Der Gesetzgeber hat im Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG 2009) eine Vergütung für selbst genutzten Solarstrom (vgl. § 33 Abs. 2) für Neuanlagen eingeführt. Diese wird für jede Kilowattstunde gezahlt, die vom Anlagenbetreiber selbst oder von Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe der Anlage genutzt wird. Die Vergütung beträgt 25,01 ct/kWh im Jahr 2009 und unterliegt entsprechend der normalen Einspeisevergütung der jährlichen Degression. PV-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 ans Netz gegangen sind, können diese Option nicht wählen. Der Gesetzgeber möchte mit der Eigenverbrauchsvergütung einen Anreiz zur dezentralen Nutzung von PV-Strom setzen und die Kosten des EEG-Vergütungssystems insgesamt reduzieren.
Wie berechnet sich die Vergütung beim Eigenverbrauch?
Da der selbst genutzte Solarstrom den Bezug von Haushaltsstrom (derzeit im Durchschnitt etwa 20 ct/kWh) in gleicher Menge ersetzt, bleibt dem Anlagenbetreiber ein kleiner Zusatzbonus gegenüber der Volleinspeisung. Dieser Bonus dürfte im ersten Jahr im Bereich von etwa 2 ct/kWh liegen (Bild 1). Bei dieser Betrachtung hat der Gesetzgeber die auf den Strompreis erhobene Umsatzsteuer jedoch noch nicht berücksichtigt, sodass der „Bonus“ bei Anlagen, die in 2009 in Betrieb gehen, gegebenenfalls in den ersten Jahren niedriger ausfallen könnte. Mit steigenden Preisen für konventionellen Strom wird sich dieser Vorteil in den nächsten Jahren noch erhöhen. Der Gegenwert des eingesparten Stroms, der auf die Eigenverbrauchsvergütung addiert werden kann, wird mit steigenden Verbraucherstrompreisen immer größer.
Wer kann die Eigenverbrauchsvergütung in Anspruch nehmen?
Die Eigenverbrauchsvergütung kann grundsätzlich jeder Anlagenbetreiber mit Neuanlagen ab dem 1. Januar 2009 nutzen. Die Nutzung dieser Regelung ist jedoch ausdrücklich freiwillig und nicht verpflichtend. Grundsätzlich ist die Eigenverbrauchsvergütung auf Anlagen bis 30 kWp Anschlussleistung begrenzt, sodass potenzielle Einsatzgebiete und Geschäftsmodelle in größeren Anlagenbereichen zunächst ausgeschlossen bleiben. Für den Strom-Verbrauch durch Dritte erscheint derzeit das Einsatzgebiet der Mehrfamilienhäuser am naheliegendsten. Eine vom Vermieter betriebene PV-Anlage könnte zur anteiligen Versorgung der Mieter genutzt und als Marketing-Instrument eingesetzt werden.
Neben der Versorgung von Mehrfamilienhäusern kann auch über Häuser- und Grundstücksgrenzen die räumliche Nähe versorgt werden. Allerdings muss dafür entweder ein eigenes Versorgungskabel verlegt werden oder aber es fallen bei der Nutzung des öffentlichen Netzes bis zum „Dritten“ Durchleitungsgebühren an. Beide Varianten sind jedoch mit einem finanziellen Mehraufwand verbunden, der die Rentabilität des Modells für Anlagen bis 30 kWp in den meisten Fällen stark einschränkt. Bestenfalls in einigen Jahren, wenn der Strompreis weiter angestiegen ist, kann sich dies auch bei kleineren Anlagen rechnen.
Mit der Nutzung der Eigenverbrauchsvergütung kann zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Inbetriebnahme der Anlage begonnen werden. Die Vergütung für den Eigenverbrauch bemisst sich im Inbetriebnahmejahr und bleibt für den gesamten Vergütungszeitraum des Anlagenbetriebs konstant.
Wie wird der selbst genutzte Strom erfasst und nachgewiesen?
Die Strommenge, die selbst genutzt wird, muss dem Netzbetreiber gegenüber nachgewiesen werden. Als Nachweis kann nur eine messtechnische Erfassung des ins Hausnetz eingespeisten und verbrauchten Solarstroms in Frage kommen. Eine kaufmännisch-bilanzielle Betrachtung, die die PV-Stromerzeugung mit dem Haushaltsstromverbrauch saldiert, reicht nicht aus, da Netzbetreiber und Stromversorger zumindest rechtlich getrennte Unternehmen darstellen. Außerdem will der Gesetzgeber mit der Vergütung von selbst genutztem Solarstrom einen Anreiz bieten, Strom dezentral zu verbrauchen, was im Kern eine direkte Nutzung des Stroms ohne den Umweg des Stromnetzes bedeutet. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nicht selbst genutzter, überschüssiger Solarstrom wie bisher ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden kann. Dieser wird dann entsprechend mit 43,01 ct/kWh für Neuanlagen im Jahr 2009 vergütet.
