Das Bundeskartellamt hat Bußgelder in einer Gesamthöhe von rund 21,3 Millionen Euro wegen wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen gegen neun Großhändler und einen persönlich Betroffenen aus der Sanitär-, Heizungs- und Klimabranche verhängt.
Den Unternehmen wird vorgeworfen, sich im Rahmen des Mittelstandskreises Nordrhein-Westfalen über mehrere Jahre bei der Kalkulation ihrer Bruttopreislisten und ihrer Verkaufspreise abgestimmt zu haben.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Ein sogenannter Kalkulationsausschuss tagte mindestens viermal im Jahr. Dort wurden u.a. Bruttopreise, Einkaufskonditionen, Rabatte und andere aktuelle Entwicklungen ausgetauscht. Auf der Basis der ausgetauschten Informationen erstellten die Mitglieder des Mittelstandskreises NRW zwar eigene Bruttopreislisten. Durch die gemeinsame Kalkulationsbasis kam es jedoch zu einer Annäherung der Preise. Dies hat den Wettbewerb zwischen den Unternehmen deutlich beeinträchtigt. Gegenstand der abgestimmten Kalkulation, die für die Branche als Leitkalkulation auch bundesweit erhebliche Bedeutung hatte, waren mindestens 250.000 Produkte aus dem Sanitärbereich.“
Bei den Unternehmen handelt es sich um die Dekker & Detering Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Emden, die Elmer GmbH & Co. KG, Warendorf, die Heinrich Schmidt GmbH & Co. KG, Mönchengladbach, die J.W. Zander GmbH & Co. KG, Essen, die Kurt Pietsch GmbH & Co. KG, Ahaus, die Mosecker GmbH & Co. KG, Münster, die Otto Bechem & Co. KG, Essen, die Reinshagen & Schröder GmbH & Co. KG, Remscheid, und die Wiedemann GmbH & Co. KG, Sarstedt. Das Verfahren gegen die AGS Verlag AG, Münster, wird wegen Insolvenz des Unternehmens eingestellt. Ermittlungen gegen ein weiteres Unternehmen werden derzeit noch fortgeführt. Einige der genannten Unternehmen nahmen nicht im gesamten Zeitraum von 2005 bis 2013 an dem vorgeworfenen Verhalten teil.
Die Absprachen gehen auf die 1970er Jahre zurück. Sie wurden von den Kartellbehörden zunächst nicht beanstandet. Mittelständische Unternehmen verfügten seinerzeit noch nicht über die technischen Möglichkeiten, für eine große Zahl von Produkten eigene Preiskalkulationen zu erstellen und in Katalogen abdrucken zu lassen. Schon seit vielen Jahren ist diese technische Begründung aus den 1970er Jahren jedoch überholt und damit entfallen. Die Unternehmen wären verpflichtet gewesen, ihr kartellrechtswidriges Verhalten neu zu bewerten und abzustellen.
Bei der Festsetzung der Höhe der Bußgelder hat sich das Bundeskartellamt bußgeldmildernd davon leiten lassen, dass es sich um Unternehmen handelt, die im Wettbewerb zu deutlich größeren Marktteilnehmern stehen.
Alle Unternehmen haben bei der Aufklärung des Kartells mit dem Bundeskartellamt kooperiert. Dies hat gemäß der Bonusregelung des Amtes zu einer Ermäßigung der Bußgelder geführt.
Die Bußgelder sind rechtskräftig. Mit allen Unternehmen und dem persönlich Betroffenen wurde eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung (sog. „Settlement“) erreicht.