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Neuregelung des Schornsteinfegerwesens dem Kabinett vorgelegt

SHK-Betrieben drohen massive Wettbewerbsnachteile

Inhalt

Das bestehende Schornsteinfegergesetz wird von der europäischen Kommission als europarechtswidrig angesehen. Bemängelt wird insbesondere, dass es ausländischen Anbietern nicht ermöglicht wird, Schornsteinfegertätigkeiten auf dem deutschen Markt anzubieten. Deswegen wurde die Bundesregierung bereits im Jahr 2002 zu einer Stellungnahme aufgefordert. Nachdem es in den folgenden Jahren nicht gelang, die Bedenken der Kommission auszuräumen, legte die Bundesregierung zur Vermeidung einer Verurteilung wegen EG-Vertragsverletzung im September letzten Jahres einen Referentenentwurf vor, der in geringfügig abgewandelter Form am 12.3.2008 als Kabinettsentwurf eines Gesetzes zur Neu­regelung des Schornsteinfegerwesens beschlossen und damit in das parlamentarische Verfahren gegeben wurde. Damit wurde das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens sind Änderungen am Regierungsentwurf noch möglich. Der Entwurf der Bundesregierung enthält insbesondere folgende Regelungen:

Neu: Der Bezirksbevollmächtigte

Der Entwurf sieht vor, dass zukünftig Kehrbezirke nicht mehr unbefristet an einen Bezirksschornsteinfegermeister vergeben werden. Stattdessen erfolgt eine auf sieben Jahre beschränkte Vergabe der Kehrbezirke an „Bezirksbevollmächtigte“. Der Zuschnitt der Bezirke bleibt zunächst unverändert, kann aber angepasst werden. Auf die Stelle als Bezirksbevollmächtigter können sich alle Personen bewerben, welche die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen, also in erster Linie Schornsteinfegermeister. Aber auch Inhaber oder Beschäftigte von mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieben können sich bewerben.

Hoheitliche Aufgaben des Bezirksbevoll­mächtigten

Folgende Aufgaben sind allein dem Bezirksbevollmächtigten vorbehalten und werden auch zukünftig nicht im Wettbewerb angeboten:

1. Kontrolle der Eigentümerpflichten (diese bestehen unverändert weiter)

2. Führen der Kehrbücher

3. Feuerstättenschau (zweimal innerhalb des siebenjährigen Bestellungszeitraumes)

4. Ausstellen des Feuerstättenbescheids

5. Ausstellen von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht

In das Kehrbuch werden alle relevanten ­Daten über Eigentümer und deren Anlagen eingetragen, wie etwa Datum und Ergebnis der letzten Feuerstättenschau. Bei dieser setzt der Bezirksbevollmächtigte mit einem Feuerstättenbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Schornsteinfegerarbeiten – auch Messungen nach 1. BImSchV – innerhalb welcher Frist durchzuführen sind oder welche Mängel behoben werden müssen. Für die Tätigkeiten des Bezirksbevollmächtigten werden Gebühren fällig. Die nähere ­Ausgestaltung der gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührenhöhe erfolgt durch Bundesverordnung, ­also nicht mehr auf ­Landesebene.

Datenschutz unzureichend geregelt

Zum Thema Datenschutz regelt der Gesetzentwurf, dass das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen und gespeicherten Daten kostenfrei und vollständig an den Nachfolger zu übergeben sind. Der Übergebende hat alle hoheitlich erworbenen Daten bei sich zu löschen. Ansonsten schweigt sich der Gesetzesentwurf zu der Frage aus, in welcher Weise der Bezirksbevollmächtigte die hoheitlich erlangten Daten für sein Privatgeschäft nutzen darf oder nicht.

Schornsteinfegertätigkeiten

Die Schornsteinfegerarbeiten, die mit Feuerstättenbescheid vorgeschrieben werden können – hierzu zählt auch die Überprüfung nach 1. BImSchV – sind nicht allein dem Bezirksbevollmächtigten vorbehalten. Diese Tätigkeiten können im freien Wettbewerb von allen Betrieben angeboten werden, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind sowie von allen Betrieben aus anderen EU-Mitgliedstaaten, welche die notwendige (Schornsteinfeger-) Berufserfahrung nach EU/EWR-Handwerk-Verordnung haben. Aber auch der Bezirksbevollmächtigte selbst kann die Arbeiten unbeschränkt anbieten.

