Alle „normalen“ Forderungen – wie eben der Werklohn – verjähren nach drei Jahren. Man sollte einen Juristen einbeziehen, wenn man in der Frage unsicher ist. Achtung: Es reicht nicht, dem säumigen Schuldner eine Mahnung oder andere Zahlungsaufforderungen zu schicken, um die Verjährung zu verhindern. Ein sicheres Mittel dafür ist das gerichtliche Mahnverfahren. Mitgliedsbetriebe der SHK-Organisation bekommen beim jeweiligen Landesverband die nötigen Tipps zum Vorgehen. Eine Übersicht über Verjährungsdauer und Maßnahmen, die zu ergreifen sind, gibt es zudem im Mitgliederbereich der Seite www.zvshk.de (im Suchfeld den Quicklink QL7821884 eingeben).
VERJÄHRUNG