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EEWärmeG im Neu- und Altbau

Regenerativ ist Pflicht

Inhalt

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) verfolgt das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch von heute 12,2 % bis zum Jahr 2020 auf 14 % zu erhöhen. Erneuerbare Energien nach dem Gesetz sind Wärmequellen aus dem Erdreich, dem Wasser und Grundwasser oder der Luft, Sonnenenergie sowie Wärme, die aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse erzeugt wird. Bei dem Gesetz geht es um die Wärmebereitstellung, nicht um regenerative Stromerzeugung mit zum Beispiel Photovoltaikanlagen.

Das im Jahr 2008 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) betrifft alle Eigentümer von Neubauten mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m2 und schließt private Bauherren, Staat oder Wirtschaft mit ein. Es gilt für Gebäude, die nach dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, unabhängig davon, ob sie eigengenutzt oder vermietet werden. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz schreibt detailliert den Anteil der regenerativen Wärmeerzeugung am Wärmeenergiebedarf vor. Dieser hängt von der jeweils konkret genutzten Energiequelle ab. Der Deckungsanteil alleine reicht nicht aus zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben. Denn um den effizienten und umweltfreundlichen Einsatz der erneuerbaren Energien zu gewährleisten, stellt das EEWärmeG auch Anforderungen an die technologische Qualität. So müssen beispielsweise Sonnenkollektoren ein bestimmtes europäisches Prüfzeichen besitzen und Wärmepumpen Mindest-Jahresarbeitszahlen erfüllen.

In einer ersten Novelle aus dem Jahr 2011 hat der Bundestag weiterhin festgelegt, dass das EEWärmeG auch für bestehende öffentliche Gebäude gilt. Die öffentliche Hand muss mit gutem Beispiel vorangehen und den Wärme- und Kälteenergiebedarf bei einer grundlegenden Renovierung zu 15 % durch erneuerbare Energien decken.

Baden-Württemberg geht noch weiter: In dem südlichen Bundesland wird über das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) sogar bei der Modernisierung von privaten Bestandsgebäuden ein bestimmter Anteil an regenerativ erzeugter Wärme verlangt.

Bei Biomasse muss die Hälfte des Wärmebedarfs gedeckt sein

Feste Biomasse ist eine attraktive Energiequelle. Hauseigentümer, die diesen Brennstoff für die Wärmebereitstellung nutzen, müssen mindestens 50 % des Wärmeenergiebedarfs ihres Gebäudes durch feste Biomasse decken. Allerdings dürfen Pellets, Holzschnitzel und Scheitholz nur in solchen Feuerungsanlagen eingesetzt werden, die den bundesrechtlichen Immissionsschutzbestimmungen entsprechen und einen besonders effizienten Kesselwirkungsgrad aufweisen. So müssen zum Beispiel Pellet-Heizkessel mit bis zu 50kW Leistung einen Kesselwirkungsgrad von mindestens 86 % erreichen und zudem die Anforderungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen erfüllen.

Wer über die spätere Erweiterung seines Heizsystems nachdenkt, sollte gleich einen passenden Pufferspeicher einbauen lassen, damit sich ohne größeren Aufwand eine Solaranlage zur Trinkwassererwärmung und Heizungsunterstützung nachrüsten lässt.

Auch mit einem Pelletofen lassen sich die Anforderungen des EEWärmeG erfüllen – dazu muss er folgenden Kriterien genügen:

  • integrierter Heizwasser-Wärmetauscher
  • automatische Beschickung
  • Mindestwirkungsgrad 86 %
  • Erfüllung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
  • Deckung des Wärmeenergiebedarfs zu mindestens 50 % (kann bei der Kombination z.B. mit einer Solaranlage prozentual angerechnet werden)

Um die Komfortansprüche zu erfüllen, sollten Heizungsfachfirmen ihren Kunden die Kombination mit einem Pufferspeicher und einer thermischen Solaranlage für Heizung und Warmwasser anbieten.

Bei gasförmiger Biomasse muss der Anteil mindestens 30 % betragen und über eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK) bereitgestellt werden, die zugleich auch Strom erzeugt. Das Biogas und seine Herstellung müssen dabei bestimmten Qualitätskriterien genügen, deren Einhaltung der Brennstofflieferant bestätigen muss.

