Die Trinkwasserverordnung hat das Ziel, die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen durch verunreinigtes Wasser zu schützen. Das Wasser muss genusstauglich und rein sein. Diese Vorgaben werden durch die Vorschriften der Verordnung konkretisiert und umgesetzt. Dabei richtet sich die Trinkwasserverordnung nicht nur an Wasserversorgungsunternehmen und Gesundheitsämter, sondern auch der Betreiber von Trinkwasser-Installationen hat vielfältige Pflichten zu erfüllen, um die genannten Ziele zu erreichen. Über die Vorgaben an den Betreiber von Trinkwasser-Installationen richtet sich die Trinkwasserverordnung dann auch an den SHK-Betrieb, der für den Betreiber an den entsprechenden Anlagen tätig wird. Die Trinkwasserverordnung ist daher auch für das SHK-Handwerk von immenser Bedeutung.
Für das Fachhandwerk von besonderem Interesse
Für die SHK-Fachbetriebe ist insbesondere die strikte Forderung des § 17 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung nach Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Planung, Errichtung und Betrieb von Trinkwasser-Installationen von großer Bedeutung. Demnach sind Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben. Hier kann der Fachbetrieb seine Kompetenzen in der Trinkwasser-Installation, insbesondere die auf hygienischem Gebiet, ausspielen. In die gleiche Richtung zielt die Forderung, dass nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden dürfen, die nicht den Schutz der menschlichen Gesundheit mindern, die nicht den Geruch und Geschmack des Wassers nachteilig verändern, und die vor allem Stoffe in größeren Mengen ins Trinkwasser abgeben, als es nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist. Es wird vermutet, dass diese Anforderungen erfüllt werden, wenn dies für Produkte und Verfahren von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wird. Der wichtigste Anknüpfungspunkt für das SHK-Handwerk ist aus der bisher gemachten Erfahrung mit der Verordnung das Thema Legionellenbeprobung. Die Betreiber sind hier in großem Maße auf die Beratung und Unterstützung des SHK-Handwerks angewiesen.
Dienstleistungen der SHK-Betriebe
Die Vorgaben der Trinkwasserverordnung und die aufgeführten speziellen Anknüpfungspunkte für das SHK-Handwerk bieten ein breites Spektrum an Dienstleistungen, welche die SHK-Fachbetriebe ihren Kunden anbieten können (Bild 1). Die Tiefe bzw. der Umfang der Unterstützung der Kunden hängt im Einzelfall von der Größe und von der Komplexität der jeweiligen Trinkwasser-Installation ab. Die Anlage in einem Hotel oder einer Großwohnanlage erfordert eine andere Herangehensweise als in einem Ein- oder Zweifamilienhaus. Folgende Dienstleistungen sind als Angebot der Betriebe an ihre Kunden denkbar:
- Der SHK-Betrieb kann seinen betroffenen Kunden Unterstützung bei der Anzeigepflicht anbieten. Oft sind die Kunden nicht in der Lage, die erforderliche technische Beschreibung der Anlage selbst durchzuführen. Hier kann der SHK-Betrieb die Anzeige für den Kunden übernehmen oder ihm beim Ausfüllen der Anzeige assistieren.
- Bevor die Legionellenuntersuchung durchgeführt werden kann, müssen die erforderlichen Probenahmeventile eingebaut werden. Hier sind mindestens in der Warmwasserleitung nach dem Speicherabgang und in der Zirkulationsleitung vor dem Wiedereintritt in den Speicher in der Regel abflammbare Probenahmeventile einzubauen. Der SHK-Betrieb kann für seine Kunden die Probenahmestellen festlegen und diesen Einbau durchführen.
- Vor der ersten Legionellenüberprüfung sollte der Betreiber seine Anlage sinnvollerweise auf hygienische Schwachstellen untersuchen lassen. Der SHK-Betrieb kann hier einen Trinkwasser-Check anbieten, um Problempunkte, wie falsch eingestellte Temperaturen, nicht durchströmte Anlagenteile, Totleitungen, unzulässige Umgehungsleitungen usw. zu identifizieren.
