Die Antragsstellung erfolgt direkt bei der KfW Bankengruppe unter https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilie/Barrierereduzierung-und-Einbruchschutz/. Die Beantragung der Fördermittel muss immer erfolgen, bevor mit der Maßnahme begonnen wurde. Es werden hierbei folgende Maßnahmen – einzeln oder in Kombination – gefördert:
Wege zu Gebäuden und Außenanlagen (altersgerechte Stellplätze, für PKW und Kinderwagen)
Eingangsbereich und Wohnungszugang (Verbreiterung der Bewegungsflächen, Wetterschutzmaßnahmen)
Überwindung von Treppen und Stufen (Aufzugsanlagen, Rampen)
Umgestaltung der Raumgeometrie (Schwellenabbau, Zuschnitt der Zimmer)
Maßnahmen in Sanitärräumen (bodengleiche Dusche, Modernisierung WC oder Waschbecken)
Umgestaltung und Schaffung von Gemeinschaftsräumen
Beim Ersterwerb von barrierearm modernisiertem Wohnraum können die Kosten der barrierereduzierenden Umbaumaßnahmen gefördert werden, wenn diese im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen sind. Der Fokus beim Förderbaustein 5 Sanitär liegt auf dem Badumbau, der einen der am stärksten gefragten Finanzierungsbereiche innerhalb des KfW-Programms „Altersgerecht Umbauen“ darstellt. In der Zuschussvariante des KfW-Programms werden frei kombinierbare Einzelmaßnahmen in Höhe von 8 % der förderfähigen Investitionskosten bis max. 4000 Euro pro Wohneinheit bezuschusst. Für den kompletten Standard „Altersgerechtes Haus“ können Antragssteller Zuschüsse in Höhe von max. 5000 Euro pro Wohneinheit erhalten. Der komplette Standard kann mit der Umsetzung eines definierten Maßnahmenpakets aus sechs Förderbausteinen erreicht werden. Dazu gehören ein altersgerechter Zugang, ein altersgerechtes Wohn- oder Schlafzimmer, eine altersgerechte Küche, ein altersgerechtes Bad und Bedienelemente gemäß den technischen Mindestanforderungen der KfW Bankengruppe.
Anforderungen des Förderbausteins Sanitär
Im Baustein Sanitär wird die Änderung der Raumaufteilung des Bades, die Schaffung bodengleicher Duschplätze und die Modernisierung von Sanitärobjekten (WC, Waschbecken und Badewannen) gefördert. Für die Vergabe von Zuschüssen müssen Sanitärräume mindestens 1,80 m x 2,20 m groß sein. Zusätzlich müssen folgende Bewegungsflächen eingehalten werden:
- Vor den einzelnen Sanitärobjekten muss jeweils bezogen auf das Sanitärobjekt mittig eine Bewegungsfläche von mindestens 0,90 m Breite und 1,20 m Tiefe vorhanden sein, wobei sich die Bewegungsflächen überlagern dürfen.
- Der Abstand zwischen den Sanitärobjekten oder zur seitlichen Wand muss mindestens 0,25 m betragen.
- Vorkehrungen zur späteren Nachrüstung mit Sicherheitssystemen sind vorzusehen.
- Duschplätze müssen
- bodengleich ausgeführt werden. Ist dies baustrukturell nicht möglich, darf das Niveau zum angrenzenden Bodenbereich um nicht mehr als 20 mm abgesenkt sein.
- Übergänge sollten vorzugsweise als geneigte Fläche ausgebildet sein.
- mit rutschfesten oder rutschhemmenden Bodenbelägen versehen sein.
- Waschbecken müssen
- mindestens 0,48 m tief und in der Höhe entsprechend dem Bedarf der Nutzer montiert sein.
- Kniefreiraum zur Nutzung im Sitzen freihalten.
- WCs müssen
- in ihrer Sitzhöhe entsprechend dem Bedarf der Nutzer angebracht oder
- in der Höhe flexibel montierbar sein.
- Badewannen müssen
- eine Einstiegshöhe von maximal 0,50 m aufweisen.
- Alternativ können Badewannensysteme mit seitlichem Türeinstieg verwendet werden oder Badewannen sind so einzubauen, dass sie mit mobilen Liftsystemen unterfahrbar sind.
Nicht gefördert werden Ferienhäuser und -wohnungen, gewerblich genutzte Flächen, Pflege- und Altenwohnheime sowie die Nachfinanzierungen bereits begonnener oder abgeschlossener Vorhaben. Weitere Infos zu der KfW-Zuschussvariante finden Sie unter https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilie/Barrierereduzierung-und-Einbruchschutz/. Die Kreditvariante ist unter: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilien/Finanzierungsangebote/Altersgerecht-umbauen-(159)/index-2.html beschrieben.