Wie die messtechnische Umsetzung dieser Regelung erfolgt, wird vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Allerdings ist es notwendig, einen zusätzlichen Zähler einzubauen, um die im Haushalt verbrauchte Menge an Solarstrom zu erfassen.
Bild 2 stellt Zähler 1, den bisherigen Strombezugszähler dar. Zähler 2 ist der Einspeisezähler mit Rücklaufsperre. Diese beiden Zähler könnten aus Platzgründen auch in einem Gehäuse als elektronischer Zweirichtungszähler ausgeführt werden. Zähler 3 erfasst die gesamte PV-Erzeugung. Zur Abrechnung mit dem Netzbetreiber muss in diesem Fall der Zählerstand von Zähler 2 gemeldet werden, der mit dem Einspeisetarif von 43,01 ct/kWh vergütet wird. Aus der Differenz von Zähler 3 und 2 ergibt sich nachfolgend dann die Höhe des im Haushalt verbrauchten Solarstroms. Dieser Differenzbetrag wird vom Netzbetreiber mit der Eigenverbrauchsvergütung in Höhe von 25,01 ct/kWh vergütet.
Nach einem Entwurf des Forums Netztechnik/Netzbetrieb im Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik (VDE) zur Ergänzung der Anschlussbedingungen im Niederspannungsnetz (Technische Anschlussbedingungen TAB 2007) wird vorgeschlagen, den bisherigen Strombezugszähler gegen einen Zweirichtungszähler auszutauschen. Dies würde – wie oben beschrieben – den Bedarf eines zusätzlichen Zählerplatzes vermeiden.
Wie wird der Eigenverbrauch umsatzsteuerrechtlich behandelt?
Diese Frage war bislang noch nicht geklärt. Ein mittlerweile veröffentlichter Erlass des Bundesfinanzministeriums gibt dazu nun Aufschluss (siehe dazu z.B. http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/42895/40508/ ). Ein Anlagenbetreiber kann die Photovoltaikanlage vollständig seinem Unternehmen zuordnen – unabhängig davon, wo der Strom tatsächlich verbraucht wird und ob er für den Strom die volle Einspeisevergütung (43,01 ct/kWh) oder die Eigenverbrauchsvergütung (25,01 ct/kWh) erhält. Voraussetzung ist, dass die Anlage – unmittelbar oder mittelbar – mit dem allgemeinen Stromnetz verbunden ist. Demnach sind Inselanlagen generell ausgeschlossen.
Aus der Errichtung und dem Betrieb der Anlage steht dem Anlagenbetreiber daher gemäß Umsatzsteuergesetz der vollständige Vorsteuerabzug zu. Die Wahl der Kleinunternehmerregelung bleibt davon unberührt auch weiterhin möglich. Umsatzsteuerrechtlich wird der gesamte, vom Anlagenbetreiber erzeugte Strom an den Netzbetreiber geliefert. Soweit der Anlagenbetreiber den Strom direkt verbraucht und die Eigenverbrauchsvergütung in Anspruch nimmt, liegt umsatzsteuerrechtlich eine (Rück-)Lieferung des Netzbetreibers an ihn vor.
Der Wert des (rück-)gelieferten Stroms wird mit der Differenz aus Einspeisevergütung (43,01 ct) und Eigenverbrauchsvergütung (25,01 ct) bemessen, beträgt also netto 18 ct/kWh. Der Anlagenbetreiber kann die auf die Rücklieferung entfallende Umsatzsteuer, also 19 % von 18 ct, als Vorsteuer abziehen, wenn dieser Strom für gewerbliche Zwecke verwendet wird. Die private Nutzung des direkt verbrauchten Stroms ist hingegen nicht vorsteuerabzugsfähig. Sie dürfte beim Eigenverbrauch die Regel sein, wenn der Strom im eigenen Haushalt verbraucht wird. In diesem Fall muss der Anlagenbetreiber die Umsatzsteuer bezahlen, so wie er auch sonst für privat verbrauchten, vom Stromversorger gelieferten Strom Umsatzsteuer zahlt.
Hilfreiche Zusatz-Infos
1. Dieser Beitrag basiert auf dem „Merkblatt zur Eigenverbrauchsvergütung” des BSW-Solar, Stand: März 2009 mit Aktualisierungen. Das Merkblatt steht in Kürze in der 4. aktualisierten Fassung zum Download zur Verfügung: https://www.solarwirtschaft.de/fuer-verbraucher/, Menüpunkt „Downloads”, dann „Merkblätter”.
2. Infos und der Erhebungsbogen zur Datenübermittlung durch Betreiber von Photovoltaikanlagen, Netzbetreiber und EVU (Stromlieferanten) gibt es auf der Internetseite der Bundesnetzagentur: http://www.bundesnetzagentur.de
3. Allgemeine Infos zum EEG inkl. Gesetzestext gibt es auch unter http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/40508/