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EnEV 2009 in der Praxis

Energieausweise und Energieberatung

Energieausweise werden immer für das ganze Gebäude ausgestellt. Verantwortlich dafür, dass ein Energieausweis erstellt wird, ist bei Neubau eines Gebäudes der Bauherr bzw. der Eigentümer. Bei Verkauf, Neuvermietung, Neuverpachtung oder bei einem neuen Leasingnehmer ist der Verkäufer, Vermieter usw. verantwortlich dafür, dass ein Energieausweis den potenziellen Interessenten auf Verlangen vorgelegt werden kann. Ab wann für welches Gebäude, welcher Energieausweis notwendig ist, ergibt sich aus Bild 1.

Arten und Inhalte von Energieausweisen

Es gibt zwei Arten von Energieausweisen: für Wohngebäude und Nichtwohngebäude. Beide umfassen jeweils vier Formularseiten. Ergänzend gibt es jeweils noch passende ­Formulare für die Modernisierungsempfehlungen zum Energieausweis (gemäß § 20) sowie als Anlage ein Formular zur Verbrauchsdatenerfassung.

Energieausweise für bestehende Gebäude müssen folgende wesentlichen Aussagen enthalten:

  • Energiekennwerte über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes
  • Vergleichswerte zu anderen Gebäuden
  • Modernisierungsempfehlungen

Bild 2 zeigt einen beispielhaft ausgefüllten Muster-Energieausweis für Wohngebäude.

Bei der Erstellung eines Energieausweises auf der Grundlage des Energieverbrauchs ist darauf zu achten, dass sich der Abrechnungszeitraum auf mindestens 36 zusammenhängende Monate bezieht und die jüngste vorliegende Abrechnungsperiode einschließt.

Die für die Berechnung/Ausstellung des Energieausweises benötigten Daten können nach den Anforderungen der EnEV auch vom Gebäudeeigentümer dem Ausweisaussteller zur Verfügung gestellt werden. Der Ausweisaussteller ist nach EnEV verpflichtet, diese Daten auf Plausibilität zu prüfen.

Gemischt genutzte Gebäude

Gemischt genutzte Gebäude (§ 22), also Gebäude, bei denen ein Teil zu Wohnzwecken und ein Teil gewerblich genutzt wird, wie z.B. ein Mehrfamilienhaus mit Arztpraxen oder Ladengeschäfte, wird wie ein Gebäude behandelt, wenn der Flächenanteil der jeweiligen Nutzungsart ca. 10 % der Gesamtfläche nicht überschreitet. Ist der Flächenanteil einer Nutzungsart mehr als 10 %, müssen zwei Ausweise, einer für den Bereich Wohngebäude und einer für den Bereich Nichtwohngebäude, erstellt werden.

Unabhängig davon, ob ein Verbrauchs- oder Bedarfsausweis über das vereinfachte oder ausführliche Berechnungsverfahren erstellt wurde, muss der Ausweis Sanierungsempfehlungen enthalten. Sind keine Sanierungen zu empfehlen, muss dies im Ausweis begründet werden.

Gültigkeitsdauer und Ausstellungsberechtigte

Energieausweise sind nach § 17 (Absatz 6) für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen. Neu ist hierbei der Hinweis, dass bestehende Energieausweise ihre Gültigkeit verlieren, wenn wesentliche Teile des Gebäudes saniert werden: z. B. Anbringen eines WDVS, bei der Sanierung des bestehenden Heizkessels, oder wenn die Nutzfläche des Gebäudes um mehr als die Hälfte erweitert wird.

Die EnEV regelt in § 21, welche Personen zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude (nach § 16 Absatz 2 und 3) und von Modernisierungsempfehlungen (nach § 20) berechtigt sind. Dazu gehören „Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, eine solches Handwerk ohne Meistertitel selbstständig auszuüben...“

Diese Personen dürfen jedoch nur Energieausweise für Wohngebäude ausstellen und auch nur dann, wenn sie eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens absolviert haben, die den wesentlichen Inhalten der EnEV-Anlage 11 (Nummer 1 und 2) entspricht. Für Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke ist eine Fortbildung nach Anhang 11 mit mind. 120 Stunden Pflicht.

Das Ausstellen von Energieausweisen für Nichtwohngebäude bleibt den Absolventen von Hoch- oder Fachhochschulen in den Fächern wie Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, technische Gebäudeausrüstung etc. vorbehalten.

Rechtliche Auswirkung von Energieausweisen

Der Energieausweis dient lediglich der Information, z.B. beim Kauf eines Gebäudes. Damit lassen sich Gebäude miteinander vergleichen und somit tendenziell abschätzen, bei welchem Gebäude voraussichtlich die Betriebskosten niedriger liegen.

Das bedeutet, der ausgewiesene Energiebedarf/-verbrauch kann vom realen Energiebedarf/-verbrauch deutlich abweichen. Die Differenz zwischen Realität und den Angaben des Energieausweises begründet keine Mietminderungen oder eine Reduzierung des Kaufpreises. Auch die Modernisierungshinweise stellen lediglich Empfehlungen dar und sind nicht verpflichtend umzusetzen.

