Diverse DIN- und EN-Normen, dazu Arbeitsblätter des DVGW, Richtlinien des VDI, verschiedene Kommentare zu den Normen sowie die Bewertungsgrundlagen des Umweltbundesamtes und über allem natürlich die Trinkwasserverordnung (TrinkwV): Für Planer, Fachhandwerker und Hausbesitzer bzw. Betreiber wird die rechtssichere Vorgehensweise zum Erhalt der Trinkwassergüte zunehmend unübersichtlicher. Die übergeordnete Fragestellung bei der Planung und Ausführung von Trinkwasserinstallationen lautet daher nicht: Was ist gemäß einzelnen Regelwerken erlaubt, denn hier gibt es durchaus widersprüchliche Aussagen, die auf den Erhalt der Trinkwassergüte abstrahlen. Vielmehr ist schon in der Planungsphase kritisch zu hinterfragen: Welche Gleichzeitigkeiten in der Nutzung sind realistisch? Sind weit entfernte oder selten genutzte Entnahmestellen für Kalt- und Warmwasser tatsächlich erforderlich? Oder aber ist der (inzwischen inflationäre) Einsatz von Spültechniken in Bereichen wirklich notwendig, die ohnehin regelmäßig genutzt werden? Außerdem verzichten konsequent auf Hygiene ausgelegte Installationen auf üppig dimensionierte und damit teurere Rohrleitungen.
Juristische Einflussnahme
Ergänzend zu den Normen- und Regelwerken kommen dann – gewissermaßen von dritter Seite – Urteile zu Mietkürzungen oder sogar Duschverbote, weil nicht schnell genug Warmwasser zur Verfügung steht bzw. Legionellen über dem technischen Maßnahmenwert festgestellt wurden. Ob allerdings in solchen Fällen ein Vermieter immer eine lokale und übermäßige Legionellenvermehrung zuverlässig verhindern kann, ist zweifelhaft, denn nur der Mieter kann für einen präventiven regelmäßigen Wasserwechsel in seiner Wohnung sorgen. Dieser Wasserwechsel ist selbst in einer Wohneinheit mit ansonsten einwandfreien Gegebenheiten in den Verteilleitungen die Voraussetzung für den Erhalt der Wassergüte. Jedoch wird der notwendige Wasseraustausch durch Wohnungswasserzähler und die dadurch verstärkte Sparwut immer seltener erreicht. Ohne den regelmäßigen Wasseraustausch kann es jedoch ausschließlich lokal zu einer übermäßigen Legionellenvermehrung an einer selten genutzten Entnahmestelle kommen.
Dieses breite Themenspektrum gilt es also bei der Planung, Errichtung und vor allem beim Betrieb von Trinkwasserinstallationen zu berücksichtigen. Nachfolgend dazu ausgewählte Aspekte, die auch auf Widersprüche in den trinkwasserrelevanten Regelwerken eingehen.
Trinkwasserverordnung setzt die Leitplanken
Rückblick: Überraschenderweise war in der Bundesratssitzung vom 26. November 2010 zur Novellierung der TrinkwV die Verpflichtung zur jährlichen Überprüfung der zentralen Warmwasseraufbereitung auf Legionellen bei gewerblicher Tätigkeit und damit auch für Wohngebäude eingeführt worden. Später wurden zwar die Fristen und Häufigkeiten nochmals geändert, es blieb aber bei der Überwachung von gewerblich genutzten Objekten. Dort sind somit geeignete Probenahmestellen einzurichten (TrinkwV, §14). Die anschließende Novellierung der TrinkwV im August 2013 ermächtigte dann das Umweltbundesamt (UBA), sich auch um Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser intensiver als bisher zu kümmern (TrinkwV, § 17). Dies war für manche neu, obwohl damit lediglich eine altbekannte Forderung nach § 10 der EU-Trinkwasserdirektive aus dem Jahr 1998 umgesetzt wurde.