- Ebenfalls vor der ersten Legionellenbeprobung sollte der Betreiber identifizierte hygienische Problempunkte beseitigen lassen. Der SHK-Betrieb kann dem Kunden dazu eine betriebs- und anlagentechnische Sanierung anbieten. Bei einer Anlage, die so geplant oder saniert wird, dass sie entsprechend der allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und auch gewartet wird, ist die Gefahr einer Legionellenkontamination sehr viel geringer, als bei einer unsanierten Anlage.
- Um die Anlage in einem hygienisch unbedenklichen Zustand zu erhalten, ist eine regelmäßige Wartung der Anlagenkomponenten erforderlich. Dies fordern auch die allgemein anerkannten Regeln der Technik vom Betreiber. Die SHK-Betriebe sollten ihren Kunden die regelmäßige Wartung der Trinkwasser-Installation anbieten.
- Zur Abrundung des Dienstleistungsangebotes rund um die Trinkwasserverordnung kann der SHK-Betrieb Kunden zusätzlich noch die entsprechende Legionellenprobenahme anbieten. Hierzu muss der Fachbetrieb über einen zertifizierten Probenehmer verfügen und mit einem akkreditierten Analyselabor zusammenarbeiten. Entsprechende Schulungsmaßnahmen bieten einige zertifizierte Trinkwasserlabore an. Allerdings sollte sich der SHK-Betrieb hierbei im Klaren sein, dass durch diese Tätigkeit für sich gesehen in der Regel kein eigenständig gewinnbringendes Geschäftsfeld aufgebaut werden kann. Viele SHK-Betriebe, die sich zum Probenehmer fortgebildet haben, haben dies wegen der Abrundung des Dienstleistungsangebotes an die eigenen Kunden getan. Diesen soll ein komplettes Angebot gemacht werden können, ohne dass beispielsweise andere Probenehmer, z. B. Wettbewerber, bei den Kunden tätig werden.
Gefährdungsanalyse
Eine Dienstleistung, der eine besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, ist die Durchführung einer Gefährdungsanalyse. Wird der technische Maßnahmenwert für Legionellen von 100 KBE/100 ml überschritten, müssen Betreiber der betroffenen Trinkwasser-Installation unter anderem eine Gefährdungsanalyse erstellen oder erstellen lassen. So fordert es der § 16 Absatz 7 der Trinkwasserverordnung. Die Erstellung einer Gefährdungsanalyse wird den Betreiber einer Trinkwasser-Installation im Normalfall überfordern, er ist auf fachkundige Unterstützung angewiesen. Das Umweltbundesamt hat eine Empfehlung zur Gefährdungsanalyse herausgegeben. Danach kommen zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse u. a. Handwerksbetriebe des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks in Betracht. Von einer ausreichenden Qualifikation dieser Betriebe kann ausgegangen werden, wenn eine entsprechende Fortbildung vorliegt, z. B. nach VDI 6023 Kategorie A oder nach der Fortbildungsmaßnahme der SHK-Organisation, nämlich dem SHK-Fachbetrieb für Hygiene und Schutz des Trinkwassers. Diese Fortbildungsmaßnahme wird von den Landesfachverbänden SHK angeboten.
Grundsätzlich kann eine Gefährdungsanalyse in drei Schritte unterteilt werden. Eine Ortsbesichtigung dient dazu, die Anlage in ihrem aktuellen Zustand zu erfassen und zu beschreiben. Anschließend wird festgestellt, an welchen Stellen und auf welche Art der Ist-Zustand von einem Soll-Zustand abweicht. Als Soll-Zustand sind hierbei die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen (DIN EN 806, DIN 1988, DIN EN 1717, DVGW-Arbeitsblätter, AVBWasserV, usw.). Hierbei sind nicht nur die Anlagentechnik, sondern auch die Regelung und der Betrieb der Anlage zu berücksichtigen. Abschließend wird dann ein Bericht erstellt, der die hygienischen Schwachstellen aufzeigt und die entsprechenden Abhilfemaßnahmen aufzählt. Diese Abhilfemaßnahmen müssen priorisiert werden und in einem Maßnahmenplan aufgeführt werden.