Bei Solarthermie ist die Kollektorfläche entscheidend

Bauherren können das EEWärmeG ebenso erfüllen, indem sie mindestens 15 % des Wärmebedarfs ihres neu errichteten Gebäudes durch Sonnenenergie decken. Für Solarthermie-Anlagen erlaubt das Gesetz für Wohngebäude eine vereinfachte Herangehensweise über die Kollektorfläche. So gilt die Pflicht als erfüllt, wenn bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen die Aperturfläche 0,04 m2 pro m2 Nutzfläche beträgt. Beispiel: Bei einem Neubau mit einer Nutzfläche von 150 m2 ist eine Aperturfläche von 6 m2 erforderlich. Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen ist eine Aperturfläche von 0,03 m2 je m2 Nutzfläche vorgesehen. Um den Anforderungen zu genügen, müssen die Sonnenkollektoren mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein.

Bei Neubauten werden heute bereits als Standardlösung Gas-Brennwertkessel in Kombination mit Solarthermie-Anlagen eingebaut. Damit sind die Anforderungen des ­EEWärmeG ohne zusätzliche Maßnahmen erfüllt. Insofern können Heizungsfachfirmen mit der am Markt vorhandenen Technik den gesetzlichen Kriterien recht einfach genügen.

Bei Wärmepumpen sind Jahresarbeitszahlen gefordert

Wärmepumpen beziehen drei Viertel der benötigten Energie aus der Umwelt – lediglich ein Viertel muss als elektrische Energie aufgewendet werden. Bei der Gas-Wärmepumpe wird anstelle von Strom der fossile Brennstoff eingesetzt. Wer seine Nutzungspflicht mit Umweltenergie aus der Luft, dem Erdreich oder dem Wasser erfüllen will, muss mindestens 50 % des Wärmeenergiebedarfs auf diese Weise decken.

Neben diesem Mindestanteil sind, je nach eingesetzter Technologie, definierte Effizienzkriterien zu erfüllen. So verlangt das Gesetz, dass die Anlagen eine bestimmte Jahresarbeitszahl erreichen. Relevant für die Erfüllung der Anforderungen ist deshalb die Berechnung der Jahresarbeitszahl im Rahmen der Planung des neuen Heizsystems. Buderus unterstützt die Handwerkspartner durch einen Jahresarbeitszahl-Rechner auf der Homepage. So können Heizungsfachfirmen die gesetzlichen Forderungen ganz einfach erfüllen. Für die Ermittlung der tatsächlichen Jahresarbeitszahl ist der Einbau von Wärmemengen-, Strom- oder Gaszählern erforderlich.

Eine elektrisch betriebene Sole/Wasser-Wärmepumpe wird im Rahmen des EEWärmeG anerkannt, wenn ihre Jahresarbeitszahl mindestens 3,8 beträgt (bei Zurechnung der Warmwasserbereitung durch die Wärmepumpe). Bei Luft/Wasser-Wärmepumpen verlangt der Gesetzgeber eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,3 unter Zurechnung der Warmwasserbereitung. Am einfachsten können die Anforderungen durch den Einbau abgestimmter Systemlösungen erfüllt werden. Buderus bietet dazu komplette Pakete mit allen erforderlichen Komponenten an.

Ausnahmen gibt es natürlich ebenfalls

Der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Ener­gien können Hauseigentümer unter gewissen Bedingungen auch anders nachkommen – indem sie als Ersatzmaßnahme zum Beispiel in ihrem Neubau ein Wärmerückgewinnungssystem einbauen und dadurch die Abwärme nutzen. Ebenso besteht die Möglichkeit, Nah- oder Fernwärme zu nutzen, in diesem Fall muss allerdings die bereitgestellte Wärme zu einem wesentlichen Anteil aus erneuerbaren Energien oder aber zu mindestens 50 % aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammen. Auch die Steigerung der Energieeffizienz durch besondere Dämmungsmaßnahmen ist eine Möglichkeit – wenn der Höchstwert des Primärenergiebedarfs ebenso wie die zu erfüllenden Anforderungen an die Wärmedämmung nach der Energieeinsparverordnung um mindestens 15 % unterschritten werden. Wenn eine regenerative Wärmequelle alleine nicht ausreicht, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, ist auch eine Kombinationslösung möglich.

