Handwerkskollege Matthias Wendt schickte uns einen Vorgang, der wohl jeden treffen kann und nur Nerven, Zeit und Geld kostet. In der letzten SBZ-Ausgabe konnten man verfolgen, wie das Drama seinen Lauf nahm. Dabei hat Handwerkskollege Wendt nach menschlichem Ermessen alles richtig gemacht. Trotzdem wollte der Kunde nicht zahlen. Doch was hätte er eventuell anders machen sollen oder was kann er jetzt vielleicht noch tun? Hat man überhaupt eine Chance, derartige Leistungen rechtlich durchzusetzen? Wir erhielten dazu zahlreiche Zuschriften, von denen wir an dieser Stelle ein Auswahl in gekürzter Form wiedergeben.
Für das Buch der guten Taten
Ich habe Ihren Beitrag in der SBZ gelesen. Die erste Frage, die sich mir stellt, ist: Wo ist die Abdichtung unterhalb der Dusche? Diese ist vom Fliesenleger auszuführen. Es ist bekannt, dass nicht die Fliese, sondern die Schicht darunter das Wasser abhält. Selbst wenn Fugen oder Silikonfugen nach Jahren nachgeben, weil diese vom Kunden nicht erneuert werden, muss der Duschbereich dicht sein. Mir fehlt hier die Abdichtung.
Sollte diese nicht da sein, ist ein Gutachten erforderlich. Auch wenn das ganze Bad oder der Duschbereich herausgestemmt wird, hat der Fliesenleger ein ordentliches Problem. Sollte sich herausstellen, dass wirklich die Abdichtung fehlt, würde ich auf Ausgleich der Rechnung bestehen. Ansonsten heften Sie den Arbeitsaufwand für die Fehlersuche in „Das Buch der guten Taten” und konzentrieren sich auf Ihre anderen Aufträge. Wenn Sie vor Gericht ziehen, werfen Sie noch gutes Geld dem schlechten hinterher und machen Richter und Anwälte fett und können immer noch nicht ruhig schlafen.
Mike Schulz
03099 Kolkwitz
Auch ich habe schon solche Klopse gebracht
Ohne Besserwisserei anzustellen, ich an deiner Stelle hätte dem Kunden im Vorfeld schon geraten, den Schaden seiner Gebäudeversicherung zu melden. Dann eine Ortungsfirma beauftragen lassen. Wer den Schaden verursacht hat, muss bezahlen. Das ist der einzig richtige Weg. Alles andere ist Unsinn, der Endkunde kann doch unsere Arbeiten nicht beurteilen, er muss sich doch auf uns verlassen können. Der Kunde hat richtig gehandelt. Aber solche Klopse habe ich in meiner Anfangskarriere auch gemacht.
Schönen Gruß aus dem Westerwald
Werner Kulbach
65604 Elz
So hätte es funktionieren können
Die richtige Vorgehensweise wäre meiner Meinung nach wie folgt gewesen: Nach dem Kundenanruf hätte folgender Hinweis (hier aus Platzgründen nur in Kurzform) erfolgen müssen:
a) Werter Kunde, wir kommen, sollte der Fehler nicht von uns sein, erhalten Sie die angefallenen Stunden verrechnet.
b) Terminvorschlag unterbreiten.
c) Zunächst a) und b) per Mail/Fax bestätigen lassen. Da der Kunde davon ausgehen wird, dass der Handwerker schuld ist, wird er diese Bestätigung zusenden.
Termin bei Kunden:
a) Kontrolle, ob sich Wasseruhr dreht.
b) Bei Problemen an der Dusche/Badewanne grundsätzlich mit Feuchtigkeitsmessgerät (Anzeige in %, ca. 80 € Anschaffungskosten) die Fugen auf Feuchtigkeit hin kontrollieren. Mit dieser Vorgehensweise wäre die Ursache wahrscheinlich nach 10 Minuten gefunden gewesen, da die Fuge mit Sicherheit 100 % Feuchtigkeit angezeigt hätte.
c) Wenn Fehler nicht gefunden worden wäre, gibt es hierfür spezielle Fachfirmen, welche die Ursache zerstörungsfrei orten können.
