Ich möchte die SBZ bitten zu prüfen, welche Hersteller denn wirklich die Gewährleistungsvereinbarung auf alle ihre Produkte anwenden. Ich gehe davon aus, dass Sie zur Überraschung aller feststellen werden, dass – glaube ich – kein Gerätehersteller die Gewährleistungsvereinbarung für seine ganze Produktpalette in Ansatz bringt. Für mich bedeutet das, es wird mit der Gewährleistungsvereinbarung von Hersteller- und Verbandsseite geworben, aber die Gewährleistungsvereinbarung stimmt in vielen Bereichen nicht oder nicht mehr. Ich glaube, hier sollten Sie auch die Mitleser informieren bzw. recherchieren, was los ist. Denn häufig bleibt der Handwerker im guten Glauben auf seinen Kosten sitzen.
Hubert Gebel
44866 Bochum
Anmerkung der Redaktion:
Die Gewährleistungsvereinbarungen schließt die SHK-Dachorganisation, der Zentralverband Sanitär Heizung Klima, für die Handwerksbetriebe ab. Wir haben die Leseranfrage an den ZVSHK weitergeleitet und erhielten von Pressesprecher Frank Ebisch folgende Antwort:
Hintergründe und Erläuterungen
Richtig ist, dass die Mehrheit der abgeschlossenen HÜV-Verträge das gesamte Produktprogramm enthält. Die Formulierung im HÜV-Vertrag lautet hier:
- „Unter diese Vereinbarung fallen alle von (Herstellername) gelieferten und gekennzeichneten Produkte, wie z. B. (Aufzählung der wichtigsten Produktgruppe)“
- Richtig ist aber auch, dass ein Teil der HÜV-Vereinbarungen nur bestimmte Produktgruppen erfasst. Die Formulierung im HÜV-Vertrag lautet dann: „Unter diese Vereinbarung fallen nachstehend bezeichnete, von (Herstellername) gelieferte und (mit dem Logo des Herstellers) gekennzeichnete Produkte: Produkte/Produktgruppe 1, Produkte 2 usw.“
Grund ist entweder, dass der Hersteller uns nur bestimmte Produkte anbietet. Dann überlegen wir, was im Interesse der Mitgliedsbetriebe liegt. Ist es besser, keine Vereinbarung zu haben, oder aber den Mitgliedern eine Vereinbarung für bestimmte Produkte anbieten zu können. Es kann auch daran liegen, dass mit einer solchen Entscheidung Produktpolitik betrieben wird, weil man beispielsweise ineffizientere Technologien mittelfristig vom Markt nehmen möchte und sie auf diese Weise unattraktiver macht. In der Liste der Gewährleistungspartner – für Mitgliedsbetriebe unter https://www.wasserwaermeluft.de/ mit dem Quicklink wwl-599 hinterlegt – sind Einschränkungen des unterworfenen Produktportfolios bei den neueren Verträgen mit einem entsprechenden Hinweis gekennzeichnet.
Soweit unsere Mitglieder Probleme bei der Geltendmachung von Produktmängeln haben, können diese sich an ihre Landesverbände wenden, die dann gerne – gegebenenfalls unter Einschaltung des ZVSHK – helfen.
Frank Ebisch
Bereichsleiter Kommunikation & Strategie
im ZVSHK, 53757 St. Augustin