Für den Webauftritt – beispielsweise für das eigene Unternehmen – lässt sich auf einfache Weise eine Schriftart (englisch: Font) einbinden. Lässt man dies per Google Fonts zu, geschieht das in der Regel dynamisch, heißt: Die Schriftart wird beim Besuch der Website vom Server von Google angefordert. Hierbei wird allerdings auch die IP-Adresse des Besuchers erfasst und für Analysezwecke verwendet.
Bei der Erfassung von IP-Adressen handele es sich jedoch um personenbezogene Daten, die ohne Einwilligung des Nutzers nicht erhoben werden dürfen. Dieser Datenschutzverstoß könne einen Schadenersatz begründen. Zu dieser Einschätzung kommt das Landgericht München in einem Urteil, das in diesem Jahr gefällt wurde (LG München I, Urteil vom 20. Januar 2022 – 3 O 17493/20). Die Folge: Der Betreiber einer Website mit besagtem Automatismus kann durch einen Nutzer auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Und in der Tat registrieren ZVSHK sowie der Zentralverband des Deutschen Handwerks in letzter Zeit einen starken Anstieg entsprechender anwaltlicher Abmahnungsschreiben.
Um dies zu umgehen, rät der ZVSHK den Mitgliedsbetrieben: