Generell ist anzumerken, dass in vielen Bereichen die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) durch die Novellierungen eindeutiger geworden ist: Wichtige Begriffe wurden klarer definiert, Rechte und Pflichten für die Betreiber von Trinkwasser-Installationen wurden präziser zugeordnet und es gibt klare Untersuchungs- und Anzeigepflichten hinsichtlich Legionellen. In der Summe steht damit weitgehend interpretationsfrei fest, wer zum Beispiel für den Erhalt der Wassergüte in einer Trinkwasser-Installation verantwortlich ist (der Betreiber), welche Installationen regelmäßig beprobt werden müssen (bestimmte Großanlagen unter bestimmten Voraussetzungen) und was zu tun ist, wenn es Auffälligkeiten gibt (das Gesundheitsamt informieren und einen Sachkundigen einschalten). Trotzdem lohnt es sich, einige entscheidende Begrifflichkeiten und (Neu)Regelungen aus der TrinkwV noch detaillierter zu betrachten.
Deutlich gestärkt und verankert: a.a.R.d.T.
Mit der überarbeiteten TrinkwV hat der Gesetzgeber das in Deutschland geltende Regelwerk für Trinkwasser-Installationen und den Versorgerbereich erneut gestärkt und verankert. So bezieht sich die Verordnung beispielsweise an über zwanzig Stellen auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) als übergreifender Maßstab für den Erhalt der Trinkwassergüte – von der Wassergewinnung über die Verteilung bis zu den Entnahmestellen in Gebäuden. Das hiervon ausgehende Signal ist deutlich und aus Sicht von Planern und Handwerk begrüßenswert: Wer die a.a.R.d.T. einhält, kann vom Erhalt der Wassergüte in der Installation ausgehen.
§ 2: Was ist Trinkwasser?
Hier findet sich die zentrale Frage der Trinkwasserverordnung – nämlich: Was ist „Trinkwasser“? Die Formulierung „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ macht deutlich: Es geht um Wasser, das zur Körperreinigung und als Lebensmittel genutzt wird. Ausdrücklich ausgenommen vom „Trinkwasser“ gemäß TrinkwV ist demnach jenes Wasser, das „sich in […] Apparaten befindet, die […] mit einer den a.a.R.d.T. entsprechenden Sicherungseinrichtung ausgerüstet sein müssen“. Typisch dafür sind die mit einer Sicherungskombination ausgestattete Wannenarmatur oder ein Rohrunterbrecher zur Absicherung einer Ab- und Überlaufgarnitur mit Einlauf unterhalb des Wannenrandes.
§ 3: Begriffe zum Verständnis
Von besonderer Bedeutung für das gesamte Verständnis der TrinkwV ist außerdem der §3, denn er behandelt den Anwendungsbereich und definiert wesentliche Begrifflichkeiten. Hier wird zum Beispiel beschrieben, was „Trinkwasser-Installationen“ im Sinne der TrinkwV sind. Als Trinkwasser-Installation gilt „die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden. Also verkürzt: vom Wasserzähler bis zur Zapfstelle bzw. bis zur Sicherungsarmatur.
Nur mit den Definitionen und Zuordnungen nach § 3 kann man herausfinden, ob die im Weiteren aufgeführten Paragraphen ganz oder teilweise für die klassischen Wasserversorger gelten oder auch für die Trinkwasser-Installationen in Gebäuden: Denn die Trinkwasser-Installation ist nur einer von sechs Bereichen, die unter den Oberbegriff „Wasserversorgungsanlage“ fallen. Im Detail findet sich die Trinkwasser-Installation dann unter Wasserversorgungsanlage gemäß § 3 Nr. 2e und in Einzelfällen auch in § 3 Nr. 2f. Darum ist bei jeder Aussage der TrinkwV zu prüfen, für welche Art der „Wasserversorgungsanlage“ die Ausführungen tatsächlich zutreffen.
Weiterhin finden sich in § 3 auch Definitionen zum „technischen Maßnahmenwert“ (Legionellen) und was eine „gewerbliche bzw. öffentliche Tätigkeit“ oder eine „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ ist. Wichtig in diesem Zusammenhang: Die „gewerbliche Tätigkeit“ schließt auch dann die „Vermietung“ ein, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Das ist zum Beispiel im sozialen Wohnungsbau der Fall.
§ 4: Anforderungen an das Trinkwasser
Dass das abgegebene Trinkwasser „rein und genusstauglich“ sein muss, stand schon vor zehn Jahren in der Trinkwasserverordnung. Neu ist, dass mit den Legionellen erstmalig auch Krankheitserreger in geringer Konzentration im Trinkwasser sein dürfen. Statt „frei von Krankheitserregern“ – wie bis November 2011 – zu sein, muss Trinkwasser nunmehr „so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist“. Unverändert blieb die Reduzierung des Bleigrenzwerts. Er wird zum 1. Dezember 2013 von derzeit 0,025 mg/l auf 0,010 mg/l verringert. Dieser Grenzwert ist so niedrig, dass er bei Installationen aus Blei oder von Komponenten aus einem speziellen Werkstoff (CW 602N – entzinkungsbeständiges Messing – DZR) nicht sicher eingehalten werden kann. Betroffene Hersteller sind aber bereits in der Umstellung auf geeignete Werkstoffe. Dazu gehört unter anderem Rotguss (CC 499K), wie ihn Viega seit mehr als zehn Jahren einsetzt.
Zum (Selbst-)Schutz der Betroffenen wird im § 21 Absatz 1 auch gefordert: Ab dem 1. Dezember 2013 sind die Verbraucher zu informieren, wenn Blei-Leitungen in ihrer Trinkwasser-Installation sind. Und „die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Bleikonzentration in Trinkwasser so weit wie möglich zu reduzieren“ (Anlage 2, Teil II). Das geht nur über den Austausch der Bleileitungen. Dazu gibt es eine aktuelle Veröffentlichung mit Handlungsanweisungen für Betroffene, Installateure und Gesundheitsämter (vergl.: DVGW Energie- und Wasserpraxis, Ausgabe Juni 2013, „Empfehlungen von Maßnahmen im Falle einer Grenzwertüberschreitung von Blei im Trinkwasser“).
§ 6: Minimierungsgebot
Vertiefende Klarheit beispielsweise für den restriktiven Einsatz von Geräten zur Desinfektion bringt die geänderte Trinkwasserverordnung weiterhin in § 6, hier findet sich das „Minimierungsgebot“. Es fordert, „Konzentrationen von chemischen Stoffen […] so niedrig“ zu halten, „wie dies […] unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist“.
§ 11 Aufbereitung und Desinfektion
Nach § 11 ist eine Aufbereitung oder Desinfektion mit amtlich gelisteten und im Bundesanzeiger veröffentlichten Stoffen und Verfahren zwar zulässig, aber nur unter Beachtung des Minimierungsgebots. Die Desinfektion einer Trinkwasser-Installation als schnelle und temporäre Schutzmaßnahme zur Beseitigung einer Kontaminierung ist auf Basis der vom Umweltbundesamt (UBA) geführten Liste also möglich, die kontinuierliche Impfung als Vorbeugemaßnahme oder zur Absenkung der Temperaturen jedoch auch weiterhin nicht vorgesehen. Die Trinkwasserverordnung bestätigt damit erneut die bereits bekannten Aussagen, zum Beispiel aus DVGW twin 05-2009.
§ 13: Informations- und Anzeigepflichten
Die bei Planern und Installateuren noch immer recht unbekannten Informations- und Anzeigepflichten der Betreiber von Trinkwasser-Installationen (§ 13) wurden ebenfalls präzisiert. Ein Beispiel dafür ist die Frage: Wer ist wann über die Erst- oder Wiederinbetriebnahme, Änderungen an der Trinkwasser-Installation oder bei Nutzerwechsel zu informieren – und das innerhalb einer definierten 4-Wochen-Frist? Denn genau diese Frist gilt unter anderem für Gebäude bei öffentlicher Tätigkeit. Die Antwort: Zu informieren ist das Gesundheitsamt. Auch die Errichtung einer Nicht-Trinkwasseranlage (wie eine Regenwasseranlage) ist je nach Bundesland dem Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Behörde anzuzeigen. Die generelle Pflicht zur Anmeldung von Großanlagen besteht weiter bei öffentlichen neuen Anlagen; bei gewerblichen Anlagen ist sie mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der TrinkwV wieder entfallen – es sei denn, der technische Maßnahmenwert bei Legionellen wird überschritten. Dann muss die Anmeldung unverzüglich erfolgen.
