Der 31. Dezember 2019 ist der Stichtag, an dem Ansprüche verjähren, die im Laufe des Jahres 2016 entstanden sind. Daher sollte jeder Unternehmer seine Geschäftsunterlagen prüfen, ob offene Werklohnforderungen aus dem Jahr 2016 bestehen. Alle „normalen“ Forderungen – beispielsweise der Werklohn – verjähren nach drei Jahren. Man sollte einen Juristen fragen, wenn man sich unsicher ist.
Achtung: Es reicht nicht, dem säumigen Schuldner eine Mahnung oder andere Zahlungsaufforderungen zu schicken, um eine Verjährung zu verhindern. Ein sicheres Mittel dafür ist das gerichtliche Mahnverfahren. Mitgliedsbetriebe der SHK-Organisation bekommen beim jeweiligen Landesverband dazu die nötigen Tipps.
Eine Übersicht über Verjährungsdauer und Maßnahmen, die zu ergreifen sind, gibt es zudem im Mitgliederbereich von www.zvshk.de (im Suchfeld den Quicklink QL6811884 eingeben).