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Frühjahrstagung der Bundesfachgruppe SHK

Alte Regelwerke nur noch für die Tonne

Inhalt

Mehr als zwei Jahrzehnte diente die DIN 1988 (Teile 1 bis 8) als Richtschnur für Planer und Installateure. Seit Juni 2012 gelten neue Regeln für die Trinkwasserinstallation. Der Ersatz für die zurückgezogenen Normen: die europäischen Grundlagennormen DIN EN 1717, die Normenreihe DIN EN 806, Teile 1 bis 5 sowie die zugehörigen nationalen Ergänzungsnormen der Reihe DIN 1988-100 bis -600.

Ende Mai, wenige Tage vor diesem Generationswechsel der Trinkwasser-Normen, appellierte der Bufa-Vorsitzende Fritz Schellhorn an die anwesenden Fachgruppenleiter aus den Landesverbänden: „Bis Ende September hat der ZVSHK auch die Kommentare komplett, sodass alle Mitgliederausgaben preisgünstig zu erwerben sind. Bitte machen Sie den Fachkollegen klar, dass sie die aktuellen Unterlagen brauchen. Wie sonst soll man Trinkwasseranlagen fachgerecht bauen und betreiben?“ Mitgliedsbetriebe der SHKOrganisation können die Publikationen im Onlineshop von https://www.zvshk.de/ deutlich günstiger erwerben als über die sonst mög­liche Bestellung beim Beuth-Verlag.

Gefahren rund ums Trinkwasser

„Die Trinkwasserverordnung funktioniert nach dem Belohnungsprinzip – ich finde das gut“, machte Prof. Werner Mathys (Uni Münster) in seinem bekannt pointierten Vortragsstil Stimmung. „Die sich in Sachen Trinkwasser bislang um nichts gekümmert haben, bekommen jetzt Probleme, die Gewissenhaften dagegen nicht.“ Seiner Einschätzung nach gebe es durch die TrinkwV vor allem im Wohnungsbau einen riesigen Nachholbedarf an Serviceleistungen, weil viele Leitungsnetze bislang nicht gecheckt, geschweige denn gewartet wurden. An anerkannten Regeln der Technik mangele es nicht, damit Trinkwasser in hygienisch einwandfreier Qualität aus der Armatur laufe, unterstrich der Hygiene-Experte.

Die TrinkwV wirft allerdings zahlreiche Fragen auf, mit denen sich die Bufa beschäftigte und die baldmöglich vom Verordnungsgeber präzisiert werden müssen. Beispielsweise sind es folgende Punkte:

  • Was ist eine Großanlage?
  • Welche sind Kleinanlagen?
  • Wo werden Probenahmestellen angeordnet?
  • Wem obliegt die Anzeigepflicht beim Gesundheitsamt?
  • Zugabe von Aufbereitungsstoffen genau dokumentieren?

Zum letztgenannten Punkt erläuterte Franz-Josef Heinrichs, Referent für Sanitärtechnik im ZVSHK, die Zusammenhänge. Die TrinkwV fordert in §16 (Besondere Anzeige- und Handlungspflichten), dass eine wöchentliche Aufzeichnung der Aufbereitungsstoffe und deren Konzentrationen vorgenommen werden muss – „ein beträchtlicher Aufwand“, wie er findet. Bei DVGW-zertifizierten Wasserbehandlungsanlagen reiche für diese Aufzeichnungspflicht der Nachweis der HUB-Einstellung der Dosierpumpe. Hinzu komme die Wasserzählerablesung in Kombination mit dem dokumentierten Verbrauch an Dosiermitteln.

TrinkwV muss präzisiert werden

Heinrichs erwartet, dass dies in einem Referentenentwurf zur TrinkwV ebenso präzisiert wird wie die Definition von Klein- und Großanlage. Seine Prognose: Die 3-Liter-Regel als Grenzwert für eine Kleinanlage wird entfallen. Statt dessen wird die Unterscheidung einfacher sein. Voraussichtlich werden Ein- und Zweifamilienhäuser pauschal als Kleinanlage eingestuft, darüber hinaus bestehen ausschließlich Großanlagen, die zu überprüfen sind. Ob dies jährlich oder nach drei Jahren wiederkehrend sein soll, ist noch offen.