Einzelmaßnahme ohne Sachverständigen abrechnen
Anträge stellen können laut Kreditanstalt für Wiederaufbau „natürliche Personen“ als
- Eigentümer von selbstgenutzten oder vermieteten Ein-und Zweifamilien-häusern mit maximal zwei Wohneinheiten,
- Ersterwerber von neu sanierten Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme,
- Eigentümer von selbst genutzten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften,
- Mieter mit Zustimmung des Vermieters auch bei Maßnahmen nach § 554 a BGB. Eine Modernisierungsvereinbarung zwischen Vermieter und Mieter wird empfohlen.
- Wohnungseigentümergemeinschaft bei gemeinschaftlichen Vorhaben.
Nach Abschluss der Maßnahmen, spätestens aber 36 Monate nach Zusage über die Zahlung eines Zuschusses, muss die programmgemäße Durchführung des Vorhabens erfolgen. Hierzu bestätigt das Fachunternehmen die Einhaltung der Anforderung des Merkblatts und die Technischen Mindestanforderungen im Verwendungsnachweis.
Für die Durchführung einzelner Förderbereiche empfiehlt die KFW zwar Beratung, Fachplanung, Baubegleitung und Dokumentation des Vorhabens durch einen Sachverständigen. Die Beauftragung eines speziellen „KfW-Sachverständigen“ hierfür ist dennoch nicht erforderlich. Die Leistung im Förderbereich 5 Sanitär oder auch 6 – Sicherheit, Orientierung und Kommunikation mit den Bereichen Stützgriffe und Vorwandinstallation kann als Einzelmaßnahme von jedem in die Handwerksrolle eingetragenen SHK-Betrieb ohne weitere Qualifikation erfolgen und abgerechnet werden. Nur für gesamtheitliche Umbaumaßnahmen zum Standard Altersgerechtes Haus ist ein Sachverständiger verpflichtend vorgeschrieben. Dieser Sachverständige bestätigt bei Antragstellung die Planung des Vorhabens, begleitet die Baumaßnahmen, dokumentiert das Vorhaben, bestätigt die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und erbringt den Nachweis des Standards Altersgerechtes Haus. Der Sachverständige ist für Umbaumaßnahmen zum Standard Altersgerechtes Haus wirtschaftlich unabhängig zu beauftragen.
Die Wohn-Riester-Förderung wurde ebenfalls verbessert. So kann jeder, der einen Wohn-Riester-Vertrag hat oder abschließen möchte, seit Januar 2014 sein gefördertes Guthaben jederzeit für den altersgerechten Umbau der eigenen vier Wände verwenden. Voraussetzung: Die Investitionskosten müssen dem barrierereduzierenden Umbau dienen. Das ist vor der Ausführung von einem Sachverständigen ebenfalls zu bestätigen. Hier besteht ebenfalls wie bei der KfW eine Verpflichtung zur Vorlage eines Sachverständigennachweises über die Erfüllung der technischen Anforderungen. Ausschließlich öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige des Handwerks können sich zum Sachverständigen „Altersgerecht Umbauen“ fortbilden und werden von der KfW neben dem Bauvorlageberechtigten anerkannt.
Bis zum Jahr 2030 sind laut Bundesbauministerium drei Millonen altersgerechte Wohnungen erforderlich. Das Bad ist dabei der Schlüsselwohnbereich für ein selbstständiges Wohnen im Alter in den eigenen vier Wänden. Dem SHK-Handwerk kommt hier eine Schlüsselstellung zu. Es gilt die Kunden entsprechend zu beraten und bei der Abwicklung der Fördermodalitäten zu unterstützen. Letztlich damit beispielsweise ein altersgerechtes 50000-Euro-Bad den Kunden (nur noch) 46000 Euro kostet. Übrigens: Unter der kostenfreien Servicenummer (08 00) 5 39 90 02 berät die KfW von Montag bis Freitag zwischen 8.00 und 18.00 Uhr.
SBZ Tipp
Check-App „Altersgerecht umbauen“ macht's einfacher
Die App „Check Altersgerecht Umbauen“ dient als Beratungs- sowie Bewertungshilfe für den SHK-Handwerker zum KfW-Programm. Das vom ZVSHK entwickelte Tool erleichtert die Beratung beim Kunden. Der Handwerker kann den Ist-Zustand des Hauses vor Ort aufnehmen. Der wird dann automatisch mit den hinterlegten technischen KfW-Mindeststandards „Altersgerechtes Haus“ abgeglichen. Danach kann man die förderfähigen Umbaumaßnahmen definieren und entsprechend beraten. Achtung: Die App läuft nur ab iOS 8.01 sowie Android und ausschließlich auf Tablet-PCs.