Der Fall: Eine Mieterin bewohnte eine Immobilie in einem Haus mit 28 Wohneinheiten. Die Anlage sollte mittelfristig abgerissen werden, weswegen im Laufe der Zeit immer mehr Parteien auszogen. Das Problem daran war, dass die Heizungs- und Warmwasseranlage für die Nutzung durch ein komplett bewohntes Haus ausgelegt war und angesichts der Leerstände nicht mehr kostengünstig arbeiten konnte. Der Vermieter berücksichtigte das zwar teilweise, indem er die Nebenkosten der Mieterin um die Hälfte reduzierte. Aber das war der Mieterin noch zu wenig.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof erkannte durchaus an, dass es grundsätzlich bei hohen Leerständen zu großen Verwerfungen bei der Betriebskostenabrechnung kommen könne. In derartig extremen Fällen müsse der Eigentümer dann auch vom ursprünglich vereinbarten Abrechnungsschlüssel abweichen. Hier allerdings habe der Vermieter ja bereits von sich aus Rücksicht genommen. Deswegen sei der geforderte Betrag von 1450 Euro für Heizung und Warmwasser in einem Jahr zwar hoch, aber nicht völlig untragbar.