Das Problem (Wasser aus der Lampe) zeigt jedoch, dass während der Badsanierung (vermutlich) einige Hinweis-, Protokollier- und Ausführungsfehler begangen worden sind:
1) Hinweispflicht 1: Bei Beibehaltung alter Rohrleitungen sollte der Kunde (schriftlich im Angebot) auf evtl. vorhandene Korrosionserscheinungen im vorhandenen Rohrleitungsnetz hingewiesen werden. Bei einem undichten alten Rohr wäre der Kollege dann aus dem Schneider gewesen.
2) Dokumentationspflicht: Sämtliche Arbeitsschritte sollten protokolliert werden (am besten mit Fotos), somit wäre jetzt u. a. das Elektrokabel auf den Fotos nachweisbar.
3) Hinweispflicht 2: Da bei der Montage der Dusche das Kabel offensichtlich schon vorhanden war, hätte der Kollege den Kunden auf folgendes hinweisen müssen:
a) Entfernen des Kabels
b) oder Abdichten der Kabelführung, besser noch Abdichten sämtlicher Mauer-, Wand- und Deckenanschlüsse unterhalb der Dusche
4) Protokollpflicht: Ausführung einer Dichtheitskontrolle der Rohrnetze Heizung und Installation mit Prüfprotokoll, somit hätte der Kollege den Beweis gehabt, dass seine Ausführung in Ordnung war.
5) Montagefehler 1: Bei Anbringung eines speziellen Dichtungsbandes an die Dusche, welches mit dem Mauerwerk verklebt wird, wird vermieden, dass bei einer undichten Silikonfuge Wasser nach unterhalb der Dusche gelangen kann.
6) Montagefehler 2: Da anscheinend eine Fuge vom Fliesenleger undicht wurde, weist dies darauf hin, dass der Fliesenleger entweder a) kein passendes Fugenmaterial oder/und b) keine/oder eine unzureichende Wandabdichtung erstellt hat.
Wie gesagt, bei den Pos. 1) bis 6) handelt es sich um Vermutungen (Grundlage: Schreiben im SBZ-Leserforum). Richtig ist, dass Herr Wendt den Schaden nicht (direkt) verursacht hat. Wären die Punkte (1 bis 6) nach Vorschrift ausgeführt, wäre kein Schaden aufgetreten. Die Frage nach der Rechnungsstellung, glaube ich, hat sich hiermit erledigt. Mit sonnigen Grüßen aus Haunswies
Jürgen Rauscher
86444 Haunswies
Immer schriftlich
Der Standard für uns Handwerker sollte hier sein: Schriftlich um Auftrag bitten, mit dem Hinweis: Wenn keine Gewährleistung vorliegt, werden die Leistungen abgerechnet.
Wir machen das üblicherweise per Mail.
Anke Löser
56070 Koblenz
Auch wir haben schon Lehrgeld bezahlt
Auch wir haben mit derartigen und ähnlichen Fällen schon einiges an Lehrgeld zahlen müssen. Mit den Jahren kommt aber dann auch die Erfahrung. In derart gelagerten Fällen ist es enorm wichtig, sich ein wenig in den rechtlichen Grundlagen auszukennen. Um es gleich vorab zu sagen und so weh es auch tut, leider hat der Kunde meiner Meinung nach mit seiner Argumentation recht. Der Kunde reagiert nicht dreist, sondern sehr clever. Offensichtlich scheint sich der Kunde mit diesem Sachverhalt auch ganz gut auszukennen oder hat intuitiv richtig gehandelt. Leider ist es heutzutage nicht mehr ausreichend, fachlich auf der Höhe zu sein, sondern erforderlich, sich auch einigermaßen gut in der Rechtsprechung auszukennen.
Gleich zum Anfang beging mein Berufskollege einen schwerwiegenden Fehler, nämlich auf die Mängelanzeige sofort zum Kunden zu fahren. Hier muss die Vorgehensweise sein, dass Herr Wendt dem Kunden am besten schriftlich mitteilt, dass er die Mängelanzeige zur Kenntnis genommen hat und erst prüfen muss, ob es sich tatsächlich um einen Gewährleistungsmangel handelt, der mit den von Herrn Wendt erbrachten Leistungen im Zusammenhang steht. Gleich im nächsten Satz ist es zwingend erforderlich, den Kunden darauf hinzuweisen, dass die entstehenden Kosten der Überprüfung berechnet werden, wenn es sich nicht um einen von Herrn Wendt verursachten Mangel handeln sollte.
