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Schornsteinfeger

30 Jahre nach Abnahme wegen fahrlässiger Tötung verurteilt

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Ende Februar ist vor der Strafkammer Frankfurt ein interessantes Urteil gegen einen Bezirksschornsteinfeger ergangen. Ein Beobachter der Schornsteinfeger­innung und ich waren bei dem Prozess dabei. 1978 wurden drei Häuser mit Eigentumswohnungen in einem Vorort von Frankfurt gebaut. Der Schornsteinfeger hat einen Mängelschein ausgestellt und bemängelt, dass in der relativ kleinen Zweizimmer-Etagenwohnung eine schornsteingebundene Kombi-Therme in der Küche und ein offener Kamin im Wohnzimmer installiert werden sollte (Raumluftverbund zu klein etc., Verrieglung am Dunstabzug bei Betrieb der Therme). Er mahnte diese Änderung an der Anlage nochmals an. Mit Kopie an die Bauaufsicht. Vom Bauherrn wurde ihm 1979 mitgeteilt, dass die Bauaufsicht die Wohnungen abgenommen hat. Der Schornsteinfeger unternahm darauf hin nichts mehr.

Der Schornsteinfegerbezirk ging ab 1988 im weiteren Verlauf nach und nach an drei andere Schornsteinfeger über. In dieser Zeit war auch eine Therme, ZWR 24, also viel zu groß für die Wohnung eingebaut worden. Es lässt sich seltsamerweise auch nicht mehr rekonstruieren, ob diese Therme, wie vorgeschrieben, bei einem der drei Schornsteinfeger als Austausch gemeldet worden war. Erst im Jahr 1998 kamen die­se Liegenschaften wieder in den Bezirk des Schornsteinfegers, der den Mängelschein ausgestellt hat. Im Jahr 2002 geschah dann das Unglück. Drei junge Leute kamen ums Leben, da der Kamin im Wohnzimmer brannte und die Abgase der Therme aus der Küche ansaugte, sodass die drei einschliefen und an Monoxidvergiftung starben.

Da das Unglück innerhalb der Verjährungsfrist von 30 Jahren lag, wurde der Schornsteinfeger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Weil der Schornsteinfeger vor fast 30 Jahren die Kombination von Therme und offenen Kamin nicht unterbunden und dafür gesorgt hatte, die von ihm verlangte Zuluft für den offenen Kamin zu installieren, bekam er jetzt die Quittung. In seiner Urteilsbegründung betont der Vorsitzende Richter, dass der Bezirksschornsteinfeger nicht mit dem gebotenen Nachdruck die Ausstattung der Kamine mit einer ordentlichen Außenluftzufuhr gefordert habe: „Der Bau hätte so niemals abgenommen werden dürfen.

Dieses Beispiel soll eine Warnung an alle sein, die bei Gewährleistung, Haftung etc. nur an die zwei Jahre laut VOB oder fünf Jahre laut BGB denken. Jetzt, im Alter wurde der Schornsteinfeger von seiner vor 30 Jahren begangenen Fahrlässigkeit eingeholt.

Hans Scherr

64546 Mörfelden