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Entwässerungstagung

Nicht einheitlich

Entwässerungssysteme auf Privatgrundstücken sind zu einem sehr hohen Prozentsatz sanierungsbedürftig. Städte und Gemeinden werden in den nächsten Jahren darauf drängen, dass die richtigen Fachleute an den richtigen (sprich: maroden) Stellen der Abwasserleitungen Gutes bewirken. SHK-Fachbetrieben steht dieser Markt offen, wenn sie die jeweils von der Kommune geforderte Qualifikation mitbringen. Aber wann floriert der Markt? Wann kann der Sanitärbetrieb damit rechnen, dass sich nötige Vorleistungen in Ausrüstung und Know-how durch umfangreiche Aufträge wirtschaftlich rechnen? Auf der jährlich stattfindenden Gemeinschaftstagung von DWA und ZVSHK Mitte Januar in Fulda gab es Hintergrundinformationen, warum dieser Markt nur schleppend in Gang kommt.

Im Wasserrecht gibt es seit der Novellierung im Jahr 2009 eine konkurrierende Gesetzgebung: Das Bundesrecht mit dem Wasserhaushaltsgesetz WHG gilt weiter, bis es von einer Landesrechtsnovelle mit einem Landeswassergesetz LWG abgelöst wird – aber auch umgekehrt. „Hier besteht die Gefahr eines Pingpong-Spiels der Gesetzgebungsebenen. Es droht Instabilität in wichtigen Fragen“, stellte Ulrich Winkler in seinem Vortrag fest. Für sein Referat hatte er sich die Mühe gemacht zusammenzutragen, wie es einzelne Bundesländer derzeit mit der Instandhaltung bei der Grundstücksentwässerung halten. Weil überhaupt nur drei Länder – Schleswig-Holstein, Hessen und Nordrhein-Westfalen – im Rahmen der Novellierung eigene Landesgesetze geschaffen haben, ist der Status quo in der Republik alles andere als einheitlich. Hinzu kommt, dass ambitionierte Prüffristen in den LWGs mittlerweile ausgesetzt bzw. durch öffentlichen Druck in weite Ferne geschoben wurden.

Konkurrenz von ­­ Bundes- und Landesrecht

Ulrich Winkler nahm die Teilnehmer der Tagung mit in den Dschungel der Gesetzgebung. Im Bund habe man zum WHG einen Geltungsvorrang installiert. Sobald das WHG eine Regelung zu öffentlichen oder privaten Abwasserkanälen treffe, würden vorhandene Landesregelungen zu diesen Anlagen außer Kraft treten. „Zu dieser Rechtslage wird aktuell leider viel Unsinn geschrieben“, urteilte Winkler über eine Gesetzeslage, die zumindest dem Laien verwirrend erscheint. Im neuen WHG werde von einer Ermächtigung zu einer Bundes-Eigenkontrollverordnung für öffentliche und private Abwasseranlagen gesprochen. Doch die bloße Ermächtigung zu einer Bundesvorschrift setze auf Landesebene gar nichts außer Kraft und setze auch die vorhandenen Regelungen nicht rechtlicher Fragwürdigkeit aus.

Daraus lässt sich folgern: In Städten und Gemeinden kann der Sanitärbetrieb in der jeweils zuständigen Behörde in Erfahrung bringen, ob und wann Sanierungen anstehen und mit welcher Strategie die Arbeiten durchgeführt werden sollen. Weil drei Bundesländer inzwischen Landesgesetze erlassen haben, ging Winkler auf die dortigen Rahmenbedingungen näher ein.

Vorrang haben ­Trinkwasserschutzgebiete

Schleswig-Holstein unterscheidet zwischen den Entwässerungsleitungen auf privatem Grund und den Grundstücksanschlusskanälen. Seit dem 23.2.2012 gibt es eine Prüfpflicht: In bestimmten Wasserschutzgebieten gilt eine Frist für die Erstprüfung bis Ende 2015, in anderen Regionen reichen diverse Fristen bis ins Jahr 2022 oder später.

Hessen hat die Dichtheitsprüfung von Grundstücksanschlüssen und Grundleitungen zwar eingeführt, doch sind allgemeine Regelungen im März 2012 ausgesetzt worden. Etliche Kommunen setzen die Praxis aber auf satzungsrechtlicher Basis fort. Dabei gilt die Frist für eine Erstprüfung binnen 15 Jahren ab 1.1.2010. Wiederholungsprüfungen alle 30 Jahre sollen mit den Arbeiten an öffentlichen Kanälen synchronisiert werden.

In Nordrhein-Westfalen stand eine endgültige Entscheidung der Rechtslage für die Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungen zum Zeitpunkt der Fuldaer Tagung noch aus. Jahrelang hatte es politischen Streit darüber gegeben, ob möglichst bald alle Anlagen auf Grundstücken kontrolliert werden sollten. Doch Ende Februar einigten sich die Landespolitiker darauf, dass es bei der bereits eingeführten Prüffrist in Trinkwasserschutzgebieten bis Ende 2015 bleibt. Für Gebiete außerhalb dieser Zonen ist es den Kommunen überlassen, abweichende Fristen per Satzung zu bestimmen. Grundsätzlich hat der Eigentümer für eine Instandsetzung zu sorgen, wenn ein Schaden am Entwässerungssystem festgestellt wird. Das jedoch ist nicht neu, sondern bereits im WHG, § 61 Selbstüberwachung, festgeschrieben.

Gute Norm – mangelnde Durchsetzung

Die Instandhaltung von Gebäude- und Grundstücksentwässerungsanlagen ist in der DIN 1986 Teil 30 geregelt. Unter anderem geht es dabei um Zustandserfassung, Bewertung, Sanierungsverfahren oder Sanierungsprioritäten und deren Zeiträume. Eine gute Grundlage, um sich als Gesetzgeber an dieser Norm zu orientieren? Norbert Wulf, als Technischer Referent im Fachverband SHK Hamburg auf Entwässerungsthemen spezialisiert, machte in einem weiteren Referat deutlich, dass es derzeit keine einheitlichen Regelungen zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen und Inspektionen an bestehenden Abwasseranlagen auf privatem Grund gibt.

Offenbar wollten auch einige Bundesländer in dieser Frage keine Regelung anstreben, sodass es nach Einschätzung von Wulf in absehbarer Zeit keine entsprechenden flächendeckenden Gesetze und Verordnungen geben werde. Was aber sollte Vertragsgrundlage sein, wenn nicht definierte, normgerechte Prüfungs- und Sanierungsarbeiten? „Eine Norm wie die DIN 1986 Teil 30 wird kaum jemand auf freiwilliger Basis anwenden“, machte Wulf deutlich. Eine städtische oder kommunale Behörde müsste klare Vorgaben machen, um beispielsweise dadurch auch zweifelhaften Billigangeboten von Kanal­haien entgegenzuwirken.

Für ihn ist nachvollziehbar, dass die SHK-Betriebe den Markt rund um die Sanierung von Entwässerungssystemen zurückhaltend beobachten. Denn hohe Investitionskosten für eine moderne Ausrüstung und notwendige Weiterbildungen für die ausführenden Mitarbeiter würden abschrecken. Dennoch gebe es beispielsweise in Hamburg einige Firmen, die die Investitionen getätigt haben und dieses Arbeitsfeld weiterhin besetzt halten wollen.