§ 14: Untersuchungspflichten
Von besonderem Interesse für die Betreiber von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung in öffentlichen und gewerblichen Gebäuden ist die in § 14 Absatz 3 aufgeführte Pflicht zur Untersuchung auf Legionellen – soweit die Trinkwasser-Installation Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Damit betrifft die systemische Untersuchung auf Legionellen an mehreren repräsentativen Probennahmestellen auch die Wohnungswirtschaft. Weitergehende Informationen zur Untersuchung auf Legionellen finden sich in DVGW twin 06-2012 und in den Empfehlungen des Umweltbundesamts.
Weiterhin findet sich unter § 14 Absatz 3 der Hinweis, dass geeignete Probenahmestellen einzuplanen sind. Denn zumindest in Wasserversorgungsanlagen mit einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung reichen die Sanitärarmaturen als Probennahmestelle nicht aus. Stattdessen ist die Trinkwassergüte „an mehreren repräsentativen Probenahmestellen“ zu prüfen, also auch im Vor- und Rücklauf der Zirkulationsleitungen. „Systemisch“ im Sinne der TrinkwV entspricht weitgehend einer „orientierenden“ Untersuchung nach DVGW-Arbeitsblatt W 551. Wo die Probenahmestellen einzurichten sind, beschreibt unter anderem die Empfehlung des Umweltbundesamts. Hinweise und Infos finden sich auch unter: https://www.viega.de/de/homepage.html/trinkwasserhygiene
Anlage 4: Untersuchung auf Legionellen
Die unterschiedlichen Untersuchungsfristen (Anlage 4, Teil II, b) auf Legionellen als wichtiges „Leitbakterium“ sind abgeleitet aus dem Risikopotenzial: „Der Parameter Legionella spec. ist [in Trinkwasser-Installationen nach § 14 Absatz 3] mindestens einmal jährlich […] zu untersuchen.“ Trinkwasser-Installationen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Großanlagen zur Trinkwassererwärmung und Duschen/Wasservernebelung müssen mindestens alle drei Jahre untersucht werden; die erste Untersuchung muss bis zum 31. Dezember 2013 erfolgen. Bis zur Zweiten Verordnung zur Änderung der TrinkwV war hier eine jährliche Untersuchung vorgesehen.
„Sind bei den jährlichen Untersuchungen auf Legionella spec. [von öffentlichen Gebäuden, in denen sich keine Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen befinden] in drei aufeinander folgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den a.a.R.d.T. entsprechen.“ Diese Verlängerung ist nicht möglich […] (z.B. für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, […] Dialyseeinrichtungen und Entbindungseinrichtungen).“
§ 16: Anzeige- und Handlungspflichten
Ist das Ergebnis einer Untersuchung auf Legionellen spec. in einem vermieteten Objekt auffällig – die Konzentration liegt gemäß Anlage 3 Teil II über dem technischen Maßnahmenwert – ist unverzüglich der Betreiber der Trinkwasser-Installation in der Pflicht, eine Anordnung des Gesundheitsamts ist dazu nicht mehr notwendig. Als Betreiber definiert die TrinkwV „den Unternehmer oder der sonstigen Inhaber“ der Trinkwasser-Installation. Zu seinen Handlungspflichten gehören dann nach § 16 Absatz 7 unter anderem:
- Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen“, einschließlich Ortsbesichtigung sowie Prüfung der Einhaltung der a.a.R.d.T.,
- eine Gefährdungsanalyse und
- die Umsetzung von Maßnahmen, die nach den a.a.R.d.T. zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind“.
