Wie der Präsident des Bundeskartellamtes Andreas Mundt erklärt, sind Strafverfolgungs- und Kartellbehörden auf die Mithilfe der Vergabestellen angewiesen: „Die Aufdeckung von Submissionsabsprachen ist ohne entsprechende Hinweise sehr schwierig, da sich die beteiligten Unternehmen erfahrungsgemäß sehr viel Mühe geben, ihre illegalen Absprachen zu verdecken. Wir haben in vergangenen Verfahren, wie beispielsweise dem Feuerwehrfahrzeugkartell oder dem Schienenkartell gesehen, dass es bestimmte Anhaltspunkte in den Vergabeverfahren geben kann, die sich zu einem Anfangsverdacht für illegale Absprachen verdichten können.“
Nach der Checkliste sollten Vergabestellen u. a. darauf achten, ob sich die einzelnen Angebote äußerlich ähneln, ob es Hinweise darauf gibt, dass die Bieter die Angebote der anderen kennen oder ob gewisse Angebotsmuster erkennbar sind. Bei weitem nicht jede Auffälligkeit in den Angebotsunterlagen muss auf einer illegalen Absprache beruhen. Dennoch kann es von Fall zu Fall sinnvoll sein, das Bundeskartellamt oder die örtlich zuständige Landeskartellbehörde auch in Zweifelsfällen über einen Verdacht zu informieren.
Mehr als nur ein Kavaliersdelikt
Submissionsabsprachen sind – anders als andere Kartellverstöße – eine Straftat. Es gilt deshalb eine geteilte Zuständigkeit. Den verantwortlichen Personen droht eine Freiheits- oder Geldstrafe nach § 298 des Strafgesetzbuches. Für sie ist deshalb die Staatsanwaltschaft zuständig. Die Verfolgung der beteiligten Unternehmen fällt hingegen in die Zuständigkeit der Kartellbehörden, die empfindliche Bußgelder verhängen können. Im Rahmen der Ermittlungen kooperieren die Behörden eng miteinander.
Zur Intensivierung der Verfolgungstätigkeit veranstaltet das Bundeskartellamt regelmäßig einen Erfahrungsaustausch von Kartellbehörden und Staatsanwälten aus ganz Deutschland. Der Dialog im „Netzwerk Submissionsabsprachen“ dient dazu, Synergieeffekte bei der Bekämpfung von Submissionsabsprachen zu erzielen und die Aufklärungsquote für diese Taten weiter zu erhöhen. Die Erfahrungen der beteiligten Verfolgungsbehörden sind in die Erstellung der Broschüre eingeflossen. Die Broschüre kann abgerufen werden unter