Bei Mietverträgen für gewerblich genutzte Räume gilt ein weit schwächerer gesetzlicher Mieterschutz als bei Wohnimmobilien. Die Vertragsfreiheit ist hier deutlich größer, wie die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH berichtet. So hatten ein Steuerberater und seine Mitarbeiter zwei Jahre lang im Sommer unter erheblicher Hitze im Büro gelitten. Im November kündigte der Steuerberater seinen Mietvertrag ein Jahr vor dessen Ablauf außerordentlich und fristlos mit der Begründung, dass durch die erhebliche Hitzeentwicklung in den Räumen eine Gesundheitsgefahr bestehe. Die Vermieterin entgegnete überrascht, dass sie bei rechtzeitiger Information bereit gewesen wäre, eine Klimaanlage einzubauen. Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg entschied, dass die Kündigung unwirksam sei. Auch wenn es durch die Hitze zu einer Gesundheitsgefährdung der Mitarbeiter gekommen wäre, könne damit keine fristlose Kündigung im Winter begründet werden. Der Mieter habe das Problem zwei Jahre lang ohne Beschwerde hingenommen. Auch hätte der Mangel der Mietsache problemlos behoben werden können, da die Vermieterin ihre Bereitschaft zum Einbau einer Klimaanlage geäußert habe. Der Mieter hätte hier zunächst den Mangel melden und der Vermieterin eine Frist zur Abhilfe setzen müssen. Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 24. September 2002, Az. 9 U 44/02.
OLG-URTEIL