Übergangsfrist bis ins Jahr 2013

Die Öffnung des bisherigen Monopols gilt bis zum 31.12.2012 nicht für Inländer, solange in einem Bezirk noch ein Bezirksschornstein­fegermeister – nach der alten Regelung – bestellt ist. Eine solche Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister erfolgt aufgrund der Übergangsvorschriften noch bis zum 31.12. 2009. Dabei wird auf die bestehende Bewerberliste zurückgegriffen. Die insoweit bestellten Bewerber bleiben bis zum 31.12.2012 als Bezirksschornsteinfegermeister in ihren Kehrbezirken vor jeglichem inländischen Wettbewerb im Schornsteinfegerberuf geschützt. Erst ab dem 1.1.2013 müssen sie sich – dann als Bezirksbevollmächtigte – dem Wettbewerb stellen, soweit es sich nicht um hoheitliche Aufgaben handelt. Diese bleiben dem Bezirksbevollmächtigten vorbehalten.

Nachweis

Der Nachweis, dass die im Feuerstättenbescheid aufgeführten Maßnahmen durchgeführt wurden, erfolgt mittels eines Formblattes. Die Formblätter werden durch den Schornsteinfeger ausgefüllt, der die Arbeiten ausgeführt hat und müssen dann an den Bezirksbevollmächtigten übergeben werden. Die Formblätter müssen 14 Tage nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid vorgegebenen Frist beim Bezirksbevollmächtigten eingehen.

Mängel in vier Wochen beheben

Werden im Feuerstättenbescheid aufgeführte Mängel nicht innerhalb der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Frist behoben, so ist dies dem Bezirksbevollmächtigten auf dem Formblatt mitzuteilen. Innerhalb von weiteren vier Wochen muss die Mangelbeseitigung dem Bezirksbevollmächtigten nachgewiesen werden, ansonsten erfolgt eine Mängelanzeige an die zuständige Behörde.

Nebenerwerbsverbot aufgehoben

Das bisherige Nebenerwerbsverbot wird sofort mit Inkrafttreten des Gesetzes aufgehoben. Das bedeutet, der Bezirksbevollmächtigte kann unbeschränkt Nebentätigkeiten aus dem Schornsteinfegerhandwerk und – soweit die erforderliche Qualifikation vorliegt – auch aus dem Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk oder dem Kaminbauer-Handwerk anbieten. Eingeschränkt wird diese Öffnung allein dahingehend, dass Bezirksbevollmächtigte keine Bescheinigungen für Bauabnahmen nach Landesrecht ausstellen dürfen, wenn sie oder andere Angehörige ihres Betriebs die Anlage eingebaut oder verkauft haben.

Bezirksbevollmächtigte sind zur Neutralität verpflichtet

Bei der Aufgabenwahrnehmung ist der Bezirksbevollmächtigte unter anderem zur Unparteilichkeit verpflichtet. Er darf seine Stellung nicht ausnutzen, um andere Betriebe am Wettbewerb zu behindern.

Das Schornsteinfegerregister

Neu ist die Einrichtung eines öffentlichen Registers beim BAFA, in das alle Betriebe kostenlos eingetragen werden, die die staatlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zulässigerweise ausführen möchten. Über dieses Register soll es allen Beteiligten erleichtert werden, qualifizierte Schornsteinfegerbetriebe zu finden.

Auch Altersversorgung des Schornsteinfegerhandwerks ist geregelt

Im Übrigen behandelt der Gesetzesentwurf zu großen Teilen die Versorgung der Bezirksbevollmächtigten, die Weiterführung der Versorgungsanstalt sowie Übergangsregelungen zum bisherigen Recht.

Der jetzt dem Kabinett vorgelegte Gesetzentwurf enthält viele Dinge die massive Auswirkungen auf die SHK-Branche haben. Wir befragten deshalb ZVSHK-Hauptgeschäftsführer Michael von Bock und Polach zu den Knackpunkten der geplanten Regelung und den Folgen für SHK.

