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INFODIENST RECHT UND STEUERN

Mängelbeseitigung: Angemessene Frist

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In Nordrhein-Westfalen stritten ein Bauherr und eine Firma für Haustechnik über die Frage, wie viel Zeit einem Unternehmen zur Mängelbeseitigung zusteht. Unter anderem ging es um eine defekte Heizanlage, tropfende Wasserhähne und andere Mängel, die nachgebessert werden sollten – insgesamt ein komplexes Problembild. Am 27. Dezember forderte der Bauherr vom Handwerker eine Nachbesserung bis zum 7. Januar. Dem kam die Firma nicht nach.

Die Justiz hielt diese Frist nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für zu kurz. Eine Woche mehr und damit insgesamt 17 Tage wären im konkreten Fall nötig gewesen. Die eingeräumte Frist müsse „so bemessen sein“, dass der Schuldner „unter größten Anstrengungen“ in der Lage sei, seine Fehler zu korrigieren, hieß es im Urteil. „Intensive Kontaktaufnahmeversuche“ des Unternehmers zum Bauherrn gehörten dazu. Aber auch der Auftraggeber müsse sich kooperationsbereit zeigen.

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-21 U 180/15)

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