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Brandschutz im Deckendurchbruch

Nicht alles, was geht, ist erlaubt

Die zentrale Aufgabe bei der Planung, Bauüberwachung, Erstellung und Abnahme von brandschutztechnischen Lösungen ist, ob diese den geltenden Vorschriften entsprechen oder passend für den Einsatzzweck ausgewählt werden. Es besteht jedoch manchmal der Eindruck, dass die Zielstellung – eine für den Anwendungszweck optimale Brandschutzlösung zu finden – dadurch als zweitrangig eingestuft wird. Als wichtigstes Kriterium wird meist die Einhaltung „aller“ Vorschriften gesehen. Doch die tägliche Praxis kennt weitere Herausforderungen:

  • Die Montageanleitung, Zulassung und Baustellensituation stimmt nicht überein.
  • Bei der Ausschreibung wurden Beschreibungen verwendet, die nicht einbaufähig sind, weil sich während der Bauzeit Materialänderungen ergeben haben.
  • Bei der Ausschreibung wurden Preise angeboten, die durch die Anpassung an die Bausituation nicht mehr auskömmlich sind.

Meistens wird dann jemand gesucht, der Abhilfe schafft und dafür auch rechtlich und sachlich verantwortlich ist. Zulassungen, Richtlinien und Normen erst zu diesem Zeitpunkt zu studieren und auf fortgeschrittenem Bau umzusetzen, bedeutet meistens kostenintensiv anzupassen oder nachzubessern. Um im Budget zu bleiben, werden so oft Mängel in der Ausführung hingenommen. Unentdeckt und ohne Schadenfeuer bleibt diese Praxis für den Planer und Ausführenden ohne Folgen, aber nicht gefahrlos. Nach einem Brandfall sind unangenehme rechtliche Folgen kaum zu vermeiden. Denn Planer und Anwender haben die fachliche Kompetenz und das Urteilsvermögen und damit die Verantwortung für die Auswahl, den Einsatz und die Ausführung der Brandschutzlösungen.

Man muss genau hinschauen

Um diesem Anspruch gerecht zu werden, ist es unerlässlich, auch die Details einer Lösung und die Zulassung zu prüfen; und das in der Planung und vor der Verwendung. Nicht Hochglanzprospekte sind maßgebend, sondern die Zulassung. Allzu oft wird hierbei aber nicht „zulässig“ von „zugelassen“ unterschieden. Eine Lösung kann durchaus eine Zulassung haben, muss aber nicht zwangsläufig für die Bauaufgabe geeignet sein. So kommt zur „Zulässigkeit“ noch das Thema „Handhabung“.

Als einfaches Beispiel mag dafür eine Brandschutzmanschette als Abschottungsmaßnahme für eine Kunststoffleitung herhalten. Ein Bauteil mit einer Zulassung. Selbstverständlich kann diese Brandschutzmanschette nicht für ein nichtbrennbares (Guss-)Rohr verwendet werden. Das Beispiel mag banal erscheinen, zeigt jedoch, dass ein „zugelassenes“ Bauteil nicht automatisch „zulässig“ ist. Alles andere als banal ist dann die Zulässigkeitsfrage, wenn man die Vielfalt der Kunststoffrohrsysteme, Mischinstallationen, zusätzliche Schall-, Schwitzwasser- und Wärmedämmungen sowie parallele Brandschutzsysteme berücksichtigen muss.

Schutzziele sind übergeordnet

Eindeutig ist die Forderung nach Abschottungsmaßnahmen durch die bauaufsichtlich eingeführten Regeln. Damit soll der Ausbreitung von Feuer und Rauch entgegengewirkt werden. Meistens wird argumentiert, dass durch das Einhalten dieser Regeln, die notwendigen Vorkehrungen für den Brandschutz erfüllt sind.

Das ist nicht immer ausreichend. Übergeordnet ist die Einhaltung von Schutzzielen. Dadurch können weitergehende Anforderungen entstehen. Da der Brandschutz auch durch weitere Rahmenbedingungen – Schallschutz, Statik, Befestigungen, Medientemperatur – beeinflusst wird, sind auch diese in die gewählte Abschottungsmaßnahme einzubeziehen.

Abschottungen von Rohrleitungen

Nachfolgend werden gängige Lösungen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, zur Abschottung von Rohrleitungen beschrieben. Dabei wird gezielt nur auf Hausentwässerungssysteme im Deckendurchbruch eingegangen. Die Durchführung von Rohrleitungen durch raumabschließende Bauteile wird entsprechend der eingeführten Baubestimmungen (Bild 2) vorgenommen (entsprechend den Ausführungen der MLAR 2005 dargestellt).