Gebäudeeigentümer haben eine Nachweispflicht

Jeder Gebäudeeigentümer muss innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung des Neubaus nachweisen, dass er die Anforderungen des EEWärmeG eingehalten hat. Auf Verlangen der Behörden kann dies auch zu einem späteren Zeitpunkt noch erfolgen. Die entsprechenden Unterlagen müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden, wenn die Behörde die Nachweise nicht archiviert. Beim Einbau eines Biomassekessels besteht sogar die Verpflichtung, auf Rückfrage die Lieferabrechnungen der bezogenen Biomasse nachzuweisen – hier liegt die Aufbewahrungspflicht der Dokumente sogar bei 15 Jahren. Aber: Die Nachweispflicht entfällt, wenn die Tatsachen, die nachgewiesen werden sollen, der Behörde bereits bekannt sind.

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz leistet einen wesentlichen Beitrag zum Ressourcenschutz. Die Anforderungen bei der Errichtung von Neubauten sind in den meisten Fällen vergleichsweise einfach zu erfüllen. Solarthermie zum Beispiel ist heute Standard bei der Planung, und auch Wärmepumpen oder Biomasseanlagen werden zunehmend nachgefragt. Mit abgestimmten Systempaketen ist es für Heizungsfachfirmen einfach, die Anforderungen ohne größeren Planungsaufwand zu erreichen. Das spart Zeit und Kosten. Um den Erfolg des Gesetzes in der Praxis zu messen, verlangt der Bundestag regelmäßig Erfahrungsberichte über die Umsetzung des EEWärmeG aus den einzelnen Bundesländern. Das Bundesumweltministe­rium sammelt die Fakten und stellt diese für die Abgeordneten zusammen. Dabei geht es unter anderem um die Vorbildfunktion von öffentlichen Gebäuden, um länderspezifische Regelungen zur Förderung der erneuerbaren Energien für die Wärme- und Kälteerzeugung oder den Vollzug des EEWärmeG in den Ländern.

Info

Bestandsgebäude in Baden-Württemberg

Das Land Baden-Württemberg hat – noch vor Inkrafttreten der bundesweiten Regelung – ein eigenes Erneuerbare-Wärme-Gesetz für Neubau und Bestandsgebäude verabschiedet. Dieses wurde in Bezug auf Neubauten vom Bundesgesetz abgelöst. Als einziges Bundesland stellt Baden-Württemberg auch konkrete Anforderungen bei einer Heizungsmodernisierung. Bei bestehenden Wohngebäuden müssen seit dem 1. Januar 2010 und erst dann, wenn die zentrale Heizungsanlage ausgetauscht wird, 10 % des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Wichtig: Die Pflicht greift erst, wenn die Heizungsanlage ausgetauscht wird und damit ohnehin Investitionen in die Wärmeversorgung anstehen.

Ein Austausch der Heizanlage liegt vor, wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger als Kernkomponente ­ausgetauscht wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Verpflichtung ist der tatsächliche Beginn der Austauscharbeiten ab dem 1. Januar 2010.

Diese Pflicht greift nicht beim Austausch von Gas-Etagen- oder Öl-Etagenheizungen, sondern nur beim Austausch von zentralen Heizungsanlagen. Kommt es jedoch zu einem gleichzeitigen Austausch aller Etagenheizungen und werden diese durch eine zentrale Heizanlage ersetzt, so wird nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Verpflichtung ausgelöst.

Ein Kachelgrundofen oder ein anderer mit dem Gebäude fest verbundener Ofen oder ein Pelletofen werden anerkannt, wenn sie bestimmte DIN-Normen erfüllen, einen Mindestwirkungsgrad von 80 % (bei Pelletöfen 90 %) aufweisen und ­mindestens 25 % der Wohnfläche damit überwiegend beheizt werden oder ein Wasserwärmeübertrager vorhanden ist.

Wenn die Anforderungen aus baulichen oder technischen Gründen nicht durch eine solarthermische Anlage erfüllt werden können, dann entfällt die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien. Es besteht dann auch keine Pflicht zu einer „ersatzweisen Erfüllung“.

Autor

Dirk Seeger ist technischer Fachreferent der Buderus Akademie, Bosch Thermotechnik GmbH, 35576 Wetzlar, Telefon (0 64 41) 4 18-0, dirk.seeger@de.bosch.com, https://www.bosch-thermotechnology.com/corporate/de/startseite.html