Technischer Maßnahmewert hat Konsequenzen

Prof. Mathys stellte klar, dass Betreiber von Trinkwasseranlagen schon immer eine große Verantwortung gehabt hätten, doch würden die Zusammenhänge rund um die TrinkwV offenbar erst jetzt in die breite Öffentlichkeit getragen. Für die Qualität einer Wasserprobe ist inzwischen der Begriff „Technischer Maßnahmewert“ eingeführt. Er bezieht sich auf das Ergebnis einer Wasserprobe und liegt für Legionellen bei 100 KBE pro 100 ml Wasser (KBE: Kolonien bildende Einheiten). Ergebe sich durch die Analyse ein solch erhöhter Wert in einer Trinkwasseranlage, müsse man handeln. Prof. Mathys: „Der Technische Maßnahmewert ist kein Grenzwert, sondern ein meldepflichtiger Indikator dafür, dass die Anlage nicht in Ordnung ist. Dies muss der Betreiber dem Gesundheitsamt anzeigen!“

Bis sechs Wohnungen gilt einfache Bemessung

Ein Trinkwassersystem zur Versorgung von maximal sechs Wohneinheiten kann man nach DIN EN 806-3 durch ein vereinfachtes Verfahren bemessen. Nicht berücksichtigt bleiben dabei Gleichzeitigkeiten oder ein Mindestversorgungsdruck. Größere Gebäude verlangen ein differenziertes Verfahren nach DIN 1988-300, bei dem der günstigste Rohrdurchmesser in Bezug auf Hygiene, Energieeffizienz und Wirtschaftlichkeit ermittelt werden muss.

Damit eine neutrale Ausschreibung erfolgen kann, wurden im Anhang der DIN 1988-300 Referenztabellen für Rohrdurchmesser und Zeta-Werte für die Werkstoffgruppen Metall, Kunststoff und Verbundrohre aufgenommen. Möchte ein Planer neutral ausschreiben, gilt es, diese Referenzwerte in der Bemessung der Rohrdurchmesser zu berücksichtigen. Dem ausführenden Betrieb kommt die Aufgabe zu, sich bei der Bemessung nach den tatsächlichen Innendurchmessern und Zeta-Werten des jeweiligen Rohrsystems zu richten. In der DIN 1988-300 gewinnen Gleichzeitigkeit, Volumenströme und Zirkulationsbemessung erheblich an Bedeutung.

Grenzwert für bleifreies Trinkwasser

Ab Dezember 2013 darf der Bleigehalt im Trinkwasser 10 Mikrogramm pro Liter nicht überschreiten. Würde sich dann noch ein Stück Rohrleitung aus Blei im Netz befinden, ließe sich dieser Grenzwert keinesfalls einhalten. Aber auch etliche Armaturen oder Formstücke aus Messing und Rotguss, die bislang eine DVGW-Zulassung bekommen haben, sorgen durch Migration für einen unzulässig hohen Bleiwert. Inzwischen hat das Umweltbundesamt (UBA) zusammen mit Herstellern ermittelt, welche Legierungen unbedenklich sind und in Zukunft eingesetzt werden können. Ab Dezember 2012 wird der DVGW nur noch Bauteile zertifizieren, bei denen die Werkstoffe den UBA-Vorgaben entsprechen.

KfW-Förderung unter bestimmten Auflagen

Seit April stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) teilweise neue Bedingungen für eine Förderfähigkeit. Matthias Wagnitz, Referent für Heizungstechnik im ZVSHK, stellte einige Punkte in den Vordergrund:

  • Der hydraulische Abgleich samt Heizungs-Check ist als Einzelmaßnahme förderfähig, kommt de facto aber erst bei einem Mehrfamilienhaus zum Tragen, weil eine Mindestauszahlung Voraussetzung ist.
  • Eine Lüftungsanlage als einzelne Baumaßnahme ist förderfähig. Allerdings muss die Gebäude-Dichtheit den Anforderungen für einen Neubau entsprechen.
  • Für die Förderung einer Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) muss unbedingt darauf geachtet werden, dass die Geräte in der KfW-Liste aufgeführt sind.
  • Beim Effizienzhaus 40/55 sieht die KfW ­eine Qualitätsüberwachung durch einen Sachverständigen vor. Zu seinen Aufgaben zählen laut Beschreibung: „Übergabe der energetischen Haustechnik begleiten und kontrollieren, gegebenenfalls mit ergänzender technischer Einweisung in die Haustechnik sowie gegebenenfalls Prüfung des Nachweises des hydraulischen Abgleiches und der Einregulierung der Anlage.“

