Der Bundesgerichtshof BGH hat in einem Grundsatzurteil über die Regressansprüche der Handwerker gegenüber Lieferanten entschieden (Aktenzeichen VIII ZR 46/13). Demnach bleiben Handwerker jetzt auf den Kosten für den Ein- und Ausbau eines defekten Bauteils sitzen. Und das, obwohl der Lieferant den Mangel zu verantworten hat. Allerdings: Ein Regress ist möglich, wenn dem Lieferanten Verschulden bei der mangelhaften Lieferung vorgeworfen werden kann. Da er aber nur sehr geringe Prüfpflichten hat und sich das Verschulden von Vorlieferanten nicht zurechnen lassen muss, ist ein solcher Vorwurf häufig nicht möglich.
Anders verhält es sich, wenn das Produkt des Lieferanten vom Handwerker an einen Verbraucher statt einen Unternehmer weiterverkauft wird (Verbrauchsgüterkauf). Ist dann das Produkt mangelhaft, kann der Lieferant nach den besonderen Regeln des Verbrauchsgüterkaufs in Regress genommen werden. Doch schon bei einer Weiterverarbeitung im Rahmen eines Werkvertrags drohen, selbst wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist, wieder die gleichen Regressnachteile. Hier zeigt sich eine Regresslücke im Gesetz, die Handwerker eindeutig benachteiligt.
BGH-URTEIL