Die Übergangsfrist des von der Bundesregierung vorgelegten Entwurfs des Schornsteinfegerhandwerkgesetzes ist verfassungswidrig. Diese Auffassung vertritt der anerkannte Staatsrechtler Prof. Dr. Alexander Blankennagel in einem jetzt vorgelegten Gutachten zur Beurteilung der von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzesnovelle. Nach Auffassung des Gutachters gibt es keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Beschränkung der Berufsfreiheit anderer Handwerke sowie der eingestandenen Ungleichbehandlung. Der durch Wegfall des Nebenerwerbsverbots für Schornsteinfeger eröffneten Möglichkeit, in der vierjährigen Übergangszeit hoheitliche Aufgaben gleichzeitig neben privatwirtschaftlichen Tätigkeiten aus anderen Handwerken mit staatlichem Konkurrenzschutz anzubieten, wäre damit die verfassungsmäßige Grundlage entzogen. Da qualifizierten ausländischen Fachbetrieben der Zugang zu Schornsteinfegerarbeiten nach der Novelle unverzüglich eröffnet wird, inländischen SHK-Betrieben hingegen nicht, liegt nach Feststellung des Gutachters eine Inländerdiskriminierung vor, die ebenfalls nicht gerechtfertigt ist. In der entscheidenden Frage des Vertrauensschutzes, auf den die amtliche Begründung der Gesetzesnovelle aufbaut, stellt der Gutachter fest, dass es kein schützenswertes Vertrauen der Schornsteinfeger auf den Fortbestand des Monopols des geltenden Schornsteinfegergesetzes gäbe, hinter dem die Einschränkung der Berufsfreiheit anderer Gewerke und das Gleichbehandlungsgebot der Verfassung zurücktreten müssten.
In einer ersten Stellungnahme erklärte hierzu der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes Sanitär Heizung Klima, Michael von Bock und Polach: „Das Gutachten bestätigt die von uns seit geraumer Zeit vorgebrachten rechtlichen Bedenken. Die EU-Kommission hat bereits Jahre vor Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens darauf hingewiesen, dass das Monopol mit Europarecht nicht zu vereinbaren ist.
Ich hoffe allerdings, dass es noch zu einer Kompromisslösung kommt, die wir dem Schornsteinfeger-Handwerk und den Bundestagsabgeordneten vorgeschlagen haben, mit dem Ziel hoheitliche Aufgaben und privatwirtschaftliche von einander zu trennen und Nebenerwerbstätigkeiten nur außerhalb dieses Bereiches durch Schornsteinfeger zuzulassen. Sollte dies nicht möglich sein, bliebe alternativ nur die Möglichkeit, die unsinnigen Doppelmessungen nach BImSchV, die den Bürger mit mehr als 240 Millionen Euro jährlich unnötig belasten, durch die Anerkennung der Messung autorisierter Fachbetriebe zu ersetzen. In jedem Falle ist die vom Gutachter festgestellte Verfassungswidrigkeit der Vorlage ein Umstand, der der Klarstellung bedarf. Entweder durch eine Änderung der Vorlage oder durch ein Feststellungsbegehren der Gesetzgebungsorgane bzw. derjenigen, die in ihren Grundrechten verletzt sind.“