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Novelle der BImSchV

Damit es weniger staubt und qualmt

Die 1. BImSchV erfasst sowohl die kleinen und mittleren Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe als auch für Öl- und Gas. Der Schwerpunkt bei der Novellierung der sogenannten Kleinfeuerungsanlagenverordnung lag jedoch eindeutig auf der Verschärfung der Vorschriften für Einzelraumfeuerungsanlagen. Hauptziel des Gesetzgebers war es, die Feinstaubemission zu reduzieren und nicht die energetische Nutzung von Holz und anderen biogenen Brennstoffen einzuschränken. Ganz im Gegenteil: Die Bundesregierung möchte diesen Bereich sogar auszubauen.

Feinstaubbelastung verkürzt ­Lebenserwartung der Deutschen

Zum einen könne der Ausbau dazu beitragen, im ländlichen Raum neue Einkommensquellen zu schaffen und Arbeitsplätze zu ­sichern, heißt es in der Begründung zur Novelle. Außerdem sei er notwendig, um zwei zentrale Ziele der Bundesregierung zu erreichen:

1. Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch.

2. Den Biomasseanteil am Primärenergieverbrauch mittelfristig deutlich auszuweiten.

Worauf zielt dann die Novellierung? Kleine und mittlere Festbrennstofffeuerungsanlagen der Haushalte und Kleinverbraucher werden vom Gesetzgeber als „eine bedeutende Quelle für besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Feinstaub und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)“ eingestuft. Nach Untersuchungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO, 2004) bewirke die gegenwärtige Belastung mit Feinstaub in Deutschland eine Verkürzung der durchschnittlichen Lebenserwartung von 10,2 Monaten.

Vor allem mit Holz befeuerte Kleinfeuerungsanlagen tragen zu diesen gesundheitsgefährdenden Emissionen maßgeblich bei. Außerdem kann es – auch aufgrund von schlecht beschickten und befeuerten Kaminen und Öfen – zu erheblichen Belästigungen durch Geruch, Qualm und Rauch z. B. in der direkten Umgebung kommen – oft auch Anlass für einen ernsten Nachbarschaftsstreit. Und insbesondere im Winter verschlechtern derartige Holzheizungen die Luftqualität in Städten und Ortschaften.

Energetische Biomassenutzung braucht breite Akzeptanz

Schätzungen zufolge sollen es in Deutschland über 14 Mio. Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe geben, die als Hauptquelle der Emissionen eingestuft werden. Denn 50 % dieser Anlagen seien älter als 20 Jahre und verantwortlich für rund 2/3 der Gesamtstaubfracht. Und mit zunehmendem Alter der Anlagen verschlechtert sich meist auch deren Emissionsverhalten. In Kombination mit einem stetig weiter wachsenden Holzeinsatz liegt der Schluss nahe, dass auch die Emissionen künftig ansteigen.

Der Gesetzgeber ist hier in einem Dilemma: Nur wenn es eine breite und umwelt­politisch positive Akzeptanz gibt, kann der angestrebte Ausbau der energetischen Biomassenutzung umgesetzt werden. Und diese breite Akzeptanz in Politik, Kommunen, Bevölkerung usw. gibt es nur, wenn dieser ­Ausbau möglichst umweltverträglich über die Bühne geht. Und dies wiederum geht nur unter Einsatz von moderner Anlagentechnik, die eine effiziente, emissionsarme Energieumwandlung und Betriebsweise gewähr­leistet.

Als flankierendes Instrument für die am Stand der Technik ausgerichteten Umwelt­anforderungen stuft der Gesetzgeber die 1. BImSchV ein. Und deren Überarbeitung war dringend erforderlich, weil die Grenzwerte noch aus dem Jahre 1988 stammen und sich somit schon längst nicht mehr am aktuellen technischen Stand orientieren. Dies wird darin deutlich, dass es viele Anlagen gibt, die die geforderten Grenzwerte stark unterschreiten.

Wann wird aus der Novelle eine rechtskräftige Verordnung?

Das Bundeskabinett hat am 20. Mai 2009 dem Verordnungsentwurf für kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV (Kleinfeuerungsverordnung) – zugestimmt. Am 3. Juli hat dann der Deutsche Bundestag den Verordnungsentwurf ohne Änderungen beschlossen.

