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SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHT

Wann gilt jemand als Scheinselbstständiger?

Inhalt

Scheinselbstständige sind Personen, die laut Vertrag selbstständig, jedoch in Wahrheit als Arbeitnehmer zu behandeln sind. Darauf weist die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH hin. Stellen die Sozialversicherungsträger fest, dass jemand scheinselbstständig ist, drohen ernsthafte Konsequenzen. Der Betreffende wird vom Augenblick der Aufnahme der Tätigkeit an als nichtselbstständig, also als Angestellter des Unternehmens angesehen. Dementsprechend ist er sozialversicherungspflichtig. Sein Arbeitgeber muss ihn bei den Sozialversicherungsträgern anmelden und in der Regel für vier Jahre Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) nachzahlen. Auch Lohnsteuernachzahlungen stehen meist an. Der Auftraggeber beziehungsweise die verantwortlichen Personen im Unternehmen können sich wegen Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen strafbar machen (§ 266a Strafgesetzbuch).

Beispiel: IT-Experten mit Werkvertrag

Ein IT-Unternehmen setzte zehn Jahre lang zwei IT-Spezialisten über Werkverträge als „freie Mitarbeiter“ bei einem Autohersteller ein. Beide klagten schließlich, um feststellen zu lassen, dass sie in Wahrheit Arbeitnehmer des Autoherstellers seien. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gab ihnen Recht: Demnach handelte es sich hier nicht um einen Werkvertrag, sondern um illegale Arbeitnehmerüberlassung. Von letzterer sei auszugehen, wenn die Mitarbeiter in den Betrieb des Dritten eingegliedert worden seien und von diesem ihre Arbeitsanweisungen erhalten hätten. Hier seien die beiden IT-Experten über Jahre hinweg in den Geschäftsräumen des Autokonzerns und mit dessen Computern tätig gewesen. Auch habe der Konzern ihnen viele Weisungen für ihre Arbeit erteilt – oft durch direkte E-Mails von Mitarbeitern des Konzerns und ohne Einschaltung des IT-Unternehmens. Der Werkvertrag sei damit als Scheinwerkvertrag anzusehen und die beiden IT-Spezialisten als Arbeitnehmer des Autoherstellers. Das Verfahren wurde vor dem Bundesarbeitsgericht fortgesetzt und endete dort mit einem Vergleich.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 1. August 2013, Az. 2 Sa 6/13