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Weil der Wasserhahn nicht zugedreht war und es auch keine Aqua-Stopp-Vorrichtung gab, wurde die Wohnung überflutet. Das Landgericht (LG) Osnabrück (Aktenzeichen 9 O 762/10) entschied, dass die Wohngebäudeversicherung nicht in vollem Umfang haften müsse. Die Frau habe grob fahrlässig gehandelt. Wer beim Verlassen der Wohnung weder den Wasserhahn der Waschmaschine schließe noch über eine Schutzvorrichtung wie Aqua-Stopp verfüge, so hieß es im Urteil, der habe seine Sorgfaltspflichten in erheblichem Maße verletzt. Wegen dieser groben Fahrlässigkeit müsse die Versicherte eine Kürzung der Leistungen um 70 % hinnehmen.