Viel diskutiert wird derzeit die Verbindlichkeit der vom UBA veröffentlichten Empfehlungen für „Materialien im Kontakt mit Trinkwasser“, weil sie noch nicht den Status als „Bewertungsgrundlage“ nach § 17 TrinkwV haben. Davon unbeschadet ist jedoch schon jetzt der in der TrinkwV definierte Blei-Grenzwert von 10 µg/l einzuhalten (Bild 1) und das gelingt heute bereits zuverlässig mit gelisteten Werkstoffen.
Wenn später diese Liste als Bewertungsgrundlage verbindlich wird, dürfen metallene Werkstoffe, die nicht der Bewertungsgrundlage entsprechen, über 24 Monate nur noch dann verwendet werden, wenn für den Einzelfall sichergestellt ist, dass es keine Grenzwertüberschreitungen gibt – diese Einzelfallprüfungen sind aber nirgendwo verbindlich definiert. Rechtssicherheit sieht anders aus!
Generell wird in der TrinkwV mehrfach auf die „Regeln der Technik“ hingewiesen, so beispielsweise in § 17, der besagt, dass „Anlagen für die […] Verteilung von Trinkwasser mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben“ sind. Hier hat sich eine möglichst geringe Dimensionierung der Rohrnennweiten gemäß DIN 1988-300 etabliert.
Dimensionierung beeinflusst Wassergüte
Die chemischen und biologischen Parameter der TrinkwV können also eingehalten werden, indem das Regelwerk in der Praxis angewandt wird. Dabei ist das wesentliche Schutzprinzip im Kaltwasserbereich der regelmäßige Wasserwechsel bei einer Temperatur von maximalen 25 °C (Empfehlung: 20°C nach VDI 6023, 6.2.1). Dieser wird im späteren Betrieb gefördert, wenn schon bei der Planung minimale Rohrleitungsvolumen bei dennoch ausreichender Versorgungssicherheit angestrebt werden. Es ist aber interessant zu beobachten, dass viele Praktiker immer noch Bedenken gegen geringere Rohrabmessungen als gewohnt haben. So wird die Rohrabmessung 12 x 1,0 mm kaum eingesetzt, weil man Geräusche und eine Unterversorgung fürchtet. Andererseits bestehen keine Bedenken, hinter dem Eckventil noch geringere Innendurchmesser zum Anschluss der Sanitärarmaturen zu akzeptieren...
Die wichtigste Größe für die Dimensionierung ist der Spitzendurchfluss. Er wird wesentlich durch die Gleichzeitigkeit der Wasserentnahme im Gebäude beeinflusst. Die DIN 1988-300 äußert sich dazu folgendermaßen: „Im Allgemeinen ist nicht damit zu rechnen, dass sämtliche angeschlossenen Entnahmestellen gleichzeitig voll geöffnet sind. […] Mit dem Betreiber ist die Gleichzeitigkeit der Wasserentnahme festzulegen.“
Für die Dimensionierung der Rohrleitungen werden jedoch in aller Regel pauschal bestimmte Gleichzeitigkeiten angenommen. Darüber hinaus berichten viele Installateure und Planer, dass sich Betreiber nicht auf verringerte Gleichzeitigkeiten festlegen wollen. Beides führt zu Überdimensionierungen, da die Gleichzeitigkeiten im Regelwerk zwar reduziert, aber wahrscheinlich für die meisten Gebäude immer noch zu hoch sind. Daher erarbeitet der DVGW derzeit eine verbesserte Datenbasis zur späteren Überarbeitung der Norm.
Zeta-Werte und Hygiene
Mangelhafter Wasserwechsel tritt aber auch bei der Installation von Rohrleitungssystemen mit ungünstigen Zeta-Werten innerhalb von Bauteilen auf: Während bei Systemen mit niedrigen Widerstandsbeiwerten zum Beispiel in Bögen recht homogene Fließeigenschaften herrschen, kommt es in strömungsungünstig ausgeformten Installationskomponenten zu inhomogenen Fließeigenschaften. Das Wasser wird dabei an bestimmten Stellen deutlich seltener ausgetauscht als der Kernvolumenstrom (Bild 2). Hier können sich also unter ungünstigen Umständen Nester von Bakterien bilden, die auch von Desinfektionsmitteln im Havariefall nur unzureichend oder nur mit erhöhtem Aufwand erreicht werden.