Energieversorger Lichtblick bindet SHK-Handwerk ein

Nach eigenen Angaben hat der Energieversorger Lichtblick inzwischen 420 Blockheizkraftwerke im Contracting-Verfahren im Einsatz. Ein sogenanntes Zuhausekraftwerk mit Erdgasmotor von Volkswagen erreicht 20 kW elektrische sowie 34 kW thermische Leistung und ist damit geeignet für einen Gewerbe­betrieb oder ein Mehrfamilienhaus. Das Schwarmstrom-Konzept orientiert sich an der Bereitstellung von Regelenergie für den Strommarkt auf Anforderung. Damit liegen ganz andere Voraussetzungen für eine Wirtschaftlichkeit vor als bei herkömmlichen KWK-Anlagen. Markus Weichel leitet im Unternehmen die Zusammenarbeit mit Servicepartnern und erläuterte der Bufa, wie Lichtblick das Konzept deutlich ausbauen will. Nach seinen Darstellungen ist die Zusammenarbeit mit dem SHK-Fachhandwerk erwünscht.

Weitere Punkte

  • Die VDI 4100 „Erhöhte Schallschutzanforderungen“ steht vor der Veröffentlichung. Die Schallschutznorm DIN 4109 (4 Teile) wird voraussichtlich Ende dieses Jahres veröffentlicht. In der Diskussion ist noch, ob der Schallschutzpegel von derzeit 30 dB(A) auf 32 dB(A) angehoben wird. Der Grund: Durch ein neues europäisches Messverfahren für Laborversuche kann sich ein um 2 bis 3 Dezibel erhöhter Wert ergeben.
  • Zum Thema Ökodesign und Verbrauchskennzeichnung für Wärmeerzeuger (LOT1-Heizkessel, Wärmepumpe, μ-KWK) hatte der ZVSHK Bedenken geäußert, denen inzwischen in weiten Teilen entsprochen wurde. Für das SHK-Handwerk sind insbesondere die Umsetzung der Verbrauchskennzeichnung von Wassererwärmern sowie von Wärmeerzeugern und die Kombination mit anderen Komponenten von Bedeutung (Regelung, Solarthermie, Speicher, Wärmerückgewinnung, etc.). Die Verbrauchskennzeichnung soll Kaufentscheidungen der Kunden zu effizienteren Geräten steuern und damit die Beratung des SHK-Unternehmers hilfreich unterstützen. Vom SHK-Handwerk soll auch das sogenannte „Package-Label“ erstellt werden. Dies trifft zu, wenn weitere Komponenten einen Wärmeerzeuger ergänzen und damit in der Bewertung verbessern. Noch in diesem Jahr könnte das Verfahren in Kraft treten.
  • Für den Heizungs-Check des ZVSHK sind bundesweit inzwischen 5000 Fachbetriebe geschult.
  • Bei Abgassystemen kommt es dann zu Komplikationen, wenn die (möglicherweise beträchtliche) Längenausdehnung der Rohre nicht berücksichtigt wird. Spezielle Halterungen sowie Hinweise in den Einbau- und Montage-Anleitungen können die fachgerechte Installation sicherstellen.
  • Schulungen zur Fachregel &bdquo;Optimierung von Heizungsanlagen&ldquo; sind inzwischen bei fast allen Landesfachverbänden im Angebot. Häufig wird eine Kombination mit der Heizungs-Check-Schulung angeboten. Passend dazu hat der ZVSHK die Software ZV-Plan entwickelt, deren Leistungsangebot inzwischen um Komponenten wie Anlagenaufwandszahl sowie Gasrohrnetzberechnung erweitert wurden. Als nächstes folgt das Modul ,,Trinkwasser&ldquo;. Mittlerweile nutzen über 1500 Kunden das Berechnungsprogramm. Meisterschüler bekommen ZV-Plan während ihrer Ausbildung und weitere drei Monate kostenlos zur Verfügung gestellt. Innungsbetriebe erhalten bei Kauf einen Schulungsgutschein für ein Basisseminar. Inzwischen werden Aufbauseminare angeboten. Mehr Infos unter <a href="http://www.zvplan.de" target="_blank">http://www.zvplan.de</a>