SBZ: Die neue Regelung würde für die SHK-Betriebe erhebliche Wettbewerbsnachteile mit sich bringen. Warum fordert der Zentralverband die komplette Öffnung des Schornsteinfegermonopols und damit die Abschaffung des Bezirksschornsteinfegermeisters?

Von Bock und Polach: Nein, die Abschaffung des Bezirksschornsteinfegers, wie wir ihn jetzt kennen ist keine Forderung des ZVSHK. Die EU fordert lediglich, dass auch ausländische Betriebe und Personen Schornsteinfegertätigkeiten ausführen können. Dies hat die Bundesregierung genutzt, um das Schornsteinfegerwesen neu zu strukturieren. Wir müssen uns allerdings gegen eine Neuregelung wehren, die einseitig massiv zu Lasten unserer Mitglieder in den Wettbewerb eingreift.

»Wir sind auch jetzt wieder massiv vorstellig geworden, um diese für viele Betriebe bedrohliche Schieflage doch noch abzuwenden«

Dabei hat der Zentralverband immer wieder das gute Verhältnis zwischen SHK-Fachbetrieben und den Bezirksschornsteinfegermeistern hervorgehoben. In allen Stellungnahmen haben wir deutlich gemacht, welch hoher Standard durch das bestehende System gewährleistet wird. Durch das Prinzip „Wer misst, wartet nicht, und wer wartet misst nicht“ konnte die Objektivität des Überprüfungsorgans gewährleistet werden. Der vorliegende Gesetzesentwurf gibt dieses Prinzip komplett auf. Leider vermissen wir in den Stellungnahmen unserer Kollegen aus dem Schornsteinfeger-Handwerk gegenüber den politischen Entscheidungsträgern die Unterstützung dieser Forderung. Wir finden die­se Forderung seitens des Schornsteinfegerhandwerks zwar in Mitteilungen, Pressetexten oder Briefen an unseren Verband, nur in den uns bekannten Stellungnahmen an den Gesetzgeber ist davon leider nie die Rede.

»Die Abschaffung des Bezirksschornsteinfegers ist keine Forderung des ZVSHK«

SBZ: In den öffentlichen Aussagen des ZV­SHK werden allerdings auch Forderungen gestellt, die den Schornsteinfegern weniger schmecken dürften. So fordert der Zentralverband, die Messungen nach 1. BImSchV auch qualifizierten SHK-Fachbetrieben zu ermöglichen.

Von Bock und Polach: Unsere Forderung nach der Abschaffung der Wiederholungsmessungen ist nicht neu. Schon vor der aktuel­len Gesetzesvorlage hatten wir kritisiert, dass es der Endkunde nicht versteht, wenn der SHK-Fachbetrieb im Rahmen seiner Wartungsarbeiten die notwendigen Abgasmessungen vornimmt und diese in der Folge noch einmal vom Bezirksschornsteinfegermeister gegen Gebühren wiederholt werden. Das bedeutet doppelte Arbeit und doppelte Kosten beim Endkunden. Bei einem Wartungsanteil von 60 % der Anlagen werden einer vorsichtigen Schätzung zufolge in diesem Bereich ca. 300 Mio. Euro vom Bürger doppelt bezahlt. Die Notwendigkeit der Doppelmessungen war schon in der Vergangenheit kaum vermittelbar. Nach dem nun vorliegenden Geset­zes­entwurf wird dies allerdings nahezu unmöglich zu erklären sein. Denn bislang wurde als Argument für die Wieder­holungsmessung ein­gewendet, eine neutrale Stelle müsste das Ergebnis kontrollieren, um Missbrauch vorzubeugen. Wo aber ist die Neutralität des Bezirksschornsteinfegermeisters/Bezirksbevollmächtigten oder des „einfachen“ Schornsteinfegers, wenn er selbst auch die Wartung mit anbieten kann? Umgekehrt soll aber dem Wartungsfachbetrieb des Heizungsbauerhandwerks die Anerkennung der gleichen Messung verwehrt werden. Das versteht keiner mehr.

