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Wenn der AG die Abnahme zu Recht verweigert, dann hat der AN auch keinen Anspruch auf anteilige Vergütung. Denn ein Anspruch auf Teilabnahme mit der Folge der Fälligkeit eines Teils der Vergütung besteht nur bei entsprechender Vereinbarung. So hat das OLG Hamburg in dem Beschluss vom 04.04.2014, Az.: 1 U 123/13 entschieden. Die Entscheidung ist durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH mit Beschluss vom 08.09.2016, Az.: VII ZR 99/14 rechtskräftig geworden.