Außerdem muss der Betreiber dem Gesundheitsamt „unverzüglich die von ihm ergriffenen Maßnahmen mitteilen“. Über Auffälligkeiten und die ergriffenen Maßnahmen sind auch die Verbraucher (also Mieter usw.) zu informieren. In den gemäß § 16 Absatz 7 zu beachtenden UBA-Empfehlungen wird eine solche Information des Mieters bereits dann gefordert, wenn der technische Maßnahmenwert gering überschritten ist, auch wenn noch keine Sofortmaßnahmen nach DVGW-Arbeitsblatt W 551 notwendig sind. Nur so kann ein Mieter, der vielleicht schon gesundheitliche Probleme hat, Maßnahmen zum Selbstschutz ergreifen. Denn die genaue Infektionsdosis ist bei Legionellen nicht bekannt und hängt von individuellen Faktoren ab. In Absatz 4 finden sich auch Aufzeichnungs- und Informationspflichten für den Betreiber, wenn er dem Trinkwasser Aufbereitungsstoffe (beispielsweise Desinfektionsmittel) zusetzt.
Die Auswahl und Beauftragung eines Durchführenden für die Erstellung einer Gefährdungsanalyse obliegt dem Betreiber. Gemäß UBA-Empfehlung kommen als Durchführende in den Bereichen Sanitärtechnik und Trinkwasserhygiene qualifizierte Mitarbeiter unter anderem aus Planungs- und Ingenieurbüros sowie aus Handwerksbetrieben des Installationshandwerks (Vertrags-Installationsunternehmen nach AVBWasserV) in Betracht. Von einer ausreichenden Qualifikation kann laut UBA-Empfehlung dann ausgegangen werden, wenn die betreffende Person ein einschlägiges Studium oder eine entsprechende Berufsausbildung nachweisen kann und fortlaufende spezielle berufsbegleitende Fortbildungen eine weitere Vertiefung erkennen lassen (z.B. Fortbildung nach VDI 6023 (Zertifikat, Kategorie A), Fachkunde Trinkwasserhygiene des ZVSHK, DVGW-Fortbildungen zur Trinkwasserhygiene etc.). Die relevanten technischen Regelwerke und zugehörige Kommentierungen müssen den Sachverständigen in jeweils aktueller Form vorliegen und bekannt sein. Achtung: Die Durchführung der Gefährdungsanalyse muss unabhängig von anderen Interessen erfolgen. Insbesondere muss eine Befangenheit vermieden werden. Eine Befangenheit ist dann zu vermuten, wenn Personen an der Planung, dem Bau oder Betrieb der Trinkwasser-Installation selbst beteiligt waren oder sind.
§ 17: Anforderungen an Anlagen
Der gesamte § 17 „Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser“ ist neu gefasst worden. Die bisherigen Ausführungen zu Verfahren und Produkten wurden dabei weiter präzisiert. Zunächst sind bei der Planung, dem Bau und Betrieb mindestens die a.a.R.d.T. einzuhalten. Zum anderen wird das Umweltbundesamt befugt, für Werkstoffe und Materialien (die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben) verbindliche Bewertungsgrundlagen zu erstellen. Diese Bewertungsgrundlagen führen zu Positivlisten von metallenen, organischen und anderen Werkstoffen und stellen dann den Stand der Technik dar. Darum wird die Zertifizierung von Produkten in Kontakt mit Trinkwasser zukünftig nur noch dann erfolgen, wenn gelistete Werkstoffe dafür verwendet wurden. Zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Bewertungsgrundlagen dürfen Produkte aus ungelisteten Werkstoffen – derzeit ein einziger metallener Werkstoff – dann nicht mehr (auch nicht für die Instandhaltung) eingesetzt werden (siehe auch: § 25 Ordnungswidrigkeiten). Weiterhin findet sich unter § 17 Absatz 6 der Hinweis auf Sicherungseinrichtungen und die Forderung, unterschiedliche Versorgungssysteme farblich zu kennzeichnen. Nicht-Trinkwasser-Entnahmestellen sind gegebenenfalls gegen unbefugte Nutzung abzusichern.
