SBZ: Herr Rau, wenn wir von Fehlern sprechen, die im Zusammenhang mit der Leckmengenmessung an Niederdruck-Gasleitungen gemacht werden, welcher Fehler fällt Ihnen da ganz spontan ein?
Rau: Ohne darüber nachdenken zu müssen: die oft nicht rechtssichere Dokumentation der Überprüfungsergebnisse. Zwar geben die Technischen Regeln für Gas-Installationen vor, welche Angaben in einem Prüfprotokoll gemacht werden müssen. Es wird hier aber keine Unterschrift des Hausherrn oder eines Mieters verlangt. Ohne Beweis, dass die Kontrolle tatsächlich vor Ort stattgefunden hat, ist das Protokoll nicht wasserdicht.
SBZ: Gerade in Mehrfamilienhäusern ist es mit einer Unterschrift so eine Sache. Oft unterschreibt der Mieter nicht, weil er selbst keinen Auftrag zur Überprüfung erteilt hat. Was dann?
Rau: Das ist sicher richtig. Deshalb sollen auch die Nummer des Gaszählers der geprüften Leitung und der Zählerstand des Zählers im Protokoll festgehalten werden. Selbst wenn das Protokoll dann nicht von einem Hausbewohner unterschrieben wird, ist mit Zählernummer und Zählerstand der Anwesenheitsnachweis auf jeden Fall erbracht.
SBZ: Mit dem Prüfprotokoll erhält der Betreiber eine Bewertung der Gasinstallation seines Gebäudes. Werden bei dieser Bewertung Fehler gemacht?
Rau: Ja, leider. Unser Außendienst erfährt immer wieder von Fällen, bei denen alleine die gemessene Leckrate zur Beurteilung führte. Ursache sind oft Messgeräte, die im Display gleich zur Leckrate die Bewertung „unbeschränkt gebrauchsfähig“, „vermindert gebrauchsfähig“ oder „nicht gebrauchsfähig“ anzeigen. Steht im Display, dass alles in Ordnung ist, dann wird nach baulichen Mängeln der Leitung gar nicht mehr Ausschau gehalten. Dabei ist die ermittelte Leckrate nur ein Indiz, das neben vielen anderen zur Bewertung der Leitung führen muss. Die TRGI 2008 stellt das jetzt auch deutlich heraus.
SBZ: Apropos TRGI 2008: Hier wird die Empfehlung ausgesprochen, geprüfte Leckmengenmessgeräte einzusetzen. Würden Sie die Verwendung nicht DVGW-zertifizierter Messgeräte als Fehler bezeichnen?
Rau: Nein. Wie Sie schon sagten: Es wird empfohlen, geprüfte Messgeräte einzusetzen, es wird mit der TRGI nicht gefordert. Allerdings muss man sich vor Augen halten, dass man einem Leckmengen-Messgerät glauben muss, was es anzeigt. Es gibt ja keine Möglichkeit einer Gegenprobe. Wer hier ein geprüftes Gerät verwendet, der hat alles Zumutbare unternommen um sicherzustellen, korrekte Ergebnisse zu ermitteln. Das DVGW-zertifizierte Gerät bietet dem Handwerker ganz klar mehr Sicherheit.
SBZ: Gut, Geräte mit Prüfzeichen bieten mehr Sicherheit. Auf was sollte man beim Kauf eines Leckmengenmessers noch achten?
Rau: Das Gerät muss selbsterklärend in der Bedienung sein. Je komplizierter die Bedienung, desto größer die Fehlerquote. Hinzu kommt, dass ein Monteur nicht täglich mit dem Gerät arbeitet. Und wenn er vor jedem Einsatz erst die Bedienungsanleitung lesen muss, ist dies nicht wirklich praxistauglich. Wichtig ist zudem, dass zum Gerät ausreichendes Zubehör für den Anschluss an die Leitung mitgeliefert wird. Wird bei diesen Sachen improvisiert, können ebenfalls Fehler passieren.
SBZ: Können das Ursachen dafür sein, dass zwei Fachleute bei der Kontrolle einer Leitung zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen?
Rau: Möglich. Denkbar ist auch, dass mit unterschiedlichen Prüfdrücken bei der Ermittlung der Leckmenge gearbeitet wird. Hier wird dann mit einem Druck von 150 mbar geprüft, den man ja als Prüfdruck von der Dichtheitsprüfung her kennt. Tatsächlich aber muss sich die Leckmenge nach TRGI auf den Betriebsdruck der Leitung beziehen. Um solchen und anderen Fehlern vorzubeugen, führen wir bei uns im Hause regelmäßig Schulungen durch.