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MEISTER-BAFÖG

Mehr Fördergeld für die Weiterbildung

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Bedarfssätze? Maximalförderung? Vermögensfreibetrag? Klingt kompliziert, lohnt sich aber: Wer in der SHK-Branche nicht als Geselle alt werden will, trifft jetzt auf bessere finanzielle Rahmenbedingungen. Anfang August ist das Reformpaket des 25. BAföG-Änderungsgesetzes in Kraft getreten. Es gibt substanzielle Verbesserungen bei den Leistungen nach dem BundesAusbildungsförderungsGesetz. Interessant ist dies für Aufstiegsfortbildungen wie Meister- oder Fachwirtkurse, Technikerschulen sowie weitere gleichwertige Weiterbildungen. Für ein solches Aufstiegs-BAföG gibt es keine Altersgrenze.

Der Höchstfördersatz liegt jetzt bei 15 000 Euro (zuvor 10 226 Euro). Davon erhalten die Geförderten 40 % als Zuschuss (zuvor 25 %) und die verbleibenden 60 % als Darlehen. Nach bestandener Prüfung werden ihnen vom Darlehen noch einmal 40 % erlassen (zuvor 25 %).

Weitere Punkte der Gesetzesnovelle in aller Kürze: Die Bedarfssätze und die Einkommensfreibeträge steigen, der Wohnzuschlag für nicht bei ihren Eltern wohnende Studierende wird angehoben und Kinderbetreuungszuschläge haben sich verbessert. Der Freibetrag für eigenes Vermögen von Auszubildenden wird angehoben und die Geförderten können zudem künftig dauerhaft einen Minijob bis 450 Euro monatlich ausüben, ohne dass dieses Einkommen angerechnet wird.

Auch strukturelle Änderungen treten ab dem 1. August in Kraft: Beim Übergang zwischen einem Bachelor- und einem anschließenden Masterstudiengang gilt künftig beim BAföG für Studierende grundsätzlich die Bekanntgabe des Abschlussergebnisses als Ausbildungsende, nicht bereits die letzte Prüfungsleistung. Damit wird die Förderung um maximal zwei Monate verlängert – und damit eine Förderlücke geschlossen. Alle Anträge können zudem jetzt auch online gestellt werden.

www.bafög.de

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