§ 18: Amtliche Überwachung
Über die bereits beschriebene Überwachung in öffentlich oder gewerblich genutzten Gebäuden hinaus darf das Gesundheitsamt im begründeten Einzelfall auch Untersuchungen in anderen Objekten veranlassen – auch im Bereich von Einfamilienhäusern, wenn zum Beispiel eine nicht ausreichend abgesicherte Regenwasseranlage vermutet wird. Dann darf ausdrücklich sogar das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden.
§ 19: Umfang der Überwachung
Das Gesundheitsamt hat generell die Erfüllung der in der TrinkwV aufgeführten Pflichten – auch die der Betreiber – zu überprüfen, bei Anlagen der Trinkwasser-Installation gilt dies nur, wenn die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt. Bei öffentlichen Gebäuden führt das Gesundheitsamt auch weiterhin stichprobenartige Kontrollen von Parametern (vgl.: § 4) durch, die sich in der Trinkwasser-Installation nachteilig verändern können. Zur Untersuchung auf die Parameter Blei und Nickel gibt es eine UBA-Empfehlung, sie gilt nur für kaltes Trinkwasser. Weiterhin finden sich dort neben Hinweisen zur Probennahme auch Hinweise für Abhilfemaßnahmen bei Überschreitungen.
§ 21: Information der Verbraucher
Aus Sicht der SHK/TGA-Branche ist § 21 „Information der Verbraucher und Berichtspflichten“ formal nur von untergeordnetem Interesse, da es um die Information der Verbraucher, beispielsweise durch den Vermieter, geht. Andererseits können Fachplaner und Fachhandwerker hier ihre Beratungskompetenz unter Beweis stellen, da ihren Auftraggebern die Pflichten der TrinkwV nicht unbedingt geläufig sind. In § 21 wird beispielsweise in öffentlichen oder gewerblichen Gebäuden die jährliche Information der Verbraucher über die Qualität des Trinkwassers, die Art der Aufbereitungsstoffe (inklusive Desinfektionsmittel) und ausdrücklich über „Leitungen aus Blei“ gefordert.
§§ 24, 25: Zuwiderhandlungen
Grenzwertüberschreitungen können unter bestimmten Bedingungen (vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen bzw. Unterlassungen) weiterhin als Straftat gewertet werden – sofern die Wasserabgabe im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit geschieht. Ordnungswidrigkeiten werden in § 25 benannt. Dazu gehören beispielsweise sämtliche Verstöße gegen die Betreiberpflichten, die fehlende Kennzeichnung von Leitungen bzw. Entnahmestellen und Verstöße gegen die a.a.R.d.T. (auch für Planer und Anlagenbauer). Wird durch eine in § 25 bezeichnete vorsätzliche Handlung (also auch, wenn entgegen § 17 Absatz 1 eine Anlage vorsätzlich nicht nach den a.a.R.d.T. geplant, gebaut oder betrieben wird) eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes genannte Krankheit (u. a. Legionella sp.) oder ein in § 7 des Infektionsschutzgesetzes genannter Krankheitserreger verbreitet, ist dies nach § 74 des Infektionsschutzgesetzes strafbar.
Fazit
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 5. Dezember 2012 beinhaltet speziell für die Betreiber von Mietobjekten mit Großanlagen für die Trinkwassererwärmung wichtige Neuerungen: Die Informationspflichten gegenüber Gesundheitsamt und Mietern wurden ausgeweitet und für den gewerblichen Bereich die Verantwortung für Untersuchungen auf den Betreiber verlagert. Aber es gab auch Entlastungen: Die generelle Anzeigepflicht von Großanlagen (für bestehende Anlagen hätte dies bereits Anfang November 2011 erfolgen müssen) und die Übersendung von Untersuchungsergebnissen ohne Auffälligkeiten an das Gesundheitsamt sind entfallen. Die Fristverlängerung zur erstmaligen Untersuchung auf Legionella spec. bis Ende 2013 gibt den verpflichteten Betreibern die Chance, die erforderlichen Probenahmestellen nachzurüsten und die Anlage auf den Stand der Technik zu bringen. So kann man zum Beispiel schon vor der ersten Untersuchung mittels Thermometer überprüfen, ob in der Installation die notwendigen Temperaturen im Trinkwasser warm und kalt eingehalten werden. Trotz der Fristverlängerung ist davon abzuraten, mit der Erstuntersuchung auf Legionellen bis zum vierten Quartal 2013 zu warten. Denn dann werden die Laborkapazitäten wahrscheinlich nicht ausreichend sein für eine fristgerechte Untersuchung – und es droht wiederum eine Ordnungswidrigkeit oder im Falle eines erkrankten Mieters sogar Schlimmeres.