Zur Unterstützung der Betriebe bei der Durchführung der Gefährdungsanalyse hat der ZVSHK zusammen mit der Wohnungswirtschaft ein Merkblatt erstellt (Bild 2). Das Merkblatt ist praxisnah gefasst und enthält Hinweise zur Methodik der Gefährdungsanalyse. Ausführliche Begehungsprotokolle und Listen mit möglichen Ursachen von hygienischen Problemen und den entsprechenden Abhilfemaßnahmen machen es zu einem wertvollen Hilfsmittel für den Praktiker. Das Merkblatt wurde den Mitgliedsbetrieben der SHK-Organisation zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare können über die Landesfachverbände bezogen werden.
Betriebe, die Gefährdungsanalysen durchführen, berichten von einer großen Nachfrage nach dieser Dienstleistung. Die erforderliche hohe hygienische Kompetenz der Betriebe und die gesetzliche Verpflichtung der Auftraggeber zur Erstellung der Gefährdungsanalyse führt – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – zu auskömmlichen Aufträgen im Rahmen des Tätigkeitsfeldes Gefährdungsanalyse. Oft ist es möglich, mit dem Betreiber der Trinkwasser-Installation ein Auftrag nach dem entstehenden Aufwand zu vereinbaren.
Tipp: Da es sich bei der Durchführung von Gefährdungsanalysen um Tätigkeiten handelt, die gutachterlichen Charakter haben, sollte vorab mit dem Haftpflichtversicherer geklärt werden, ob die Betriebshaftpflicht auch etwaige Schäden aus diesem Betätigungsfeld abdeckt. Oftmals kann dann das Betätigungsfeld mit in die Haftpflichtversicherung aufgenommen werden, ohne dass die Versicherungsgebühren merkbar ansteigen.
Hygienische Schwachstellen und typische Sanierungsmaßnahmen
Informationen aus der Praxis zeigen, dass der bei weitem größte Anteil an hygienischen Auffälligkeiten in Trinkwasser-Installationen auf zwei Problembereiche zurückgeführt werden kann: Zu niedrige Temperaturen im Warmwassersystem und Anlagenteile mit stagnierendem Wasser (Bild 3).
Zur Umsetzung der zuvor genannten Dienstleistungen beim Kunden stehen den SHK-Betrieben umfangreiche Hilfsmittel der SHK-Organisation zur Verfügung (Bild 4).
Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass SHK-Betrieben, die sich entsprechend informieren und fortbilden und die zur Verfügung stehenden Hilfsangebote der SHK-Organisation nutzen, mit dem Megathema Trinkwasserhygiene ein zukunftsträchtiges und gewinnbringendes Tätigkeitsfeld offen steht.
Zur Sache
Neue Trinkwasserverordnung
Am 12. Oktober 2012 hat der Bundesrat die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung beschlossen. Nach Bekanntmachung am 13.12.2012 im Bundesanzeiger trat die Trinkwasserverordnung 2012 am 14.12.2012 in Kraft. Die für das SHK-Handwerk wichtigen Punkte aus der Novellierung sind nachfolgend dargestellt.
Es wird eindeutig definiert, dass die Vermietung zur gewerblichen Tätigkeit im Sinne der TrinkwV gehört.
Die Definition der Großanlage (Trinkwassererwärmer größer 400 Liter oder mehr als 3 Liter in mindestens einer Leitung zwischen Abgang Trinkwassererwärmer und entferntester WW-Zapfstelle; gilt nicht für Ein- und Zweifamilienhäuser) wurde direkt in die Verordnung aufgenommen. Bisher existierte hier nur ein Verweis auf das technische Regelwerk.