Lebende Totstrecken
Im Bestand stellt sich immer wieder die Frage, welche Anschlusslängen für selten oder nicht mehr genutzte Entnahmestellen aus hygienischer Sicht akzeptiert werden können. Die Antworten fallen gemäß den einschlägigen Normen, Regelwerken und Kommentaren allerdings höchst unterschiedlich aus. Am bekanntesten ist hier die Maximal-3-Liter-Regel nach DIN 1988-200 bzw. DVGW W 551 und die 10-x-DN-Regel. Letztere war ursprünglich nur als Beruhigungsstrecke für technische Messarmaturen gedacht, hat dann aber vor allem über die DIN 1988-600 „Trinkwasserinstallationen in Verbindung mit Feuerlösch- und Brandschutzanlagen“ Eingang in die Köpfe der Planer und Fachhandwerker gefunden.
Die 10-x-DN-Regel besagt, dass Einzelzuleitungen zu Löschwasserübergabestellen eine Länge von 10 × DN haben dürfen, ohne ein Volumen von 1,5 l zu überschreiten. Daraus darf aber nicht abgeleitet werden, dass diese Regel auch hygienisch sinnvoll ist. Denn Bild 3 zeigt die Ergebnisse hydraulischer Simulationen. Dargestellt sind die Wandschubspannungen in einem T-Stück. Im Abgang ist nur bis maximal 3 x DN (Durchgangsabmessung) ein ausreichender Wasserwechsel abzuleiten. Da solche wenig durchströmten Abgänge in T-Stücken wie kleine „Injektionspumpen“ immer wieder einen Teil ihres Stagnationswassers in das vorbeifließende Wasser abgeben, sollten Totstrecken immer unmittelbar am Abgang abgetrennt und selten benutzte Entnahmestellen entweder auf maximal 3 x DN beschränkt oder mit Spüleinrichtungen versehen werden.
Weiterhin sind gemäß DIN 1988-200, 8.1, selten benutzte Leitungen „… unmittelbar am Anschluss der durchströmten Verteilleitungen mit Absperr- und Entleerungsvorrichtungen“ zu versehen. Diese Forderung ist allerdings bei Löschwasserübergabestellen kritisch zu hinterfragen: Sollten absehbar selten genutzte Entnahmestellen überhaupt ohne Spülvorrichtungen oder Einbindung in häufig genutzte Entnahmestellen geplant werden? Wie sinnvoll ist eine vorzusehende Entleerungsvorrichtung, wenn bei der heutigen Installationsweise eine vollständige Entleerung kaum möglich ist? Darüber hinaus warnt die DIN EN 12502-4 vor Korrosionsrisiken durch unvollständige Entleerung selbst in Installationen aus nichtrostendem Stahl.
Komfortansprüche kontra erlaubte 3-Liter-Regel
Im Regelwerk ist das Volumen für Einzelzuleitungen kalt auf maximal 3l begrenzt (DIN 1988-200, 8.1, VDI 6023, 6.3.1). Gleiches gilt für Warmwasserleitungen „ohne weitere Maßnahmen“ (DVGW W 551). Werden jedoch über diese Vorgaben hinaus schon bei der Planung die berechtigten Komfortansprüche der Nutzer berücksichtigt – und Richter machen so etwas im späteren Betrieb(!) – ergeben sich wesentlich kleinere Volumina als 3l.
Die VDI 6003 differenziert die Ausstoßzeiten für Warmwasser in drei Anforderungsstufen. Im Bad variieren die Ausstoßzeiten je nach Stufe zwischen 9 und 26 Sekunden für eine Badewanne bei einer Wassertemperatur von 45°C und zwischen 7 und 26 Sekunden für eine Dusche bei 42°C. Die 1988-200 definiert andere Ausstoßzeiten und Temperaturen. Sie fordert generell und ohne Berücksichtigung der Art der Entnahmestelle nach maximal 30 Sekunden eine Temperatur des Warmwassers von 55 °C und eine Temperatur des Kaltwassers von maximal 25 °C.
