Der 31. Dezember 2015 ist ein wichtiger Stichtag. Es verjähren Ansprüche, die im Laufe des Jahres 2012 entstanden sind. Daher sollte jeder Unternehmer in seinen Geschäftsunterlagen prüfen, ob noch offene Werklohnforderungen aus dem Jahr 2012 bestehen. Alle „normalen“ Forderungen – wie eben der Werklohn – verjähren nach drei Jahren. Man sollte einen Juristen einbeziehen, wenn man in der Frage unsicher ist.
Denn Achtung: Es reicht nicht, dem säumigen Schuldner eine Mahnung oder andere Zahlungsaufforderungen zu schicken, um die Verjährung zu verhindern. Ein sicheres Mittel dafür ist das gerichtliche Mahnverfahren. Mitgliedsbetriebe der SHK-Organisation bekommen beim jeweiligen Landesverband die nötigen Tipps zum Vorgehen. Eine Übersicht über Verjährungsdauer und Maßnahmen, die zu ergreifen sind, gibt es zudem im Mitgliederbereich der Seite www.zvshk.de (im Suchfeld den Quicklink QL7821884 eingeben).