Die Anzeigepflicht an das Gesundheitsamt für alle gewerblichen Großanlagen und für bestehende öffentliche Großanlagen entfällt.
Die Frist für die erste Untersuchung gewerblicher Großanlagen auf Legionellen wird auf den 31. Dezember 2013 verschoben. Bisher galt die Frist 31. Oktober 2012.
Künftig müssen gewerbliche Großanlagen alle drei Jahre auf Legionellen untersucht werden. Bisher galt ein Untersuchungsintervall von einem Jahr. Bei öffentlichen Großanlagen bleibt es bei einem jährlichen Untersuchungsintervall.
Es müssen nicht mehr alle Untersuchungsergebnisse (bisher auch die Ergebnisse unter dem technischen Maßnahmewert) an das Gesundheitsamt weitergemeldet werden. Ergebnisse müssen nur noch gemeldet werden, wenn der technische Maßnahmewert (100 KBE/100 ml) überschritten wird.
Dem Betreiber von Großanlagen wird künftig bei Überschreiten des technischen Maßnahmenwertes bei Legionellen (100 KBE/100 ml) eine größere Eigenverantwortung auferlegt. Er muss folgende Maßnahmen eigenständig veranlassen, ohne vom Gesundheitsamt dazu aufgefordert zu werden. Das Nichtbefolgen jedes der folgenden Punkte durch den Betreiber wird künftig als Ordnungswidrigkeit gelten:
- Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen (Ortsbesichtigung; Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT))
- Gefährdungsanalyse erstellen (lassen)
- Maßnahmen nach aaRdT zum Schutz der Gesundheit treffen
- Aufzeichnungen über Untersuchung, Gefährdungsanalyse und Maßnahmen erstellen
- Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich daraus möglicherweise ergebende Einschränkungen die Verbraucher informieren
Als Ordnungswidrigkeit gilt außerdem:
- wenn eine Anlage nicht nach den aaRdT geplant, gebaut, betrieben wird.
- wenn Werkstoffe, Materialien verwendet werden, die Wasser negativ beeinflussen, das bedeutet, die Werkstoffe und Materialien entsprechen nicht den aaRdT. Adressat: Hausbesitzer
Spotlight
„Legionellen sind gefährlich. Aus diesem Grund verpflichtet die Trinkwasserverordnung Betreiber von Trinkwasseranlagen unter bestimmten Voraussetzungen dazu, ihr Trinkwasser regelmäßig auf krankmachende Legionellen untersuchen lassen. Liegt ein Befall vor, sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.“
Check auf Legionellen
Die Trinkwasseranlage ist auf Legionellen zu untersuchen, wenn folgende Punkte erfüllt sind:
Die Anlage versorgt drei oder mehr Wohnungen. Davon ist mindestens eine vermietet
In den Wohnungen gibt es Duschmöglichkeiten
Das Trinkwasser wird von einer zentralen Anlage erhitzt
Die Warmwasserinstallation kann mehr als 400 Liter Wasser speichern und/oder es greift die Drei-Liter-Regel
Ist die Liegenschaft von der Trinkwasserverordnung betroffen, so muss die erstmalige Überprüfung bis spätestens 31.12.2013 erfolgen. Die Überprüfung muss alle drei Jahre wiederholt werden.
„Für Legionellen wurde ein technischer Maßnahmewert von 100 (KBE) pro 100 ml Trinkwasser festgesetzt. Wird der Grenzwert von 100 (KBE) Legionellen pro 100 ml Trinkwasser erreicht oder überschritten, muss eine besondere Analyse der Gefährdung erfolgen und die Trinkwasseranlage muss unbedingt und vorsorglich auf den Prüfstand.“
Autor
Thomas Huber ist Referent Technik beim Fachverband SHK Baden-Württemberg, 70188 Stuttgart, Mail: info@fvshkbw.de