Die PSA-Benutzungsverordnung regelt die Auswahl, Bereitstellung, Wartung, Reparatur, den Ersatz sowie die Lagerung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) durch den Arbeitgeber für alle Tätigkeitsbereiche ebenso wie seine Verpflichtung zu Unterweisung. Die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz. Sie stellt eine Maßnahme nach §3 dieses Gesetzes dar.
Arbeitgeber muss Gefährdung beurteilen
Gemäß §5 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber zuvor die bestehenden Gefährdungen für die Beschäftigten bei der Tätigkeit bzw. am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten (Gefährdungsbeurteilung) und auf deren Grundlage zu ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen (technisch, organisatorisch oder, wenn das alles nicht greift, PSA als individuelle Schutzmaßnahme) erforderlich sind. Die Benutzung ist dann als Maßnahme des Arbeitsschutzes geeignet, wenn die Gefährdungen durch technische Lösungen oder organisatorische Maßnahmen nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Technische oder organisatorische Maßnahmen haben demzufolge Vorrang vor der Benutzung von PSA als individuelle Schutzmaßnahme.
Sind PSA zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten erforderlich, sind sie vom Arbeitgeber bereitzustellen. Da Kosten für Maßnahmen nach §3 Abs.3 Arbeitsschutzgesetz den Versicherten nicht auferlegt werden dürfen, müssen ihnen persönliche Schutzausrüstungen (z.B. Schutzkleidung, Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe) vom Arbeitgeber grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die Notwendigkeit des Einsatzes von PSA führt zu Pflichten sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Beschäftigten.
Umfangreiche Pflichten für Betrieb und Mitarbeiter
Der Arbeitgeber darf nur PSA auswählen und den Beschäftigten bereitstellen, die den Anforderungen der Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt (8. ProdSV) entsprechen. Für jede bereitgestellte PSA hat der Arbeitgeber erforderliche Informationen für die Benutzung in verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten (z.B. im Rahmen einer Betriebsanweisung). Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten in der sicherheitsgerechten Benutzung der PSA auf Grundlage der Herstellerinformation zu unterweisen. Bei PSA, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen (PSA Kategorie III), sind darüber hinaus zusätzlich zu Unterweisungen Übungen erforderlich, z.B. bei Atemschutzgeräten, PSA gegen Absturz, PSA zum Retten aus Höhen und Tiefen, Tauchgeräten.
Für die Beschäftigten besteht die Verpflichtung zur bestimmungsgemäßen Benutzung der PSA, zur Durchführung einer Sicht-/Funktionsprüfung vor jeder Benutzung sowie zur unverzüglichen Meldung festgestellter Mängel an den Arbeitgeber bzw. seinen Beauftragten.
SBZ Tipp
PSA-Musterausstattung für SHK-Betriebe
Nachfolgend die Standardkonfiguration für den persönlichen Arbeitsschutz am Beispiel des SHK-Fachbetriebes Kreuz. Dort wird die PSA in Metallschränken in der Werkstatt vorgehalten:
funkenfeste Arbeitskleidung von diversen Herstellern
Sicherheits-Arbeitsschuhe
gummierte Überziehschuhe
gummierte Auslegeware
gummierte Schutztücher, um Werkzeugkoffer beim Kunden abzustellen
Helme mit Jahreszahl-Prägung
Schildmützen für Sonnenschutz
Sonnencreme LSF 10 und 20
Gehörstöpsel
Bügelgehörschutz
Kapselgehörschutz
Feinstaubmaske Standard
Halbmaske mit Doppelfilter/Asbest
Schutzhandschuhe mit schwermetallfreier Gerbung
Fein-Schutzhandschuhe mit Noppen
Schutzhandschuhe chemikalienfest
Einweg-Schutzanzüge
Einweg-Schutzanzüge Kat. III Typ 5 und 6/Asbest
Verbandskasten zum Nachfüllen
Pflaster zum Nachfüllen
Hochtemperatur-Schutzdecken
Schutzbrillen mit festem Etui
Gesichtsschutz
Augendusche
Handreiniger Universal
Hand-Desinfektionsgel
Sterilium-Desinfektionslösung
Regenmäntel
Auto-Warnwesten
rote Fahnen
Rucksäcke für den Transport der PSA
Notfallpläne, Notfallrufnummern, Notfallplan Brand, Erste Hilfe
Feuerlöscher für Werkstatt, Büro und Autos