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Energierechtliche Verordnung

Transparenz bei der Erdgasheizung

Inhalt

Es geht um 14 Millionen Heizungsanlagen, die mit Erdgas betrieben werden und – wenn sie nicht ohnehin regelmäßig gewartet werden – in den nächsten zwei Jahren zumindest einer Sichtprüfung unterzogen werden sollen. In einem vereinfachten Verfahren soll visuell überprüft werden:

  • ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
  • ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
  • ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden und
  • inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten.
  • Prüfung durch Fachkundige

    Die Heizungsprüfung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. Dazu zählen Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Schornsteinfeger und Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind.

    Die Heizungsprüfung soll im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fachkundigen Personen, insbesondere bei Wartungsarbeiten oder Kehr- und Überprüfungstätigkeiten, angeboten und durchgeführt werden.

    Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf feststellt, ist die Optimierung der Heizung bis zum 15. September 2024 durchzuführen. Allerdings: Die Maßnahmen sind mit dem Eigentümer abzustimmen und von diesem zu beauftragen.

    Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt möglicherweise, wenn beispielsweise innerhalb der vergangenen zwei Jahre eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.

    Arbeitshilfe zur Prüfdokumentation vorbereitet

    Weil das Ergebnis der Heizungsprüfung in Textform festzuhalten ist, hat der ZVSHK eine Mustervorlage für einen Ergebnisbericht erstellt. Dieser steht zum Download bereit zusammen mit weiterführenden Informationen unter zvshk.de (im Suchfeld den Quicklink QL48117682 eingeben).

    Der Nachweis der Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung und Dokumentation eines hydraulischen Abgleichs erfolgen. Ein hydraulischer Abgleich muss in größeren Wohngebäuden mit einer Gaszentralheizung mit mindestens sechs bis neun Wohneinheiten bis Mitte September 2024 vorgenommen werden, in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten sowie in Nichtwohngebäuden ab 1000 m2 beheizter Fläche hat dies bereits bis Ende September 2023 zu erfolgen.

    Zusätzliche Aufträge für Heizungsbetriebe

    In der aktuellen wirtschaftlichen Situation eröffnen sich dadurch für das SHK-Handwerk Möglichkeiten, um auf Versorgungsengpässe aus der Industrie flexibler reagieren zu können. Denn die geforderten Berechnungen und Auslegungen der Anlagen können ohne weiteren Materialeinsatz mit den bereits bestehenden Unterlagen und Arbeitshilfen der Verbandsorganisation durchgeführt werden. So wurde beispielsweise die ZVPlan-App aktualisiert. Sie bietet jetzt unter anderem die Dokumentation nach EnSimiMaV und ein vereinfachtes Verfahren, um raumweise eine Heizlastberechnung nach DIN/TS 12831 (Verfahren B) vornehmen zu können.

    Sollte der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage oder der Pumpentausch in Bestandsgebäuden aufgrund von baulichen Anforderungen oder Lieferengpässen nicht durchführbar sein, so können zumindest die Berechnungen geliefert werden. Das Gleiche gilt für den hydraulischen Abgleich in der Trinkwasserzirkulation und die Optimierung der Warmwassererzeugung. Hier besteht auch hinsichtlich der Anlagentechnik großes Potenzial zur Energieeinsparung. Jakob Köllisch, Bundesfachgruppenleiter SHK, merkt dazu an: „Wenn eine einfache Umwälzpumpe durch eine drehzahlgeregelte Variante ersetzt werden kann, ergibt sich eine wesentliche Effizienzsteigerung.“