Anfang August 2009 wurde die notwendige Notifizierung durch die EU-Kommission abgeschlossen. Auf SBZ-Anfrage teilte ein Sprecher des Bundesumweltministeriums (BMU) mit, dass es hierbei lediglich einige formale Anmerkungen gegeben hätte. Diese werden in den Entwurf eingearbeitet und in KW 40 von den entsprechenden Bundesratsausschüssen diskutiert.

Zur Beschlussfassung im Bundesrat könnte es dann am 16.10.2009 kommen, wobei i.d.R. mit kleineren Anmerkungen zu rechnen ist. In diesem Fall muss die Novelle anschließend noch einmal durch den Bundestag. Da die novellierte BImSchV bei den Parteien wohl nicht umstritten ist, dürfte der Ausgang der Bundestagswahl keinen direkt spürbaren Einfluss haben. Wenn es normal läuft, sei der parlamentarische Prozess bis spätestens Ende 2009 abgeschlossen, so der BMU-Sprecher.

Die wesentlichsten Inhalte der Novelle im Kurzüberblick

Die wesentlichsten Inhalte der Novelle lassen sich in den sechs folgenden Punkten zusammenfassen (Hinweis: kein Anspruch auf Vollständigkeit):

1. Erweiterter Geltungsbereich der 1. BImSchV

Um alle Heizungsanlagen zu erfassen, wird der Anwendungsbereich der Verordnung erweitert. Bislang regelt die 1. BImSchV nur Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW sowie Öl- und Gasheizungsanlagen von mehr als 11 kW. Die novellierte Verordnung soll für alle Anlagen ab 4 kW gelten.

2. Anforderungen an neue ­Heizungsanlagen

In Abhängigkeit von der Art des Festbrennstoffes sollen die Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) in zwei Stufen verschärft werden. In der Stufe 1, die unmittelbar nach Inkrafttreten der Novelle einzuhalten ist, sollen Grenzwerte gelten, die dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen und von modernen Anlagen heute eingehalten werden können. In der Stufe 2, die ab dem Jahr 2015 einzuhalten ist, soll für Staub generell ein Grenzwert von 20 mg/m³ gelten.

3. Anforderungen an bestehende ­Heizungsanlagen

Bestehende Heizungsanlagen für Festbrennstoffe sollen nach einer bestimmten Übergangsfrist die Grenzwerte der Stufe 1 einhalten. Diese Frist hängt davon ab, wann der Anlagentyp erstmals auf dem Markt gekommen ist. Können die Grenzwerte nach Ablauf der Übergangsfrist nicht eingehalten werden, wäre ein Austausch der Heizungsanlage erforderlich. Die Betreiber sollen rechtzeitig von den Schornsteinfegern über den Zustand der Anlage informiert werden. Die Übergangsfristen orientieren sich an der durchschnittlichen technischen Lebensdauer der Anlagen. Emissionsträchtige alte Anlagen müssten jedoch außer Betrieb genommen werden.

4. Anforderungen an neue Einzelraumfeuerungen:

Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind derzeit in der 1. BImSchV nicht geregelt. Die Novelle sieht für alle neuen Einzelraumfeuerungsanlagen eine Typprüfung vor, bei der gemessen wird, ob die neuen Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) sowie die Mindestwirkungsgrade eingehalten werde. Dies wird in einer Typbescheinigung dokumentiert.

5. Anforderungen an bestehende Einzelraumfeuerungen:

Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe müssen einen Emissionsgrenzwert für Staub von 150 mg/m³ und für Kohlenmonoxid (CO) von 4 g/m³ einhalten. Als Nachweis dafür gelten: die Bescheinigung von Prüfstandsmessungen vom Herstellers oder eine entsprechende Vor-Ort-Messung.

Werden die Grenzwerte nicht eingehalten, sollen diese Anlagen entweder mit einer bauartzugelassenen Filtereinrichtung nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden. Dazu gibt es einen weitreichenden Zeitplan:


Von der Sanierungspflicht ausgenommen sind übrigens:

– nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit Nennwärmeleistung unter 15 kW

– Badeöfen

– Grundöfen und eingemauerte Öfen (hier gibt es Sonderregelungen für neue und alte Anlagen)

– Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt

– Kamine und Öfen, die vor 1950 errichtet wurden (historische Öfen).

6. Beratungspflicht durch den Schornsteinfeger:

Neu eingeführt wird eine Beratungspflicht für den Betreiber einer handbeschickten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe. Er muss sich innerhalb eines Jahres (nach Errichtung oder Betreiberwechsel) vom Schornstein­feger beraten lassen: hinsichtlich der sach­gerechten Bedienung der Feuerungsanlage, der ordnungsgemäßen Lagerung des Brennstoffs sowie der Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen. Die Beratung soll im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen.

Welche Entlastung ergibt sich für die Umwelt?

Welchen Umwelteffekt verspricht sich nun der Gesetzgeber davon? Würde nichts geschehen, könnten die häuslichen Feuerungen im Jahr 2025 mehr als 31000 t Staub emittieren. Mit den schärferen Regeln der novellierten 1. BImSchV, die für neue und bestehende Anlagen gelten, sollen sich die Staubemis­sionen von derzeit rund 24000 t bis zum Jahr 2025 auf ca. 12000 t halbieren.

Zwischen Ende 2014 und Ende 2024 soll die Zahl der Einzelraumfeuerungsanlagen, die nachgerüstet oder ausgetauscht werden müssen, bei 4,3 bis 4,6 Mio. liegen. Über den genauen Zeitpunkt sollen die Betreiber im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Feuerstättenschau vom zuständigen Schornsteinfeger rechtzeitig informiert werden.

Und wie erfährt der Betreiber, ob und wann seine Anlage nachgerüstet oder ausgetauscht werden muss? Das Datum auf dem Typschild der Anlage gibt Auskunft darüber, wann der Anlagentyp geprüft wurde. Bis zum 31.12.2012 hat der Schornsteinfeger dieses Datum festzustellen. Und bis zu diesem Zeitpunkt hat der Betreiber die Möglichkeit, den Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zu erbringen (siehe oben). Sofern eine Nachrüstung mit einem Filter oder ein Austausch erforderlich wird, soll der Betreiber vom Schornsteinfeger zwei Jahre vorher informiert werden.

Tipp

Wiederkehrende Überwachung und Messung

  • Einzelraumfeuerungsanlagen müssen auch künftig nicht vom Schornsteinfeger regel­mäßig gemessen werden. Die Verordnung sieht bei neuen Anlagen stattdessen die ­Typprüfung vor. Bei bestehenden Anlagen kann eine einmalige Messung in Frage kommen, wenn dadurch der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte vergleichbar ­einer Typprüfung erbracht werden soll.
  • Eine Überprüfung durch den Schornsteinfeger, bei der der technische Zustand der ­Anlage im Vordergrund steht, ist in der BImSchV jedoch vorgesehen. Diese solle, so der Gesetzgeber, im Rahmen der ohnehin auf der Grundlage des Schornsteinfeger­gesetzes durchzuführenden Arbeiten erfolgen.
  • Eine deutliche Kostenentlastung ergibt sich aus der novellierten 1. BImSchV für die ­Betreiber von Öl- und Gasheizungen: Die bisherige jährliche Überwachung wird auf zwei- bzw. dreijährlich umgestellt.
  • Die Durchführung der BImSchV-Messung bleibt weiterhin in der Hand der Schorn­steinfeger.

Zur Sache

Nicht mutig genug

Die Umwelt-Entlastung, die sich der Gesetzgeber durch die 1. BImSchV-Novelle verspricht, ist ein großer Schritt in die richtige Richtung: Mit den schärferen Regeln sollen sich die Staubemissionen von derzeit rund 24.000 t bis zum Jahr 2025 auf ca. 12000 t halbieren. Die bessere Luft in den Städten kommt uns allen zugute und hebt gleichzeitig auch das Image unserer Branche.

Doch unter Umweltgesichtspunkten wäre es besser gewesen, die Schraube noch etwas mehr anzuziehen. So hätte man bei den Altanlagen vor allem die Übergangsfristen verkürzen, die Emissionswerte noch etwas mehr verschärfen und vielleicht auch einige Ausnahme­regelungen reduzieren können. Dies scheint wohl vor allem politisch nicht durchsetzbar gewesen zu sein. Und warum die neue Informationspflicht der BImSchV nur bei Neuanlagen und beim Betreiberwechsel greift, und nicht auch auf Bestandsanlagen ausgedehnt wurde, erschließt sich mir nicht wirklich. So werden nun die alten Holzfeuerungsanlagen, wegen veralteter Technik und z.T. falscher Betriebsweise, leider noch auf lange Sicht die Luftqualität deutlich beeinträchtigen – schade, eigentlich!