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SBZ 19/2013

Sicher abgeschottet?

Inhalt

Berichte über den Brandschutz bzw. neue Produkte sind in der heutigen Zeit eine immer wichtigere Angelegenheit. Bei ihrem Bericht „Sicher abgeschottet“ in der SBZ 19 ist mir folgendes aufgefallen.

Auf der Seite 82 links unten wird eine Wanddurchführung mit fachgerechter eingebauter Curaflam-Brandschutz-Manschette gezeigt. Wenn ich die dazugehörige Zulassung mit der Nummer Z-19.17-2067 durchlese, finde ich auf der Seite 9 von 12 unter Punkt 3.2.4 folgendes:

Halterungen (Unterstützungen): Bei Durchführung von Rohren durch Wände sind die ersten Halterungen (Unterstützungen) der Rohre beidseitig der Wand in einem Abstand ≤ 50 cm anzuordnen. Die Halterungen müssen in ihren wesentlichem Teilen nichtbrennbar (Baustoffklasse Dl 1) sein. Nachdem die Befestigung auch zu der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung gehört und der Einbau und die Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich aller Einzelheiten in der Anlage 20 (Übereinstimmungserklärung) zu bestätigen sind, stellt sich die Frage, ob hier nachgearbeitet wurde. Denn der Abstand der Befestigungen ist mit Sicherheit nicht wie in der Zulassung gefordert.

Dieses Bild dann mit fachgerecht zu beschreiben, finde ich sehr schade, denn in der Praxis findet man genügend solcher Beispiele mit montierter Brandschutzlösung und dem Nichteinhalten der entsprechenden Zulassungen. Aber Hauptsache die Übereinstimmungserklärungen sind unterschrieben. Der Hersteller haftet beim Schaden nicht. Vielleicht sollte die SBZ mal einen Bericht hierzu veröffentlichen, damit den ausführenden Firmen bewusst wird, was die Unterschrift auf der Übereinstimmungserklärung bedeutet.

Franz Holzner
83334 Inzell

Anmerkung der Redaktion:

Hätten Sie das ohne den Weckruf von Herrn Holzer bemerkt, liebe SBZ-Leser? Ja, Herr Holzer hat vollkommen richtig bemerkt, dass auf dem Bild eine Befestigung abgebildet war, die vom Abstand zur Wand nicht in Ordnung ist. Hier hat man bei der Auswahl der Bilder das Augenmerk in erster Linie auf die Wanddurchführung und nicht auf die Befestigung gelegt. Das sagt auch Benedikt Schütz, den wir hierzu um eine kurze Stellungnahme seitens Doyma gebeten haben. Hier sein Kommentar:

Herr Holzner hat ein gutes Auge bewiesen. Mit seiner Anmerkung, dass die auf Seite 82 unten abgebildete Situation nicht zu 100% zulassungskonform ist, liegt Herr Holzner völlig richtig. Dieses Detail ist uns bei der Auswahl der Bilder bedauerlicherweise nicht aufgefallen. Wir bitten hierfür um Entschuldigung. Hier gilt Herrn Holzner Dank für sein „scharfes Auge“ und sein Fachwissen. Wenn alle am Bau Beteiligten dieses hätten, wäre vieles leichter.

Die von ihm zitierte Passage der Zulassung bezüglich der Befestigung der Rohre ist in praktisch allen Zulassungen für Rohrabschottungen so oder ähnlich enthalten. Inwieweit hierzu auf der abgebildeten Baustelle nachgearbeitet wurde, ist uns bisher nicht bekannt. Wir werden hierzu eine entsprechende Information an das ausführende Unternehmen weitergeben. Auch den weiteren Aussagen von Herrn Holzner können wir nur zustimmen. In der Tat ist die Unterschrift des Ausführenden auf der Übereinstimmungs­erklärung eine folgenreiche (beispielsweise hinsichtlich der Haftung).“

Soweit der Experte aus dem Hause Doyma. Die Anregung von Herrn Holzer, einmal die ­Bedeutung und möglichen Folgen einer Übereinstimmungserklärung zu berichten, nehmen wir gerne auf. Dazu demnächst mehr in Ihrer SBZ.