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Damit Ruhe einkehrt

Es gibt angenehme und unangenehme Geräusche. Für den Motorsport-Fan ist das Dröhnen eines Ferraris das Mindeste, was rüberkommen muss, damit Stimmung aufkommt. Lässt hingegen der ohnehin unsympathische Nachbar von der Etage drüber sein Abwasser unüberhörbar durch die Fallleitung gurgeln, strapaziert das gewaltig die Nerven. Zumindest für die Haus- und Gebäudetechnik steht fest: Unangenehme Geräusche müssen nicht sein. Längst gibt es ausgereifte Konzepte, um Fließ- und Ablaufgeräusche möglichst gering zu halten. Doch an der praktischen Umsetzung hapert es, wenn technische Vorgaben nicht eindeutig im Bauvertrag definiert sind. Im Bestand wartet ein riesiges Modernisierungspotenzial darauf, dass Architekt, Fachplaner und Installateur für Verbesserungen sorgen. Für den Neubau müssen bereits Decken, Wände und Durchführungen so dimensioniert werden, dass die später hinzu kommenden Versorgungs- und Entwässerungsleitungen gute Voraussetzungen finden, um einen möglichst geräuscharmen Job zu machen. Viele Faktoren greifen dabei ineinander und entscheiden über Wohl und Wehe hinter der Fliese.

Komfort – ein Wort für gut und schlecht

Doch welches Ziel bzw. welcher Lärmpegel ist überhaupt als Grenzwert für die Installation vorgesehen? Sind es die in der Bauplanung im Allgemeinen zugrunde gelegten 30 dB(A) oder geht es um einen erhöhten Schallschutz? Ist im Bauvertrag kein exakter Pegelwert festgelegt, sind für Interpretationen Tür und Tor geöffnet. Wirbt ein Bauträger beispielsweise mit dem Stichwort Komfort, um für seine Wohnanlage zahlungskräftige Eigentümer zu gewinnen, so kann ein Nutzer davon ausgehen, dass auch in Sachen Schallschutz gut vorgesorgt ist. Schlecht für die Bauausführenden ist dann allerdings, wenn sich unter den Bewohnern Unzufriedenheit über den Geräuschpegel breit macht. Hinzu kommt, dass die inzwischen hochwirksam gedämmten, modernen Gebäude die im Inneren auftretenden Geräuschemissionen lästiger erscheinen lassen als im Vergleich zu einem betagten Altbau, in dem man mit Unzulänglichkeiten zu leben gelernt hat. Dieser Logik ist inzwischen mancher Richterspruch gefolgt. Die Entscheidung nach dem Motto „Für die Komfortwohnung auch ein komfortabler Schallschutz“ kann zu einer beträchtlichen Abwertung der Immobilie führen, weil von Anfang an keine klaren und durch Messverfahren nachweisbaren Schutzziele vereinbart wurden.

Schallschutz nach DIN 4109 oder nach VDI 4100?

Doch welche Schutzziele sind in den allgemein anerkannten Regeln der Technik verankert? Über 20 Jahre galt die Schallschutznorm DIN 4109 als Richtschnur. Dort ist ein allgemeiner Grenzwert von 30 dB(A) für den maximalen Schalldruckpegel im benachbarten schutzbedürftigen Raum festgelegt. Jedoch lässt sich eine Minderung des Schallpegels von weiteren fünf dB vereinbaren, wenn das Beiblatt 2 zur vertraglichen Grundlage für einen gehobenen Schallschutz gemacht wird. Damit ist zwar nicht sichergestellt, dass Geräusche des Nachbarn keine Chance haben, durch die Wand zu dringen – wie es die nachfolgend erläuterte VDI 4100 in ihrer höchsten Anforderungsstufe anstrebt. Doch der dann geltende zulässige Grenzwert von 25 dB(A) für Geräusche aus sanitärtechnischen Anlagen ist und bleibt ein ambitioniertes Schutzziel, das den Wert einer Komfortwohnung unterstreicht.

Die Konkurrenz für den Werkvertrag ist die novellierte VDI-Richtlinie 4100, die es seit Oktober 2012 gibt. Sie ist nicht im Bauordnungsrecht verankert und stellt somit eine zivil- oder privatrechtliche Regelung dar. Sie muss ausdrücklich im Werkvertrag verankert sein, wenn sie zur Anwendung kommen soll. Auch ist bei Vereinbarung der Richtlinie darauf zu achten, dass die jeweiligen Schallschutzstufen und die zugehörigen Kennwerte vertraglich festgehalten sind. Da der VDI 4100 die Durchdringung und Anerkennung im Markt noch fehlen, dürfte sie noch nicht den Status einer allgemein anerkannten Regel der Technik besitzen.

