So werden Verpackungen mit Flammschutzmittel HBCD richtig entsorgt: Der Bundesrat hat am 7. Juli einer neuen Verordnung zum Umgang mit Hexabromcyclododecan (kurz: HBCD) zugestimmt. Der Hintergrund: Verpackungsmaterial sowie Dämmstoffe aus Hartschaum sind in aller Regel brennbar. Um dieser Eigenschaft entgegenzuwirken, wurde dem Hartschaum (Markennamen Styropor, Styrodur oder airpop) bis zum Jahr 2015 das Flammschutzmittel HBCD zugesetzt. Das im Jahr 2016 als gefährlich eingestufte HBCD führte in vielen Teilen Deutschlands zu einem Entsorgungsengpass, weil die meisten Müllverbrennungsanlagen keinen Hartschaum mehr annehmen wollten. Nur durch genaue Untersuchung war nämlich zu erkennen, ob HBCD dem Hartschaum zugesetzt war.
Um die Entsorgungssituation kurzfristig zu entschärfen, wurde zwar mit einer Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung die Einstufung HBCD-haltiger Abfälle ausgesetzt. Doch galt es für den Bund, bis Ende 2017 zusammen mit den Ländern eine neue Verordnung zu erarbeiten. Durch die Zustimmung des Bundesrates ist die Verordnung jetzt in Kraft.
Die Neuregelung sieht vor, dass solche HBCD-haltigen Abfälle getrennt zu sammeln sind und auch der Mülltransport getrennt nachgewiesen werden muss. Die eigentliche Entsorgung in Verbrennungsanlagen darf dann jedoch zusammen mit anderen Abfällen erfolgen. In einem Merkblatt hat der ZVSHK alle Informationen rund um die Entsorgung von HBCD zusammengestellt. Dort ist u. a. dargestellt, wann eine getrennte Sammlung nicht erfolgen muss. Das Merkblatt erhalten Mitglieder über die zuständigen Landesinnungs- und -fachverbände bzw. im Mitgliederbereich von www.zvshk.de.