obersten Stockwerk). Ist dies nicht möglich, so gibt es nur zwei Möglichkeiten: entweder vor dem 26. September 2015 ein neues C4-Gerät auf Heizwertbasis zu installieren oder zu einem späteren Zeitpunkt alle Geräte auf Brennwerttechnik, z. B. auf ein Überdruck-LAS-System, umzustellen.
Dr. Lothar Breidenbach
Bundesverband der
Deutschen Heizungsindustrie
51145 Köln