In der Stadt Mannheim stritten sich Eigentümer und Mieter darum. Auch eine Stellungnahme der Stadt als der für den Mietspiegel verantwortlichen Behörde wurde einbezogen. Am Ende musste nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS höchstrichterlich geklärt werden, wer denn nun eigentlich in letzter Konsequenz zwischen „gut“ und „durchschnittlich“ oder anderen möglichen Zuschreibungen unterscheiden kann. Das ist nach Überzeugung des BGH das jeweils erkennende, mit der Sache befasste Gericht (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 82/15).
BGH-URTEIL