SBZ: Heißt das, der Bezirksbevollmächtigte kann seine hoheitlichen Tätigkeiten und privatwirtschaftliche Angebote kombinieren und beides aus einer Hand anbieten?

Von Bock und Polach: Genau dies. Und das ist auch der Grund, weshalb der ZVSHK einen massiven Stellenabbau bei Wartungsfachbetrieben befürchtet und sich so vehement gegen die neuen Regeln wehrt. Stellen Sie sich einmal folgendes Szenario vor: Der Bezirksbevollmächtigte sucht den Eigentümer im Rahmen der vorgeschriebenen Feuerstättenschau auf. Er gibt ihm durch den Feuerstättenbescheid auf, bis wann und welche Kehr- und Überprüfungstätigkeiten durchzuführen sind. Der Kunde hat dann die Wahl. Beauftrage ich einen externen Schornsteinfeger mit den Kehr- und Überprüfungstätigkeiten? Dann muss ich mir als erstes einen externen Anbieter suchen, muss das Formblatt ausfüllen lassen und dieses an den Bezirksbevollmächtigten übermitteln. Wähle ich aber direkt den Bezirksbevollmächtigten, kann ich mir das ganze weitere Vorgehen sparen. In diesen Fällen dürfte die Wahl nicht schwer fallen. Von einer wirklichen Öffnung des Marktes zu sprechen, halten wir vor diesem Hintergrund für Augenwischerei.

»Die Notwendigkeit der Doppel­messungen war schon in der Vergangenheit kaum vermittelbar«

SBZ: Dies betrifft aber doch nicht den SHK-Fachbetrieb, sondern nur die Schornstein­fegerbetriebe, die keinen Kehrbezirk haben?

Von Bock und Polach: Bis dahin ja – die Diskriminierung trifft hier zunächst nur den „einfachen“ Schornsteinfegerbetrieb. Aber man muss sich natürlich vor Augen führen, wo sich lohnenswerte Margen verbergen und dementsprechend das Szenario weiter spinnen: Stellt der Bezirksbevollmächtigte im Rahmen der Feuerstättenschau Mängel fest, weist er auch diese im Feuerstättenbescheid aus und setzt eine Frist zur Behebung der Mängel. Auch in diesem Fall hat der Eigentümer wieder die Wahl. Entweder er greift auf den SHK-Fachbetrieb seines Vertrauens zurück, muss einen Termin vereinbaren und die Behebung des Mangels innerhalb der durch den Bezirksbevollmächtigten vorgegebenen Frist nachweisen. Oder – wenn der Bezirksbevollmächtigte auch über die erforderliche Qualifikation im SHK-Handwerk verfügt – beauftragt er diesen direkt. Er kann insoweit den Termin direkt vereinbaren, spart sich den gesonderten Nachweis und kann sich zudem sicher sein, keine Probleme mit dem hoheitlich handelnden Bezirksbevollmächtigten zu bekommen.

»Von einer wirklichen Öffnung des Marktes zu sprechen, halten wir für Augenwischerei«

Als Wettbewerber des Bezirksbevollmächtigten noch die Chance zu bekommen, durch bessere Leistungen zu überzeugen dürfte zukünftig sehr schwer sein. Zu der eigentlich erwarteten Konkurrenzsituation, in der ein SHK-Fachbetrieb und ein „normaler“ Schornsteinfegerbetrieb – jeweils mit Qualifikation im anderen Gewerk – sich gleichwertig im Wettbewerb gegenüberstehen, wird es unter diesen Voraussetzungen nur selten kommen.

SBZ: In der Pressemitteilung des zuständigen Bundeswirtschaftsministeriums ist von Übergangsvorschriften die Rede, welche den Beteiligten die Umstellung auf das neue System erleichtern sollen. Bedeutet das, die zuvor beschriebenen Sachverhalte sind so zunächst nicht denkbar?