Entsprechen Rohrdurchführungen nicht den Erleichterungen der MLAR, müssen Abschottungsmaßnahmen mit einem Verwendungsnachweis ABP (allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis) oder ABZ (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) verwendet werden. Diese Brandschutzmaßnahmen haben den Verwendungsnachweis durch eine Prüfung belegt. Der Verwendungsnachweis ist maßgebend für die Ausführung, stellt aber keine Aussage über die praxisgerechte Handhabung dar. Geprüft wird die Funktion, jedoch nicht, ob das Bauteil leicht anzuwenden ist. Obwohl geprüft und zugelassen, kann das Bauteil durch die Handhabung ungeeignet sein.

Zusätzlich zeigt Tabelle 1 ausgewählte Produkte, um die Vielfalt des Marktes abzubilden.

Schotts für nichtbrennbare Rohre

Nichtbrennbare Abwasserrohre, z.B. aus Gusseisen oder nichtbrennbare Druckrohre, z.B. aus Stahl, schmelzen im Brandfall nicht. Die Leitung muss in der Rohrdurchführung verbleiben, um keine Öffnung des raumabschließenden Bauteiles herbeizuführen. Bei metallischen Rohren besteht aber die Gefahr, dass Wärme von der befeuerten Seite auf die flammabgewandte Seite durch das Material übertragen wird. Dabei dürfen keine unzulässigen Temperaturen im Bereich der Abschottung entstehen, um der Entzündung brennbarer Baustoffe durch Wärmeleitung vorzubeugen.

Die Temperaturen im Brandfall bewirken eine Längenänderung, wodurch Kräfte auf die Abschottungen einwirken können. Eine Gefährdung des Raumabschlusses ist durch Verlegemaßnahmen zu vermeiden. Im Brandfall muss mit Bewegungen in der Rohrdurchführung gerechnet werden. Dadurch entfällt das starre Einbetonieren in der Durchführung. Die Abschottung sollte auch bei geringen Bewegungen erhalten bleiben.

Die Abschottung nach DIN 4102 für nichtbrennbare Rohre wird meistens durch eine Ummantelung in der Deckendurchführung erreicht, die je nach Ausführung mit einer weiterführenden Dämmung vervollständigt werden muss. Innerhalb der verschiedenen Materialzusammensetzungen gibt es konstruktive Unterschiede in der Ausführung. Bild 3 zeigt Beispiele für Abschottungen von nichtbrennbaren Entwässerungsleitungen als Gussrohre DN 100 mit oberhalb der Decke angeordnetem Abzweig mit Kunststoffrohranschluss. Unzulässig hohe Temperaturen oberhalb der Decke werden bei den Beispielen durch unterschiedliche konstruktive Maßnahmen vermieden.

Schotts für brennbare Rohre

Brennbare Abwasserrohre, z.B. aus PVC, PE oder PP bzw. Kombinationen daraus oder brennbare Druckrohre, z.B. aus PE, PEX oder PVC, schmelzen im Brandfall und geben dann die Öffnung in der Rohrdurchführung frei. Der Brandschutz wird im Wesentlichen durch zwei funktional unterschiedliche Systeme sichergestellt (Bild 4).

Im Bereich der Deckendurchführung wird ein Material verwendet, das bei Zutritt von Temperaturen ab ca. 200 °C sein Volumen vergrößert. Dadurch wird die entstandene Öffnung im raumabschließenden Bauteil verschlossen. Die verschiedenen Blähmaterialien reagieren unterschiedlich auf Temperaturen und können daher nur für die Leitungen eingesetzt werden, für die eine Prüfung erfolgreich absolviert wurde. Um den Blähdruck gezielt in die Öffnung zu steuern und die Temperatur besser in das Material einzuleiten, werden oft metallische Ummantellungen eingesetzt. Damit entsteht ein fertiges Bauteil (Trivialausdruck Brandschutzmanschette).

Als weiteres System werden bei Rohrleitungen Ummantelungen eingesetzt, die bei geschlossenen Rohrsystemen funktionieren. Das Rohr schmilzt im beflammten Teil weg, aber durch die Ummantelung wird das Rohr des geschlossenen Rohrsystems am Durchbrennen gehindert.

Fazit

Die Rohrdurchführungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken mit Feuerwiderstand) sind mit Maßnahmen auszustatten, um die geforderten Schutzziele zu erfüllen. Brandschutzmaßnahmen können entsprechend den Erleichterungen der MLAR (Landesbauordnungen) oder mit einem Verwendungsnachweis durchgeführt werden. Der Verwendungsnachweis stellt die Funktion bei bestimmten Montageanwendungen fest. Bei Abschottungen mit Verwendungsnachweis (ABP oder ABZ) sollte auf eine einfache Handhabung und einfache Montageregeln geachtet werden.

Info

Schutzziele

Die grundlegenden Schutzziele werden in der Musterbauordnung (MBO, 2002) formuliert.

§ 3 Allgemeine Anforderungen: Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.

§ 14 Brandschutz: Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.