Autor
Dr. Peter Arens ist Leiter des Kompetenzzentrums Trinkwasser bei Viega in 57439 Attendorn, Telefon (0 27 22) 61-0, https://www.viega.de/de/homepage.html
Extras
Link-Tipp zum Thema: https://www.viega.de/de/produkte/themen/trinkwasser.html
Antworten zur Trinkwasserverordnung
Was Sie jetzt beachten müssen ▪ Um die Qualität von Trinkwasser garantieren zu können, gibt es seit November 2011 eine novellierte Trinkwasserverordnung (TrinkwV), die im Dezember 2012 nochmals geändert wurde. Mit den Änderungen haben sich für Sanitärinstallateure und Planer viele Fragen bezüglich der Umsetzung ergeben, die wir nachstehend beantworten.
Welche Häuser unterliegen der neuen Trinkwasserverordnung?
Die Trinkwassernovelle betrifft alle Häuser, die über eine zentrale Warmwasserversorgungsanlage verfügen und in denen sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, aus der im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit Trinkwasser an Verbraucher abgegeben wird.
Was wird nach TrinkwV unter einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung verstanden?
Als Großanlagen gelten Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400l (Speichervolumen) oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Liter Inhalt zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der entferntesten Entnahmestelle. Dabei wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt.
Was wird nach TrinkwV unter einer Kleinanlage zur Trinkwassererwärmung verstanden?
Als Kleinanlagen gelten Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer in Ein- und Zweifamilienhäusern sowie generell in Gebäuden ohne öffentliche und gewerbliche Tätigkeit, die über weniger oder gleich 400 l Inhalt (Speichervolumen) und weniger oder gleich drei Liter Leitungsvolumen zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der entferntesten Entnahmestelle verfügen.
Was bedeutet öffentliche Tätigkeit?
Die Trinkwasserverordnung versteht unter einer öffentlichen Tätigkeit die Abgabe von Trinkwasser an einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis (z.B. öffentliche Gebäude, Schulen, Krankenhäuser, Kindergärten, Schwimmbäder, Firmen etc.).
Was bedeutet gewerbliche Tätigkeit?
Die Trinkwasserverordnung versteht unter einer gewerblichen Tätigkeit die unmittelbare (z. B. zur Körperpflege) oder mittelbare (z. B. zur Zubereitung von Speisen), zielgerichtete Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit.
Welche Trinkwasser-Installation muss auf Legionellen untersucht werden?
Eine Trinkwasser-Installation muss auf Legionellen untersucht werden, wenn es sich um eine Großanlage handelt, in der Wasser vernebelt wird (z. B. in Duschen) und sich diese Anlage in einem öffentlichen oder gewerblich genutzten Gebäude (mit mehr als zwei Wohneinheiten) befindet. Außerdem muss eine Trinkwasser-Installation auch auf andere Parameter untersucht werden, wenn der Verdacht besteht, dass die Trinkwasserqualität beeinträchtigt sein könnte.
An welchen Stellen sind Proben zu entnehmen?
Eine Orientierung, wo Proben genommen werden sollen, geben das DVGW-Arbeitsblatt W 551 und die Mitteilung des Umweltbundesamtes „Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung.“ Letztere besagt, dass Proben zwar nicht aus allen Steigesträngen entnommen werden müssen. Die Proben sollten aber so genommen werden, dass auch Aussagen zu nicht beprobten Steigesträngen möglich sind. Das gilt beispielsweise für Steigestränge gleichartigen Aufbaus oder gleichartiger Nutzung. Die Beprobung gilt stellvertretend auch dann, wenn die nicht beprobten Steigestränge hydraulisch besser sind als der beprobte Strang.
