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UBA-Hygieneliste

Inhalt

Eröffnet wurde die Veranstaltung vom GMS-Vorstandsvorsitzenden Alexander Dehnelt. Er unterstrich die besondere Bedeutung des UBA-Dokuments in der aktuellen Fassung. Der auf Baurecht spezialisierte Fachanwalt Prof. Dr. Jörg Zeller knüpfte an das Thema an und erinnerte die 70 Fachbesucher daran, dass nach Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist, die mit der neuen Version der UBA-Liste am 10.4.2015 begonnen hat, jeder Auftraggeber erwarten könne, dass das in einer Trinkwasserinstallation eingebaute Material gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV) geeignet ist. Nur solche Materialien, die in der dann verbindlichen Positivliste ausgewiesen seien, entsprächen „der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit“ bzw. den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“. Maßgeblich sei dabei für den Fachhandwerker der „Zeitpunkt der Abnahme eines Bauvorhabens“. Der Professor empfahl den Herstellern von Sanitärbauteilen – auch schon während der Übergangsfrist – dringend, das Handwerk über die Eignung bzw. Nichteignung ihrer Werkstoffe im Sinne einer Hinweispflicht zu informieren. Denn für den Hersteller/Lieferanten sei unter Umständen erkennbar, dass das Material erst nach der Übergangsfrist verbaut werden solle oder könne und dann für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung gar nicht mehr geeignet und damit juristisch mangelhaft sei.

Folgen bei Nichtbeachtung

Mit Hinweis auf die rechtliche Bindung der UBA-Liste ab dem 10.4.2017 empfahl der Rechtsanwalt betroffenen Handwerkern, ihre Auftraggeber ebenfalls bereits während der Übergangsfrist darüber zu informieren, dass nicht gelistete Werkstoffe nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr eingebaut werden dürften. Nach Ablauf der Übergangsfrist sei die übliche Vorgehensweise durch „Anmelden von Bedenken“ beim Bauherrn keinesfalls ausreichend, denn der Einbau von „nicht geeigneten“ Werkstoffen sei schlicht nicht mehr zulässig. Dem Betreiber der Anlage und dem Handwerker drohten bei Zuwiderhandlung Strafzahlungen von bis zu 25 000 Euro aufgrund dieser Ordnungswidrigkeit.

Doch auch Hersteller und Händler als Teile der „vertraglichen Handlungskette“ seien aufgrund der „mittelbaren Betroffenheit“ prinzipiell haftbar – und zwar über Schadensersatzforderungen des Auftraggebers. Dieser könne sich darauf berufen, dass mit dem Einbau nicht UBA-gelisteter Werkstoffe ein mangelhaftes Werk abgeliefert würde und könne die ihm gegenüber festgesetzten Ordnungsgelder unter Umständen als Schadensersatz gegenüber dem Fachhandwerker und dieser gegenüber dem Lieferanten/Hersteller geltend machen.

Eine Umgehung der Vorgaben sei auch nicht dadurch möglich, dass Materialien noch während der Übergangsfrist auf Vorrat bezogen und anschließend nach Ablauf der Übergangsfrist verbaut würden. Die Trinkwasserverordnung untersage nach Ablauf der Übergangsfrist nämlich nicht das „In-Verkehr-Bringen“, sondern ausdrücklich das „Verwenden“ nicht gelisteter Werkstoffe. Bei nachgewiesenen gesundheitlichen Gefährdungen durch nicht zugelassene Werkstoffe und entsprechendem Vorsatz oder entsprechender Fahrlässigkeit seien sogar strafrechtliche Konsequenzen nicht auszuschließen.

Über den Abnahmezeitpunkt hinaus denken

Thorsten Rabe vom Fachverband SHK Mecklenburg-Vorpommern unterstrich wie sein Vorredner den maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe eines Bauvorhabens. Er ging aber als Vertreter der Handwerkerschaft noch einen Schritt weiter: Die betroffenen SHK-Handwerker müssten nicht nur bis zum Abnahmezeitpunkt denken, sondern zum Beispiel an eine eventuell anstehende Desinfektion der Installation fünf Jahre nach Übergabe. Rabe wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Handwerk fünf Jahre Gewährleistung auf die Installation geben müsse, von der Industrie auf bestimmte Bauteile jedoch teilweise nur zwei Jahre Gewährleistung erhalte. Hier sei auch das Aushändigen von Zertifikaten relevant. „Wir können das nur gemeinsam schaffen – Hersteller, Planer und Installateure“, gab Rabe zu bedenken. Messing sei ein gewichtiger Werkstoff in der Sanitärinstallation – hinsichtlich der UBA-konformen hygienischen Eignung „erwarten wir aber eine verlässliche, unverwechselbare Kennzeichnung. Denn am Ende steht und fällt der Handwerker mit der Abnahme und der Qualität“, so der SHK-Verbandsvertreter. Entscheidend sei in der Praxis die Funktionalität der Installation. Werde der Grenzwert laut TrinkwV überschritten, sei aus juristischer Sicht diese Funktionalität nicht mehr gegeben, erläuterte Rabe und verwies auf aktuell laufende Prozesse. Der SHK-Vertreter machte sich stark für eine bessere Information der Handwerkerschaft: „Wir müssen beim Handwerk Vertrauen aufbauen und wir erwarten Rechtssicherheit.“