Ambitionierte Schutzziele durch Präzision erreichbar

Neue bauakustische Anforderungen dürfen für den Sanitärinstallateur nicht zur Falle werden. Lässt sich dem Kleingedruckten in der Ausschreibung nämlich entnehmen, dass ein Schallschutz nach VDI 4100 gefordert ist, gelten Vorgaben, die man durchaus als ambitioniert bezeichnen muss. Gutes Gelingen bedarf der zwingenden Abstimmung zwischen Bauherr, Architekt, Fachplaner und ausführendem Unternehmen. Es ist insbesondere zu prüfen, ob die Bauart und Bauweise die gesteckten Anforderungen überhaupt zulässt. In Schallschutznachweisen zeigen diverse Anordnungen von Wandaufbau und passender Installationstechnik, wie Planer und Installateur einen erfolgreichen Job machen können. Wichtig dabei ist die nötige Schallentkopplung. Bei hohen Anforderungen, wie bei der Schallschutzstufe SSt II oder SSt III, sollte ein akustischer Fachplaner hinzugezogen werden.

Alle Komponenten tauglich für den Schallschutz?

Für die erfolgreiche Bauausführung ist von enormer Bedeutung, dass die komplette Bauaufgabe das geforderte Schallschutzziel erreicht, also Wandaufbau inklusive der verschiedenen Installationssysteme für Nass- und Trockenbau mit Versorgungs- und Entwässerungsleitungen. Um das bieten zu können, hat Geberit beispielsweise geprüft, dass verschiedene Kombinationen aus Installationswand, Vorwand- und Rohrleitungssystemen die erhöhten Anforderungen nach DIN 4109, Beiblatt 2 oder nach VDI 4100 (SSt I – III) erfüllen. Mit diesen Schallschutznachweisen, die alle Geräusch verursachenden Einflussgrößen berücksichtigen, haben Planer und Installateure die erforderliche Planungs- und Ausführungssicherheit.

Eher Verwirrung stiftet leider die Tatsache, das manchen Abwasserrohrsystemen mit dem Vermerk „Geprüft nach DIN EN 14366“ recht günstige Schallpegel attestiert werden. Diese Norm ist jedoch nur prädestiniert dafür, das unverwirbelte, gleichbleibende Abflussgeräusch einer Fallleitung zu bewerten. Unter diesen speziellen Aspekten können sehr günstige Schallwerte zustandekommen, doch keinesfalls lässt sich daraus ein umfänglicher Schallschutznachweis ableiten. Zum Vergleich: Als Autofahrer möchte man nicht wissen, wie extrem wenig der Diesel auf dem Motorenprüfstand verbrauchen könnte, sondern was zählt, sind verlässliche Angaben zum hohen Verbrauch im Stadtverkehr, weil der ins Geld geht. Auf den Schallschutz übertragen bedeutet dies: Es geht nicht um ein einzelnes Prüfergebnis. Um ein gesichertes Gesamtergebnis zu erzielen, hat sich die DIN 4109 als Prüfgrundlage bewährt, weil sie seit langem im Baurecht verankert ist und das Verfahren zum Nachweis des geschuldeten Schallschutzes beschreibt.

Fazit

In Sachen Schallschutz dürfen Fachplaner und Bauhandwerker bei einem neuen Projekt nicht einfach loslegen, sondern sollten verlässliche Rahmenbedingungen mit einem definierten dB(A)-Grenzwert schaffen. Wenn diese technische Größe nicht als Nebensache betrachtet wird, sondern von Anfang an zum wichtigen Kriterium wird, gilt es entsprechende Voraussetzungen schon im Wandaufbau zu erfüllen, um einen gehobenen Schallschutz zu erreichen. Die später hinzu kommende schallgeprüfte Sanitärtechnik kann sehr geräuscharm funktionieren, doch nur gemeinsam mit anderen schallgeprüften Bauwerksteilen.

Info

Ratgeber in Wort und Bild

Kompetente Hilfestellung für Baufachleute leisten die Schallschutznachweise von Geberit. Zahlreiche Wandaufbauten mit verschiedenen Installationen in der Sanitärtechnik hinter der Wand werden mit Abbildungen dargestellt. Flankierend dazu zeigen Tabellen, mit welchen jeweiligen Geräuschpegeln zu rechnen ist – und ob die nötigen Voraussetzungen nach DIN 4109 sowie nach VDI 4100 erfüllt werden können. Unter https://www.geberit.de/home/ stehen die Nachweise im Bestell- & Downloadcenter bereit (Suchwort: Schallschutz).

Autor

Johannes Demischew ist Produktmanager Rohrleitungssysteme bei der Geberit Vertriebs GmbH in 88630 Pfullendorf, Telefon (0 75 52) 9 34-01, Telefax (0 75 52) 9 34-3 00, https://www.geberit.de/home/