Ein drittes Temperatur-Zeit-Kollektiv wurde beispielsweise bereits 1996 vom Amtsgericht Berlin-Schöneberg auf der Grundlage eines Gutachtens festgelegt: Warmes Wasser von 45°C muss spätestens nach zehn Sekunden oder höchstens nach 5l Wasserverbrauch aus dem Hahn sprudeln (Aktenzeichen 102 C 55/94). Eine Temperatur von 40 °C bei warmem Wasser nach fünf Minuten wird für nicht zumutbar gehalten und berechtigt zu einer Mietminderung in Höhe von 10 % (Quelle: Berliner Mietergemeinschaft e.V.).
So unterschiedlich diese Vorgaben im Einzelnen auch sein mögen, sie sorgen unmittelbar für eine Begrenzung der nach Norm eigentlich zulässigen Rohrleitungsvolumina (Bild 4). So macht die Anforderungsstufe II nach VDI 6003 die bekannte 3-Liter-Regel unmöglich. Stattdessen sind je nach Rohrleitungssystem (aufgrund der Zeta-Werte und unterschiedlicher Rohrinnendurchmesser bei Systemen aus Kunststoff und Metall) für eine komfortable Trinkwarmwasser-Versorgung höchstens 1,2l die Obergrenze im Neubau.
Um sich als Fachhandwerker oder Planer vor diesem Hintergrund abzusichern, sollte man bei der Planung die gewünschte Anforderungsstufe zum Beispiel nach VDI 6003 mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbaren und dann daraus die maximal mögliche Länge einer Einzelzuleitung in Abhängigkeit vom vorgesehenen Rohrleitungssystem ableiten.
Kommunikatives Spannungsfeld
Die Liste der Widersprüchlichkeiten in den Regelwerken rund um das komplexe Thema Trinkwasser ließe sich fortsetzen, beispielsweise auch mit im Detail unterschiedlichen Formulierungen in den Kommentaren zu identischen Sachverhalten der Regelwerke. Mittlerweile ist hier ein technisches Spannungsfeld entstanden, in dem sich Planer und Fachhandwerker bei der Auslegung einer Trinkwasserinstallation befinden.
Hinzu kommt jedoch noch ein kommunikatives Spannungsfeld: Die Auftraggeber sind als Privatleute oder Investoren heute in aller Regel gut informiert. Oder sie sind bereit, sich gut zu informieren, wenn originäre Belange wie ihre Gesundheit oder aber die Investitionskosten des jeweiligen Projektes berührt werden. Dem Fachplaner oder Fachhandwerker fällt dann die undankbare Aufgabe zu, gegenüber dem Auftraggeber oder dem späteren Betreiber Widersprüche in Regelwerken aufzulösen, um ihn für bestimmte Investitionen zu gewinnen. Ziel sollte sein, dass sich der Betreiber in puncto Nutzung der Trinkwasserinstallation festlegt und nicht verlangt, bei der Dimensionierung eine mögliche spätere Erweiterung schon sofort zu berücksichtigen.
Bestimmungsgemäßen Betrieb sicherstellen
Der bestimmungsgemäße Betrieb ist ein weiterer wesentlicher Aspekt bei der Planung von Trinkwasserinstallationen. Im Kern sollte also immer die Frage stehen, in welchen Bereichen eines Gebäudes es später zu Betriebsunterbrechungen kommen könnte und welche Gegenmaßnahmen adäquat sind. Dazu ein Beispiel:
In Krankenhäusern sind oftmals nur noch Funktionalabteilungen von regelmäßigen Nutzungsunterbrechungen betroffen – oder auch eine Krankenpflegeschule in Ferienzeiten. Hier muss sichergestellt werden, dass der regelmäßige Wasserwechsel trotzdem gewährleistet ist. Das kann durch die Installation einer lokalen Spülstation erfolgen, die über eine entsprechende Sensorik erkennt, wann ein Wasserwechsel ausbleibt (Bild 5). Dann spült sie genau die Menge, die zum Erhalt der Trinkwassergüte notwendig ist. Weniger sinnvoll sind solche separaten Spülsysteme, wenn nur gelegentlich eine Nutzungsunterbrechung zu erwarten ist. Hier ist der Einsatz einer elektronischen WC-Betätigungsplatte mit integrierter Spültechnik oftmals wirtschaftlicher. Jedoch dürfen generell die abgesicherten Rohrleitungswege nicht zu lang werden, sonst verursachen sie neuartige Probleme: Lokale Kontaminationen werden verschleppt und die langen Fließwege führen zu einer unakzeptablen Abkühlung des Warmwassers und gleichzeitig zu einer überhöhten Aufheizung des Kaltwassers.