Verantwortliche, Nachweise, Überprüfung

Neben dem Bauherrn sind auch diejenigen Personen für die Einhaltung der Anforderungen der EnEV verantwortlich, die bei der Errichtung oder Sanierung von Gebäuden und Anlagentechnik mitwirken, also auch jeder Planer und Handwerker (§ 26).

Neu aufgenommen wurde § 26a „Private Nachweise“. Demnach hat der Fachunternehmer unverzüglich dem Bauherrn schriftlich im Rahmen einer Unternehmererklärung zu erklären, dass die Anforderungen der EnEV eingehalten wurden. Diese Erklärung ist dem Bauherrn spätestens bei Bauabnahme/Übergabe zu übergeben. Die Unternehmererklärung ist vom Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Ebenfalls neu ist der § 26b. So überprüft der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister die Einhaltung der Übergangsvorschriften für bestehende heizungstechnische Anlagen im Rahmen der Feuerstättenschau, also ob die erforderlichen Regelungseinrichtungen vorhanden und die Leitungen und Armaturen gedämmt sind.

Bei heizungstechnischen Anlagen, die in bestehende Gebäude eingebaut werden, prüft der Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der ersten Feuerstättenschau nach dem Einbau außerdem, ob die entsprechenden Anforderungen der EnEV (bezüglich der vorgeschriebenen Regelungseinrichtungen und der richtigen Dämmung) eingehalten worden sind.

Die Erfüllung der Pflichten aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften kann durch Vorlage der Unternehmererklärungen gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister nachgewiesen werden. Es bedarf dann keiner weiteren Prüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister.

Abgrenzung zwischen Energie­beratung und Energieausweis

Wichtig ist, zwischen einer Energieberatung und dem Ausstellen von Energieausweisen nach EnEV zu unterscheiden. Beachtet werden muss dabei, dass der Personenkreis, der Energieausweise erstellen darf, in § 21 der EnEV definiert wird. Allerdings ist das Erstellen eines Energieausweises, inklusive der Modernisierungsempfehlungen, nur die Vorstufe zu einer ausführlichen Energieberatung. Detaillierte Aussagen zum Gebäude bzw. zu Sanierungsmaßnahmen und wie diese umzusetzen sind, kann der Energieausweis allerdings nicht machen. Dies kann nur eine ausführliche Energieberatung leisten.

Tipp: Der Fachverband SHK Baden-Württemberg bietet seinen Mitgliedern mit der Software ESC ein EDV-Programm zur Bestimmung der notwendigen Nachweise nach EnEV und für die umfassende Energieberatung an. Denn die Ermittlung von Jahresprimärenergiebedarf, Transmissionswärmeverlusten oder Anlagenaufwandszahl kann sinnvollerweise nur über ein geeignetes EDVRechenprogramm erfolgen.

Weiterbildung im Bereich ­Energieberatung

Eine Möglichkeit, als SHK-Betrieb Energie­beratung anbieten und durchführen zu können, bildet die Ausbildung zum „Gebäudeenergieberater Ingenieuer/Handwerk“ (GIH). Die Ausbildung zum GIH wird von verschiedenen Institutionen, i.d.R. von den regionalen Handwerkskammern angeboten.

Der Energieberater mit dem Abschluss GIH (HWK) ist zu Folgendem berechtigt:

  • Ausstellung der Energieausweise (Verbrauchs- und Bedarfsausweis für Wohngebäude) nach der EnEV
  • Erstellung der Fördernachweise z.B. im Rahmen der KfW-Förderprogramme als vom Land Baden-Württemberg anerkannter Person für die Ausstellung und Prüfung von EnEV-Nachweisen
  • Teilnahme als Energieberater im Rahmen des Förderprogramms &bdquo;Vor-Ort-Beratung&ldquo; der BAFA, soweit die Neutralitätsbestimmungen der BAFA eingehalten werden (siehe <a href="http://www.bafa.de" target="_blank">http://www.bafa.de</a> ).
  • Listung in der Energieberaterliste der ­Dena (Deutschen Energieagentur)

Der ZVSHK hat auf der Grundlage der EnEV § 21 und Anlage 11 einen 120 Stunden umfassenden Fortbildungskurs zum „SHK-Energieberater“ konzipiert. Wesentliche Unterschiede liegen in der politischen Akzeptanz der Ausbildungsgänge „Gebäudeenergieberater Ingenieure und Handwerk“ und „SHK-Energieberater“.

Der Nachteil nicht in die Energieberaterliste der BAFA aufgenommen zu werden, ist bei näherer Betrachtung keiner, da im Vorfeld ­eine Neutralitätserklärung abgegeben werden muss. Weil aber Mitarbeiter bzw. Geschäftsführer von Handwerksbetrieben von der BAFA als nicht neutral anerkannt werden, spielt dies in der Praxis keine Rolle.

Fazit

Das SHK-Handwerk muss sich mit den ­Anforderungen der EnEV und des energiesparenden Bauens ganzheitlich auseinandersetzen. Betriebe, die nicht die notwendige Personalkapazität oder sich auf andere Gebiete spezialisiert haben, sollten Kooperationen eingehen, um ihren Kunden eine umfassende Dienstleistung anzubieten. Die Entscheidung, ob eine umfassende und damit zeit- und kostenaufwendige Ausbildung nötig ist, muss jeder Betrieb selbst treffen.