Von Bock und Polach: Leider nein, die Übergangsfristen machen es für uns eher schlimmer. Sie schützen für weitere 4 bis 5 Jahre die heutigen Bezirksschornsteinfegermeister und die, die bis zum 31.12.2009 zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt werden, vor inländischem Wettbewerb. Erst danach ist es auch inländischen Schornsteinfegerbetrieben möglich, ihre Leistungen in dem betroffenen Kehrbezirk anzubieten. Für den Wegfall des Nebenerwerbsverbotes sind ­unerklärlicherweise keine entsprechenden Übergangsfristen vorgesehen. Dem Bezirksschornsteinfegermeister wird bei entsprechender Qualifikation ab sofort erlaubt, in anderen Bereichen in den Wettbewerb einzusteigen. Als Betätigungsfeld bietet sich das Wartungsgeschäft hier natürlich als erstes an. Aber auch der komplette Bau einer Heizungsanlage oder zumindest ein Heizkesselaustausch sind selbstverständlich denkbar.

SBZ: Als Argument für die Übergangsfristen wird angeführt, dass der Bezirksschornsteinfegermeisters bislang nicht gewerblich tätig werden durfte. Er müsse daher erst einmal eine angemessene Übergangsfrist erhalten, um sich auch für andere Tätigkeiten qualifizieren zu können.

Von Bock und Polach: Eine Argumentation, die in keiner Weise nachvollziehbar ist. Inländischer Wettbewerb ist für den Bezirksschornsteinfegermeister schließlich in den nächsten Jahren gar nicht vorgesehen. In dieser Zeit hätte er demnach auch ohne sofortige Aufhebung des Nebenerwerbsverbotes ausreichend Möglichkeit, sich weiter zu qualifizieren. Im Übrigen ist das ganze Verfahren ja keine Überraschung, die uns von heute auf morgen präsentiert wurde. Die Bestrebungen der Kommission laufen seit 2002 und es war absehbar, dass die Beibehaltung des Kehrbezirksmonopols nicht möglich sein würde. Nur vor diesem Hintergrund ist die nicht unerhebliche Zahl der Schornsteinfeger zu erklären, die sich bereits zum Gebäudeenergieberater haben fortbilden lassen.

SBZ: Sie betonen, dass der Bezirksschornsteinfegermeister vor inländischem Wettbewerb geschützt wird. Gilt dieser Schutz gegenüber ausländischen Betrieben nicht?

Von Bock und Polach: Genau. Hier findet ­eine offensichtliche und schwerwiegende Inländerdiskriminierung statt. Und zwar nicht nur zu Lasten unserer Mitgliedsbetriebe, sondern auch der „einfachen“ Schornsteinfegerbetriebe. Hintergrund ist, dass das neue Gesetz nur dann die Zustimmung der euro­päischen Kommission findet, wenn jegliche ­ungerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit unverzüglich aufgehoben wird. Da sich die europäische Kommission aber nur um grenzüberschreitende Sachverhalte kümmert, hat sich die Bundesregierung entschieden, inländischen Betrieben zunächst keine Möglichkeit einzuräumen, ebenfalls am Wettbewerb teilzunehmen. Eine klare ­Diskriminierung die auch verfassungsrechtlich äußerst bedenklich erscheint.

»Inländischer Wettbewerb ist für den ­­ Bezirksschornsteinfegermeister in den nächsten Jahren gar nicht vorgesehen«

SBZ: Kommen wir noch zum Thema Datenschutz. Auch bei diesem Punkt fordern Sie in ­Ihren Stellungnahmen und Forderungen gegenüber dem Gesetzgeber immer wieder eindeutige Regelungen, um den SHK-Betrieben weitere Nachteile zu ersparen.

Von Bock und Polach: Der Regierungsentwurf glänzt in diesem Bereich durch Schweigen. Lediglich zur Übergabe der Daten bei der Kehrbezirksübergabe trifft er eine Regelung. Was der Bezirksbevollmächtigte jedoch mit der Fülle an Daten als privater Gewerbetreibender anfängt, inwieweit er diese zur Kundenakquise nutzt oder sie an interessierte Kreise weitergibt, dazu schweigt sich der Regierungsentwurf aus.