Regeln zum bestimmungsgemäßen Betrieb
Der „bestimmungsgemäße Betrieb“ wird in einzelnen Regelwerken allerdings zum Teil sehr unterschiedlich definiert (Bild 6):
- Die DIN 1988-100 „Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen – Teil 100: Schutz des Trinkwassers, Erhaltung der Trinkwassergüte“ sieht für Leitungen zu selten genutzten Verbrauchern wie Außenentnahmestellen erst eine vierwöchige Nutzungsunterbrechung als kritisch an.
- In der DIN EN 806-5 „Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen – Teil 5: Betrieb und Wartung“ wird das Intervall für einen Wasserwechsel für solche Rohrleitungen hingegen europaweit auf „vorzugsweise einmal je Woche“ festgelegt.
- Die DIN 1988-200 beurteilt den Sachverhalt ähnlich, empfiehlt aber – wörtlich genauer – einen vollständigen Austausch des Inhalts der Rohrleitungen „spätestens nach sieben Tagen“ Nutzungsunterbrechung.
- Die VDI/DVGW 6023 „Hygiene in Trinkwasserinstallationen; Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung“ fordert einen regelmäßigen Wasseraustausch alle 72 Stunden oder mit mikrobiologischem Nachweis auch maximal alle sieben Tage.
Diese Angaben sind jedoch nicht nur für den Betreiber von Bedeutung, sondern auch für den Installateur! Denn er muss im Zeitraum von der ersten Befüllung der Installation bis zur Übergabe an den Betreiber für diesen regelmäßigen Wasserwechsel an allen Entnahmestellen sorgen! Anschließend ist dies die Aufgabe des Betreibers, bis das Gebäude in Betrieb geht. Hier entstehen also bei einem angemessenen Hygienebewusstsein erhebliche Aufwendungen und Kosten, die sich jedoch mit einer trockenen Dichtheits- und Belastungsprüfung deutlich minimieren lassen.
Fazit
Die planerische Leistung für die Hygiene-orientierte Auslegung einer Trinkwasserinstallation beruht zweifellos auf der genauen Kenntnis der aktuellen Normen und Regelwerke – und zusätzlich auf einem umfangreichen Wissen über die Wechselbeziehungen zwischen Werkstoffen und Dimensionierung, Wasserdynamik und Temperaturhaltung, Komfortansprüchen und bestimmungsgemäßem Betrieb.
Aus dieser Themenvielfalt resultiert im Vorfeld einer Planung ein erhöhter Abstimmungsbedarf mit dem Auftraggeber und die schriftliche Festlegung der Vereinbarungen. Dies alles kostet Zeit und Geld, aber nur so lassen sich die Widersprüche in verschiedenen Regelwerken auflösen und die bestmöglichen wirtschaftlichen-hygienischen Rahmenbedingungen für den Erhalt der Trinkwasserhygiene in der Praxis schaffen.
Und: Nicht alles, was technisch machbar ist, ist auch hygienisch und wirtschaftlich sinnvoll. Die planerische Leistung liegt also letztlich in der Auswahl individueller Lösungen für jeden Bereich eines Gebäudes und im Abwägen der spezifischen Lösungen, für die es aus hygienischen wie wirtschaftlichen Gründen einfach keine allgemeingültigen Blaupausen geben kann!
Autor
Dr. Peter Arens ist Leiter des Kompetenzzentrums Trinkwasser bei Viega in 57439 Attendorn, Telefon (0 27 22) 61-0, https://www.viega.de/de/homepage.html