Dann bittet Herr Wendt den Kunden um Mitteilung eines Termins, wann er zur Überprüfung des Mangels kommen soll. Jetzt ist der Kunde am Zug und muss sagen, ja lieber Herr Wendt, kommen Sie bitte und suchen/beseitigen Sie das Problem. Ist dies geschehen, ist vorerst alles gut. Herr Wendt hat nun einen Auftrag in der Tasche und damit das Recht, alle ausgeführten Arbeiten abzurechnen, wenn ihm der angezeigte Mangel nicht anzulasten ist. Bei dieser Vorgehensweise wäre es sehr wahrscheinlich, dass Herr Wendt seine Forderungen notfalls auch gerichtlich durchsetzen könnte.
Es lässt sich im Nachhinein sicher leicht sagen, aber bei der Lecksuche wären wir auch etwas anders vorgegangen. Vor dem Aufstemmen von Fußböden oder Wänden hätten wir die Heizungsanlage und Wasserinstallation einer Dichtheitsprüfung unterzogen. Dann wäre klar, dass das Problem abwasserseitig zu suchen ist. Warum wurde die Wand aufgestemmt? Die Leitungen im Hohlraum stehen auch bei Nichtbenutzung der Dusche unter Druck. Wasser ist aber nur beim Duschen unten an der Decke ausgetreten, es musste also ein Abwasserproblem sein. Es war richtig, den Duschsockel zu öffnen, allerdings stellt sich mir die Frage, warum man dort kein Wasser gesehen hat? Als der Kunde mit der Kanüle Wasser in die Fugen spritzte, trat es laut Aussage von Herrn Wendt ja auch unter der Duschwanne aus. Und dann noch – wie kann unten an der Decke soviel Wasser austreten, wenn die Löcher in den Fliesenfugen nur mit der Lupe zu sehen sind? Aber egal, das alles ist nicht entscheidend und ich kenne ja auch nicht die Details vor Ort, der entscheidende Fehler ist gleich am Anfang passiert.
Zuletzt vielleicht noch ein ganz wichtiger Fakt. Hat der Kunde damals die Leistung des Herrn Wendt als mangelfrei abgenommen, hat ab diesem Zeitpunkt der Kunde den Nachweis zu erbringen, dass der Mangel Herrn Wendt anzulasten ist. Das heißt aber nicht, dass man sich auf eine Mangelanzeige zurücklehnen kann, hinfahren und prüfen muss man schon.
Herr Wendt hätte also auch die bis dahin erfolglose Suche nach der Ursache abbrechen und behaupten können, dass seine Installation in Ordnung ist, auch mit Abrechnung des ihm entstandenen Aufwandes für die Überprüfung, wenn er so wie oben beschrieben verfahren wäre. Hier bleibt allerdings das Restrisiko, dass später der Kunde oder ein Gutachter doch einen Mangel in der Installation des Herrn Wendt beweisen kann.
Besonders tragisch finde ich den Umstand, dass gerade einem Installateur aus Sachsen-Anhalt dieses Missgeschick passiert ist. Mit Herrn Dr. Dimanski haben wir im Fachverband SHK Sachsen-Anhalt einen kompetenten Rechtsanwalt, mit dem wir in unzähligen Schulungen genau dieses Problem zig Mal behandelt haben. Die oben beschriebene Verfahrensweise muss jedem Handwerker in Fleisch und Blut übergehen. Es wäre falsch, zu behaupten, dass mir diese Tour Spaß macht, denn es hält uns von unserer eigentlichen Arbeit ab. Es erfüllt mich jedoch immer wieder mit Genugtuung, wenn es mir gelingt, auf sachlich korrekte Art und Weise unberechtigte Mängelansprüche abzuwehren. Die wenigen Hundert Euro, die ich in entsprechende Schulungen unseres Verbandes investierte, haben sich schon vielfach bezahlt gemacht und wir haben bereits mehrere Tausend Euro an vermeintlich berechtigten Mangelbeseitigungskosten vermeiden können. Auch von den Schreiben eines Rechtsanwaltes der Gegenseite muss man sich nicht abschrecken lassen. Es gibt viele mittelmäßige Anwälte, denen die Materie nicht so geläufig ist bzw. die wider besseres Wissen ein Mandat übernehmen, wohlwissend, dass ihr Mandant eigentlich im Unrecht ist. Erst vor einigen Wochen habe ich eine Forderung eines Anwalts von über 5000 Euro Mangelbeseitigungskosten eines anderen Unternehmens zurückgewiesen, weil mir der Mangel nicht nachgewiesen werden konnte – ein großer nach vier Jahren durchgerosteter Warmwasserspeicher. Der Kunde hatte versäumt, mit uns einen Wartungsvertrag abzuschließen.