Generell sind für eine Beprobung Steigestränge mit dem längsten Fließweg sowie Steigestränge, die Duschen versorgen, zu bevorzugen. Der Fokus liegt auf „dem längsten Fließweg“, da es sich bei den Beprobungen um eine systemische Untersuchung handelt. Daher sollte auch keine Beprobung direkt an Duschköpfen erfolgen, sondern beispielsweise aus den Entnahmearmaturen und möglichst nah an den Steigeleitungen.
Wo sind Probennahmeventile nachzurüsten?
Typische Stellen für Probennahmeventile sind am Ausgang des Warmwasserspeichers und kurz vor dem Wiedereintritt der Zirkulationsleitung in den Speicher. Für weitergehende Untersuchungen kann eine weitere am Kaltwasser-Zulauf zum Speicher sinnvoll sein. Alle anderen Probennahmen können in der Regel über die üblichen Armaturen erfolgen.
Idealerweise erfolgt die Abstimmung der Probenahmestellen mit einem zertifizierten Probennehmer, der Kenntnis über den Aufbau der Installation und die Nutzung des Gebäudes hat.
Was ist mit dem Begriff „systemische Untersuchung“ in der Trinkwasserverordnung gemeint?
Der Begriff „systemisch“ in der TrinkwV entspricht dem Begriff „orientierend“ aus dem DVGW-Arbeitsblatt W 551. Es geht dabei „nicht um die …. Legionellenfreiheit an allen einzelnen Entnahmestellen, sondern um eine Stichprobe … in Teilen der Trinkwasser-Installation, die einen Einfluss auf eine größere Anzahl von Entnahmestellen haben kann.“
In welchen Intervallen muss auf Legionellen untersucht werden?
Die Untersuchungsintervalle hängen von Art und Nutzung des Gebäudes ab. In gewerblich genutzten Gebäuden, also in vermieteten Objekten mit mehr als zwei Wohneinheiten, sind mindestens alle drei Jahre Untersuchungen notwendig; erstmalig bis 31. Dezember 2013.
Aber: In öffentlichen Gebäuden „mit Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen“ gilt weiterhin die jährliche Beprobungspflicht. Nur in öffentlichen Gebäuden ohne solche Patienten kann das Beprobungsintervall vom Gesundheitsamt unter bestimmten Bedingungen auf drei Jahre verlängert werden. Dafür dürfen nach dreimaliger jährlicher Beprobung keine Auffälligkeiten festgestellt worden sein, die Betriebsweise darf sich nicht grundlegend ändern, und die Installation muss den Allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Wann muss eine Großanlage in vermieteten Objekten dem Gesundheitsamt angezeigt werden?
Eine Anzeigepflicht besteht, sobald bei Legionellen eine Überschreitung des „technischen Maßnahmewertes“ von mehr als 100 KBE/100 ml festgestellt wird (KBE = Kolonie bildende Einheiten).
Wer ist in der Handlungspflicht, wenn es in einer Trinkwasser-Installation zu Auffälligkeiten kommt?
In der Handlungspflicht ist der Betreiber, also „der Unternehmer oder der sonstige Inhaber“ der Trinkwasser-Installation. Er muss auch ohne spezielle Anweisung des Gesundheitsamtes unverzüglich aktiv werden, wenn ihm Auffälligkeiten wie Trübungen, Abweichungen von Temperaturvorgaben, Geschmacks- und Geruchsveränderungen bekannt werden.
Wer ist für den Betreiber Ansprechpartner bei vermuteten Belastungen einer Trinkwasser-Installation?
Zuerst ein „anerkannter Fachmann“, beispielsweise ein entsprechend qualifizierter SHK-Fachhandwerker, dann gegebenenfalls das Gesundheitsamt, ein Untersuchungsinstitut oder der Wasserversorger.
Wie findet man ein qualifiziertes Untersuchungsinstitut?
Auskunft können das zuständige Gesundheitsamt oder das Landesgesundheitsamt geben. Sie haben in aller Regel Listen mit qualifizierten Untersuchungsstellen oder können sie telefonisch benennen.
INFO
Probe aufs Exempel
Trinkwasserinstallationen, die gewerblich genutzt werden, unterliegen heute der Überwachung und müssen regelmäßig auf Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen untersucht werden.