Ein Zugriff auf diese Daten wäre für jeden Wettbewerber des Bezirksbevollmächtigten von Interesse. Und man müsste sich vor dem Hintergrund der geplanten Regelung folgende berechtigte Frage stellen: Warum hat ein SHK-Betrieb nicht den gleichen Zugriff auf diese Daten wie der Bezirksbevollmächtigte, der schließlich auch am freien Markt Tätigkeiten aus dem SHK-Bereich anbieten kann? Im Hinblick auf die Privatsphäre des ­Eigen­tümers darf aus unserer Sicht jedoch in keinem der dargelegten Fälle ein Zugriff erlaubt werden.

SBZ: Wenn Sie das Treiben rund um die Novellierung des Schornsteinfegerwesens schon seit vielen Jahren verfolgen und die bisher aufgezeigten Missstände so deutlich sind drängt sich die Frage auf, warum der Verband nichts dagegen unternommen hat.

Von Bock und Polach: Sie glauben doch wohl nicht, dass wir bisher tatenlos zugesehen haben? In diversen Eingaben an die Politik, in unzähligen persönlichen Gesprächen mit der Ministerialbürokratie und auch mit dem Schornsteinfegerhandwerk haben wir uns immer wieder für eine saubere Regelung eingesetzt. Und wir sind auch jetzt wieder massiv vorstellig geworden, um diese für viele Betriebe bedrohliche Schieflage doch noch abzuwenden. Dabei sehen wir uns in völliger Übereinstimmung mit dem Bürger, dem überflüssige Kostenbelastung und Überwachungsbürokratie ein zunehmendes Ärgernis sind.

»Was der Bezirksbevollmächtigte mit den Daten anfängt, inwieweit er diese zur Kundenakquise nutzt oder sie an interessierte Kreise weitergibt, dazu schweigt sich der Regierungsentwurf aus«

SBZ: Und ist aus Sicht des SHK-Handwerks noch etwas zu retten? Wie sieht das weitere Vorgehen der SHK-Verbandsorganisation aus?

Von Bock und Polach: Zunächst einmal werden wir weiter versuchen, die notwendigen Änderungen des Gesetzes zu erreichen. Wir haben dazu bereits eine ganze Reihe von Maßnahmen getroffen, mit den zuständigen Personen gesprochen und konkrete Änderungsvorschläge gemacht. In den Parteien und bei den Bundestagsabgeordneten sind unsere Kritikpunkte ebenso bekannt, wie bei den verantwortlichen Ländervertretern. Wir hoffen inständig, dass sich am Ende noch die Vernunft durchsetzt und wieder einmal die alte Regel greift, nach der Gesetzesentwürfe nur selten so verabschiedet werden, wie sie in das ­Gesetzgebungsverfahren gegeben werden. Dann kann vielleicht wirklich eine Regelung herauskommen, die zumindest ansatzweise das wettbewerbliche Ordnungsprinzip in Deutschland respektiert.

»In jedem Fall ist ein weiteres Zusammenrücken beider Gewerke absehbar«

SBZ: Was raten Sie Ihren Mitgliedsbetrieben vor diesem Hintergrund?

Von Bock und Polach: In jedem Fall absehbar ist ein weiteres Zusammenrücken beider Gewerke: Der „normale“ Schornsteinfeger wird ohne Zusatzausbildung für den SHK-Bereich kaum am Markt bestehen können. Gleichzeitig bietet es sich für SHK-Betriebe an, sich auch im Schornsteinfegerbereich weiterzubilden, so dass auch hier ein Angebot aus einer Hand erfolgen kann. Entsprechende Maßnahmen hat die SHK-Verbandsorganisation in der Schublade. Hier konkret zu werden, hat allerdings erst dann Sinn, wenn wir wissen, wie das neue Schornsteinfegergesetz konkret aussehen wird und innerhalb welchen Zeitraumes der Markt auch für inländische Betriebe geöffnet wird. Wir brauchen keine Heizer auf der Diesellok mit staatlich garantiertem Lebensunterhalt zu Lasten der Bürger, sondern fairen Wettbewerb mit bürgernahen Angeboten.

SBZ: Bleibt uns nur noch, Ihnen viel Erfolg bei Ihren Bemühungen im Interesse der SHK-Handwerksbetriebe zu wünschen.