Hagen Robel
Obermeister der Innung Südharz
06295 Lutherstadt Eisleben
Erstmal abdrücken
Antwort auf „Ist der Handwerker eigentlich immer der Gelackmeierte?“ Ich hätte alle Rohrleitungen erst einmal abgedrückt, um einen Rohrbruch auszuschließen. Danach Aufträge eingeholt.
Gruß Matzi
(kam per Mail leider ohne Namen)
Und was sagt der Jurist?
Aus Sachsen-Anhalt meldete sich hierzu Rechtsanwalt Dr. Michael Dimanski, der auch Geschäftsführer des SHK Fachverbandes ist, in dem Herr Wendt organisiert ist. Hier seine Einschätzung zu dem Fall.
Natürlich haben Sie in der Endkonsequenz recht und ich sehe auch Möglichkeiten, die von Ihnen vorgenommenen Aufwendungen zumindest zum Teil ersetzt zu verlangen. Aber der Teufel steckt im Detail. Der Fall ist sehr komplex und einiges hätte besser laufen können, um im Rechtsstreit bessere Erfolgsaussichten zu haben. Es beginnt damit, dass der Handwerker bei Reparaturauftrag einen Erfolgseintritt schuldet. Es sei denn, er hat bei Beauftragung den Kunden darauf hingewiesen, dass er auch aufgrund der nicht zu kalkulierenden Erfolgsaussicht auch einen Vergütungsanspruch hat. Die AGB unserer SHK-Berufsorganisation, die wir seit Jahren kostenfrei anbieten, enthalten (unter VI.) eine solche Regelung. Allerdings wären Sie auch dann nicht ohne Weiteres das Risiko los. Nun kommt es darauf an, dass man Schritt für Schritt den Kunden über den Verlauf der Reparatur unterrichtet und sich auch die dann ggf. erfolglosen Schritte absegnen lässt. Das sollte schriftlich mit Hinweiserteilungen bzw. Feststellungen dokumentiert werden. Dem Kunden muss, wenn man anschließend seines Werklohnes sicher sein will, jeder (kostenträchtige) Schritt bekanntgegeben werden und der Kunde muss in dem Wissen auf die Risikosituation und den möglicherweise ausbleibenden Erfolg den Auftrag für die Durchführung dieser Arbeiten erteilen. Das ist zugegebenermaßen ein sehr aufwendiges und auch praxisfernes Procedere. Es ist aber rechtlich erheblich, wenn man anschließend zu seinem Werklohn kommen will.
Fazit: Gutmütigkeit und Leistungsbereitschaft werden vom Kunden nicht ohne Weiteres honoriert. Dennoch würde ich die Aufwendungen, die im mutmaßlichen Willen des Auftraggebers waren, in Rechnung stellen und auch durchsetzen. Ob damit Ihre gesamte Werklohnforderung eingebracht werden kann, steht aber leider in den Sternen.
RA Dr. Hans-Michael Dimanski
Geschäftsführer FVSHK Sachsen-Anhalt
39120 Magdeburg
Mitwirken
Danke für Ihre Mails!
Wir freuen uns über Ihre Reaktion zu den in der SBZ thematisierten Beiträgen oder auch zu anderen Themen. Brennt Ihnen etwas unter den Nägeln?
Wie denken Sie über diese Vorkommnisse? Was hätten Sie an Stelle von Herrn Wendt anders gemacht? Ist Ihnen ähnliches widerfahren? Dann schreiben Sie uns.