Altbauten sind energetische Großverbraucher. Erst durch eine Dämmung von der obersten Geschossdecken, Kellerdecken und der Fassade, beziehungsweise Sanierung der Heizungsanlage wird der Heizwärmeverbrauch im Regelfall erheblich gesenkt. Deshalb legt die EnEV verschiedene Nachrüstverpflichtungen für Altbauten fest. Die Dämmpflicht zum Stichtag 31. Dezember 2015 gilt sowohl für zugängliche oberste Geschossdecken (zum Beispiel Dachböden), als auch für nicht begehbare Dachgeschossdecken (zum Beispiel nicht ausgebaute Spitzböden). Der Wärmedurchgangswert (U-Wert) der Decke darf 0,24 W/m²K nicht überschreiten. Das entspricht, bei einem Dämmstoff der Wärmeleitstufe 035, einer Dämmschichtdicke von etwa 14 bis 18 Zentimetern.
Alternativ kann auch das darüber liegende Dach gedämmt werden. Das empfiehlt sich aber nur, wenn der Dachboden in absehbarer Zeit ausgebaut werden soll oder ohnehin eine Dachsanierung ansteht. Allerdings gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot: Eine Dämmmaßnahme muss nur dann durchgeführt werden, wenn sie sich in angemessener Zeit amortisiert.
Bei älteren Gebäuden – vor Baujahr 1995 – ohne zeitgemäßen Wärmeschutz sollte eine Dämmung der entsprechenden Bauteile grundsätzlich in Erwägung gezogen werden. Insbesondere bei Dachboden/oberster Geschossdecke stehen Aufwand und Nutzen in einem besonders günstigen Verhältnis.
Theoretisch kann die kontrollierende Behörde in der nicht gedämmten oder nicht nach den geforderten Baunormen gedämmten obersten Geschoßdecke eine Ordnungswidrigkeit erkennen und ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängen.
→ www.energieagentur.nrw.de/modernisierung/themen/oberste-geschossdecke-16399.asp
ENERGIEAGENTUR NRW
Dämmung der obersten Geschossdecke bis Ende 2015
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