Noch haben die Hersteller die Wahl: Die Verschärfung der gesetzlichen Produktanforderungen für metallene Werkstoffe in der Trinkwasserinstallation tritt erst im nächsten Frühjahr in Kraft. SHK-Handwerker müssen aber bereits jetzt umdenken. Denn Trinkwasserinstallationen, die zum 10. April 2017 noch nicht abgenommen sind, aber Materialien enthalten, die die neuen Rahmenbedingungen nicht erfüllen, entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Werkleistung ist in einem solchen Fall mangelhaft. Dem Fachbetrieb drohen Mängelhaftungsansprüche seitens der Kunden.
Um dieses Risiko für seine Mitgliedsbetriebe möglichst zu senken, hat der ZVSHK die Hersteller von Produkten in Kontakt mit Trinkwasser aufgefordert, Erklärungen zur trinkwasserhygienischen Eignung ihrer Materialien abzugeben. Als Basis dieser Stellungnahmen gilt die UBA-Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe in Verbindung mit § 17 der Trinkwasserverordnung.
Mit ihren schriftlichen Statements können die Hersteller nun also den SHK-Unternehmer darüber informieren, ob bzw. welche ihrer Produkte noch bis zum kommenden April verwendbar sind, ob für eine Verwendung eventuell Zusatzmaßnahmen erforderlich sind und ob die Produkte auch nach dem näher rückenden Stichtag im Frühjahr 2017 die verbindlich geltenden Werkstoffanforderungen erfüllen.
Der Blick in die Branche zeigt: Diese Anfrage des ZVSHK erweist sich als unumgänglich, da weiterhin Produkte auf dem Markt erhältlich sind, die den künftig verschärften Anforderungen nicht entsprechen.
In der aktuellen Liste enthalten sind:
- ARI-Armaturen Albert Richter GmbH & Co. KG
- Auma Riester GmbH & Co. KG
- Bender-Armaturen GmbH & Co. KG
- Berluto Armaturen-GmbH
- Bürkert Werke GmbH
- Conti Sanitärarmaturen GmbH
- Deltamess DWWF GmbH
- Esta Rohr GmbH
- Feinrohren SpA
- Fränkische Rohrwerke Gebrüder Kirchner GmbH & Co. KG
- Friedrich Gampper GmbH & Co. KG
- GEA Tuchenhagen GmbH
- Geberit Vertriebs GmbH
- Gebr. Echtermann GmbH & Co. KG
- Grünbeck Wasseraufbereitung GmbH
- GSR Ventiltechnik GmbH & Co. KG
- IBP GmbH
- IMI Bopp & Reuther
- KSB AG
- Mepa - Pauli und Menden GmbH
- MKM Mansfelder Kupfer und Messing GmbH
- Niezgodka GmbH
- Oventrop GmbH & Co. KG
- Regeltechnik Kornwestheim GmbH
- Rehau AG & Co
- Roth Werke GmbH
- Saint-Gobain Pam Deutschland GmbH
- Samson AG
- Sanha GmbH & Co. KG
- Siemens AG GER IC BT CPS
- Simplex Armaturen & Systeme GmbH
- Stiebel Eltron GmbH & Co. KG
- SYR Hans Sasserath & Co. KG
- Tece GmbH
- Uponor GmbH
- Viega GmbH & Co. KG
- Wieland-Werke AG
- Wilo IndustrieSysteme GmbH
Eine stets aktualisierte Liste der Hersteller mit den gemeldeten Produkten finden Mitglieder der SHK-Organisation unter www.zvshk.de/herstellererklaerungen
Fehlende Herstellererklärungen bedeuten allerdings nicht, dass fragliche Produkte trinkwasserhygienisch ungeeignet sind. In diesen Fällen sollte sich der Verwender jedoch in Hinblick auf April 2017 vom Lieferanten bestätigen lassen, dass die Anforderungen der Trinkwasserverordnung eingehalten sind. Hierfür stellt die SHK-Organisation auf der Internetseite entsprechende Musterschreiben zur Verfügung: