In einem vom OLG Düsseldorf (Beschluss vom 27.01.2015, Az.: 22 U 154/14) entschiedenen Fall hatte ein Bauherr ein Abdichtungsunternehmen mit der Sanierung seines feuchten Kellers beauftragt. Basis war der Werbeprospekt des Unternehmens, der „Patentlösungen für trockene Keller“ und „effiziente Abdichtung“ versprach. Da nach der ausgeführten „Kellerabdichtung Hohlkehle“ der obere Wandbereich noch immer feucht war, trat der Bauherr vom Vertrag zurück und verlangte die gezahlte Vergütung zurück.
Das Gericht gab ihm recht. Denn der vertraglich geschuldete Erfolg beschränkt sich laut BSB nicht allein auf die vereinbarte Ausführungsart, sondern richtet sich auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Der Unternehmer schuldete im verhandelten Fall nicht nur eine mangelfreie Hohlkehle, sondern insgesamt einen trockenen Keller.
Werbeaussagen führen laut BSB zu einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung. Die Mängelhaftung entfällt nur bei hinreichender Aufklärung. Dazu muss der Unternehmer dem Bauherrn als bautechnischem Laien nachvollziehbar erläutern, dass er nur eingeschränkt leistet bzw. dass die verwendete Technik mit Risiken verbunden ist.