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AUSBILDUNGSVERORDNUNG

Prüfung modernisiert

Zeiten und Technologien ändern sich – und deshalb auch die Ausbildungsverordnung zum Anlagenmechaniker SHK. Sie wurde im Rahmen eines sogenannten Neuordnungsverfahrens modernisiert und überarbeitet. Sie ist am 1. August 2016 in Kraft getreten. Ein wesentlicher Punkt der Neuauflage ist die gestreckte Gesellenprüfung. An der Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren sowie an der Pflicht zum Führen eines Berichtsheftes hat sich nichts geändert.

Gestreckte Gesellenprüfung

Sie soll die Motivation der Auszubildenden von Beginn an aufrechterhalten. Durch die gestreckte Gesellenprüfung müssen die Auszubildenden von Anfang an einen hohen Grad ihrer Leistungsbereitschaft abrufen. Die Ausbildungsverordnung für den Anlagenmechaniker SHK wird modernisiert, die Prüfung inhaltlich und methodisch aufgewertet.

Die Gesellenprüfung besteht künftig aus zwei Teilen: „Gesellenprüfung Teil 1“ und „Gesellenprüfung Teil 2“. Der Teil 1 besteht aus dem Prüfungsbereich Versorgungstechnik und tritt an die Stelle der bisherigen Zwischenprüfung. Der zeitliche Rahmen von Teil 1 beträgt insgesamt sieben Stunden; die Prüfungsinstrumente sind Arbeitsaufgabe und situatives Fachgespräch. Eine Gewichtung der einzelnen Prüfungsinstrumente ist nicht mehr vorgegeben. Aber ganz wesentlich ist: Die Gesellenprüfung Teil 1 fließt zu 30 % in die Gesamtnote der Gesellenprüfung ein. Es ist also wichtig, dass ausbildende Betriebe und Auszubildende sich den hohen Einfluss des ersten Teils der Prüfung verdeutlichen. Insbesondere deshalb, weil er an die Stelle der „bewertungsneutralen“ Zwischenprüfung tritt.

Die Gesellenprüfung Teil 2 ersetzt die bisherige Abschlussprüfung und besteht aus vier Bereichen. Ein Prüfungsbereich ist der Kundenauftrag. Es handelt sich um die praktische Prüfung. Diese fließt zu 35% in die Gesamtnote der Gesellenprüfung ein. Die praktische Prüfung (der Kundenauftrag) dauert 15 Stunden; die Prüfungsinstrumente sind Arbeitsaufgabe und situatives Fachgespräch. Die Gewichtung der einzelnen Instrumente ist nicht mehr vorgegeben. Die drei weiteren Bereiche von Teil 2 heißen Arbeitsplanung, Systemanalyse und Instandhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Das sind die theoretischen Prüfungsbereiche (Klausuren der Berufsschule). Sie fließen mit 35 % in das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung ein.

Bestehende Ausbildungsverhältnisse

Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits bestehen, können laut §17 nach den Vorschriften der neuen Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden. Voraussetzung ist: Die Vertragsparteien vereinbaren dies und der oder die Auszubildende hat noch nicht die Zwischenprüfung absolviert.

Mit Sperrfachregelungen

Die praktischen und theoretischen Prüfungsbereiche wurden um Sperrfachregelungen erweitert. Zum Bestehen der Gesellenprüfung muss der Prüfungsbereich „Kundenauftrag“ mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sein. Ebenso muss mindestens eine der drei Klausuren mit mindestens ausreichend bewertet worden sein. Andernfalls ist die Gesellenprüfung nicht bestanden. Sie bekommt durch die Notwendigkeit des Bestehens einer Berufsschulklausur einen neuen Aussagegehalt.

Praxisnahe Formulierungen

Redaktionell überarbeitet wurden in der Ausbildungsverordnung außerdem zentrale Begriffe wie die sogenannten „Handlungsfelder“. Die Handlungsfelder selbst werden jetzt als Einsatzgebiete bezeichnet. Das soll die Praxisorientierung der Ausbildung stärker betonen. Weitere Änderungen sind: aus Wassertechnik wird Sanitärtechnik, aus Wärmetechnik wird Heizungstechnik, aus Lufttechnik wird Lüftungs- und Klimatechnik. Das Einsatzgebiet „Erneuerbare Energien/Umwelttechnik“ bleibt unverändert. Die neuen Terminologien sorgen für einen stärkeren Branchenbezug. Die Einsatzgebiete weisen durch ihre neue Begrifflichkeit ihren Gegenstand mit hoher Transparenz aus. 

Die Berufsbildpositionen wurden modernisiert und an die Herausforderungen der Praxis angepasst. Es wurden zudem einige Details im Ausbildungsrahmenplan verändert. Marktverändernde Phänomene, wie zum Beispiel die Digitalisierung, werden jetzt durch modifizierte Berufsbildpositionen bzw. Prüfungsinhalte stärker aufgegriffen. So gehören die Gebäudemanagementsysteme, bei denen gewerkeübergreifende Schnittstellen zu erkennen sind, ab sofort mit zum Berufsbild. Weiter sollen die Auszubildenden Kompetenzen hinsichtlich Regelungs- und Gebäudeleitsystemen sowie zu Systemen zum Datenaustausch und zur Fernüberwachung erlangen. Das Anwenden geräte- bzw. branchenspezifischer Software ist ein inhaltliches Kriterium des Prüfungsbereichs Kundenauftrag. Das Durchführen von Hygienemaßnahmen ist jetzt eine separat aufgeführte Berufsbildposition.

www.zvshk.de

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