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GEWÄHRLEISTUNG

Welche Rolle spielt die Haftungsübernahmevereinbarung?

Zum Fall „Gewährleistung / Grundfos“ hat die SBZ eine weitere Leserreaktion erreicht. In der SBZ 10-2017 hatten wir das Thema im Leserforum aufgegriffen, Knackpunkt war der Zeitpunkt, ab dem die Gewährleistungsdauer für eine Pumpe beginnt. Zur Erinnerung: Grundfos gewährt fünfeinviertel Jahre. Unser Leser hatte bemängelt, dass Grundfos die Dauer ab Produktionsdatum rechnet. In einer Stellungnahme hatte sich der Hersteller dazu geäußert. Das aktuelle Schreiben bringt den Fall mit der Haftungsübernahmevereinbarung des ZVSHK in Verbindung.

Die Ausführungen von Herrn Schmitz von der Firma Grundfos zum Thema Gewährleistung nach Haftungsübernahmevereinbarung (HÜV) sind unklar, in einigen Punkten sogar falsch und bedürfen dringend einer Korrektur: Die erste Frage ist, ob überhaupt ein Gewährleistungsfall vorliegt. Das ist nur dann der Fall, wenn die Pumpe zum Abnahmezeitpunkt bereits mit einem Mangel behaftet war, der sich dann erst nach mehreren Jahren Laufzeit gezeigt hat. Allein der Fakt, dass die Pumpe aber offensichtlich nach der Abnahme fünf Jahre beanstandungsfrei funktioniert hat, spricht eher für eine Mangelfreiheit.

Allein, dass ein Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist – wie lange die auch immer läuft – auftritt, spricht nicht a priori für einen Gewährleistungsanspruch. Insoweit wäre zum Leserbrief des Betriebes aus Syrgenstein zu sagen, dass er eigentlich noch Glück gehabt hat, dass sich Grundfos überhaupt mit seinem Anliegen beschäftigt hat. Denn die Beweislast für das Vorliegen eines Gewährleistungsfalles liegt nach der Abnahme bekanntlich beim Anspruchsteller.

Aber falls ein Anspruch vorliegen sollte, und davon wird ja in der Stellungnahme von Grundfos offensichtlich ausgegangen, weil man nur über das Thema Fristen bzw. Verjährung diskutiert und den Anspruch dem Grunde nach nicht in Frage stellt, ist die Antwort von Grundfos unpräzise. Die Erwähnung der Handwerkermarke und der Haftungsübernahmevereinbarung (HÜV) setzt voraus, dass der Anspruchsteller ein Innungsbetrieb ist. SHK-Firmen, die nicht organisiert sind, können sich nicht auf die HÜV beziehen.

Als Handwerkermarken- und damit Gewährleistungspartner steht der Hersteller nach den Regelungen des ZVSHK verschuldensunabhängig für die Mängelfreiheit seiner Materialien/Geräte zum Zeitpunkt der werkvertraglichen Abnahme des Handwerkers ein. Er leistet im Falle der Lieferung von Produkten, die einen Mangel im Sinne der HÜV ausweisen, dem SHK-Innungs-Betrieb die in § 2 Nr. 1 HÜV genannten Ersatzleistungen, sofern der SHK-Innungs-Betrieb aus seinem Werkvertrag einen berechtigten Anspruch des Auftraggebers zu erfüllen hat.

Es kommt bei der HÜV gerade nicht darauf an, wann ein bestimmtes Produkt produziert worden ist, wie lange es beim Großhandel lag und wann der Handwerker es dann eingebaut hat, sondern nur auf die Frage, ob der Innungsbetrieb aufgrund eines Produktmangels vom Kunden innerhalb seiner Gewährleistungsfrist in Anspruch genommen wird. Da geht die Argumentation mit der Eingrenzung der Haftungszeit auf fünfeinviertel Jahre ab Herstellungsdatum durch Grundfos daneben. So richtig sicher scheint sich Herr Schmitz von Grundfos auch nicht zu sein, wenn er von den „allermeisten Fällen“ spricht, die gut ausgehen. Das Handwerk braucht eine klare Lösung, eben auch für Sachverhalte, die nicht zu den „allermeisten Fällen“ gehören.

Hier sollte sich die Fa. Grundfos nochmals mit ihrem HÜV-Vertrag mit dem ZVSHK beschäftigen, der inhaltlich für die organisierten Betriebe eine Gewährleistungshaftung für den Zeitraum vorsieht, für den der Handwerker aus seinem Vertrag zum Kunden in der Gewährleistung steht. Vorausgesetzt es liegt ein materialbezogener Gewährleistungsmangel vor. Gern verweise ich an dieser Stelle auf zahlreiche Artikel und Aufsätze unseres Geschäftsführers Dr. Dimanski (Fachverband SHK Sachsen-Anhalt) zu diesem Thema.

Lothar Dieringer

Obermeister SHKO Innung Halle-Saalkreis

06116 Halle (Saale)