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LAG-URTEIL

Rückzahlung von zu viel gezahltem Arbeitslohn

Es erscheint unwahrscheinlich, dass ein Arbeitgeber unabsichtlich mehr Lohn bezahlt als vereinbart. Aber: Menschen machen Fehler – und da sind die Mitarbeiter von Personalabteilung und Lohnbuchhaltung nicht ausgenommen. So kommt es immer wieder vor, dass Arbeitnehmer auf ihrem Konto einen anderen Betrag vorfinden als vereinbart – und in nicht wenigen Fällen verrechnet sich die Arbeitgeberseite zu Gunsten des Arbeitnehmers. Rückforderungen sehen die unerwartet Beschenkten dann oft jedoch nicht so gerne – daher führt dieses Problem immer wieder zu Gerichtsverfahren, wie die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH mitteilt.

So auch in diesem Fall, bei dem es um einen Vertriebsingenieur ging. In dessen Arbeitsvertrag war eine feste monatliche Vergütung vereinbart. Dazu kam eine sogenannte Team-Erfolgsbeteiligung. Zusätzlich sollte er (nur) in den ersten sechs Monaten monatlich 1917,34 Euro brutto als Abschläge auf zukünftige Provisionen bekommen. Diese sollten innerhalb von drei Jahren mit tatsächlich erzielten Provisionen verrechnet werden. Der Arbeitnehmer verpflichtete sich, zu viel gezahlte Beträge unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen und zurückzuzahlen. Generell sollten alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn der jeweilige Anspruchsteller sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit geltend mache.

Leider geriet das Entlohnungssystem durcheinander: Die Team-Erfolgsbeteiligung wurde nicht ausbezahlt, dafür erhielt der Arbeitnehmer aber auch nach Ablauf der sechs Monate allmonatlich die zusätzlichen 1917,34 Euro weiter. Knapp drei Jahre später fiel der Fehler auf. Nach betriebsbedingter Kündigung des Arbeitsverhältnisses forderte der Arbeitgeber per Klage alle gezahlten Provisionsabschläge zurück – insgesamt über 65000 Euro. Denn der Ingenieur habe keinerlei Provisionen verdient. Die nicht bezahlte Team-Erfolgsbeteiligung sei nicht anzurechnen, da das Team keine Verkaufserfolge erzielt habe.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) betonte zunächst, dass Vorauszahlungen auf künftige Leistungen, die dann später nicht erfolgten, grundsätzlich zurückzuzahlen seien. Es unterschied jedoch zwischen den Provisionsabschlägen in den ersten sechs Monaten und denen im restlichen Zeitraum. Das Gericht gestand dem Arbeitgeber nur einen Anspruch auf Rückzahlung der Provisionsabschläge für die ersten sechs Monate zu. Der gesamte Anspruch für die sechs Monate sei erst mit Ablauf der im Arbeitsvertrag genannten Drei-Jahres-Frist fällig geworden. Erst mit dieser Fälligkeit habe die zweimonatige Ausschlussfrist für den Rückzahlungsanspruch zu laufen begonnen. Diese sei hier noch nicht abgelaufen gewesen, sodass der Betrag von rund 11500 Euro zurückzuzahlen sei.

Auf die restlichen Provisionsabschläge müsse der Arbeitgeber verzichten. Denn für diese gelte die dreijährige Frist nicht. Die Forderung auf ihre Rückzahlung hätte er jeweils innerhalb von zwei Monaten nach der Überweisung geltend machen müssen – was nicht geschehen war. Damit seien die Ansprüche mittlerweile verfallen. Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Aktenzeichen 9 Sa 1560/06.