Normenstand bei Sanitärwerkstoffen

Der Werkstoff-Experte Michael Scharf von den Ulmer Wieland-Werken gab den Forumsteilnehmern einen Überblick über laufende Normierungsverfahren im Bereich der Sanitärwerkstoffe in Deutschland und Europa. Maßgeblich seien insbesondere das CEN TC 133 auf dem Gebiet der Rohformen, des Halbzeugs und der Gussstücke aus Kupfer bzw. Kupferlegierungen sowie das CEN TC 156 zur Korrosion von Metallen und Legierungen. Hier werde derzeit laut Scharf die Entzinkungstest-Normung überarbeitet. Aktuell würden insbesondere die rechtlichen Änderungen der Trinkwasser-Gesetzgebung in den entsprechenden Normen berücksichtigt, u. a. auch in der DIN EN 12163 „Anwendung von Stangenmaterial“ in Bezug auf den Aspekt „Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser“.

In der DIN EN 12861, der sogenannten „Schrottnorm“ würde unter anderem aktuell geregelt, wann Schrott als Abfall und wann als Produkt gilt. Des Weiteren würden die Begriffsdefinitionen an die EU-Regelwerke angepasst. Fazit des Experten: Die Werkstoffnummern von Halbzeugen aus Knetlegierungen für Trinkwasseranwendungen bleiben erhalten, werden jedoch um das wichtige Kürzel „DW“ für „Drinking Water“ ergänzt. Bei Gusswerkstoffen erhalten die Trinkwasserlegierungen neue Werkstoffnummern.

Alternative Werkstoffe gefragt

Unter dem Motto „Design und Kundenansprüche im Wandel der Zeit“ gab Kai Huck von der Aquis Sanitär AG einen Einblick in die Entwicklung moderner Sanitärarmaturen mit elektronischen Komponenten. Dabei thematisierte er die sich verändernden Kundenansprüche im Laufe der Zeit. Messing sei immer schon der Werkstoff der Wahl in der Sanitärinstallation gewesen – beispielsweise bei Rohrverbindern, Ventilkörpern, Wasserführungen und Schlauchanschlüssen. Doch durch den Kostendruck, Aspekte der Herstellbarkeit, immer komplexere Geometrien und nicht zuletzt die Frage der Eignung in Bezug auf die verschärfte Trinkwasser-Gesetzgebung würden auch alternative Werkstoffe nachgefragt.

Korrosionsverhalten neuer Sanitärwerkstoffe

Zum Abschluss der fachlichen Vortragsreihe stellte Geert van den Abbeele von Systemtechnik-Anbieter Sanha die aktuellen Ergebnisse der Langzeit-Korrosionstests im Auftrag der GMS vor. Er berichtete über die Testreihen für die drei Sanitärwerkstoffe CW 511 L, CW 626 N und CW 725 R als mögliche Nachfolge-Werkstoffe für CW 602 N, das nicht mehr verwendet werden darf. Dabei werden die Materialien vom unabhängigen Institut IKS Dresden im Wasserwerk Dessau Ost auf ihre Entzinkungsbeständigkeit hin geprüft – in einem besonders aggressiven, entzinkungsfördernden Trinkwasser. Die aktuell ausgewerteten Ergebnisse des 104-Wochen-Tests zeigen laut Geert van den Abbeele im Vergleich zu den 52-Wochen-Tests, dass nur noch der Werkstoff CW 725R den Vorgaben der GMS entspricht. Die anderen beiden Werkstoffe seien deshalb als Konsequenz von der GMS-Werkstoffliste entfernt worden. Der Sanha-Vertreter kündigte für den Zeitraum 2015 bis 2017 weitergehende Untersuchungen mit CW 511 N im Vergleich mit CW 602 N und CW 725 R an, um mehr über die Eigenschaften der Werkstoffe zu erfahren.

Ein Gastvortrag von Joey Kelly zum Thema „No Limits – wie schaffe ich mein Ziel?“ rundete das Forum GMS ab. Der Extremsportler schlug in seinen Ausführungen die Brücke von sportlichen zu unternehmerischen Herausforderungen. Für die Tagungsteilnehmer entpuppte sich das alljährlich stattfindende Trinkwasser-Fachsymposium wieder einmal mehr zu einer erstklassigen Informationsveranstaltung.

Referenten

Prof. Dr. Jörg Zeller: „Nicht nur Handwerker, sondern alle Akteure der vertraglichen Handlungskette haben mit haftungsrechtlichen Folgen zu rechnen, wenn nach der zweijährigen Übergangsfrist Werkstoffe eingesetzt werden, die nicht auf der UBA-Liste stehen.“

 

 

Thorsten Rabe: „Hinsichtlich der UBA-konformen hygienischen Eignung erwarten wir als Fachhandwerker eine verlässliche, unverwechselbare Kennzeichnung der Produkte.“

 

 

 

Michael Scharf ging in seinem Vortrag auf die aktuellen Normungsverfahren für Sanitärwerkstoffe ein.

 

 

 

 

Kai Huck gab den Teilnehmern einen Einblick in die Entwicklung moderner Sanitärarmaturen mit elektronischen Komponenten.

 

 

 

 

Geert van den Abbeele stellte die aktuellen Ergebnisse der Langzeit-Korrosionstests im Auftrag der GMS vor.

 

 

 

 

Joey Kelly berichtete von seinen Triathlon-Wettkämpfen sowie seiner Südpol-Expedition und wusste von sportlichen zu unternehmerischen Herausforderungen die Brücke zu schlagen.