Wenn das Gebäudeenergiegesetz (GEG) am 1. November 2020 in Kraft tritt, ersetzt es das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Durch diese Zusammenführung gesetzlicher Grundlagen soll noch besser erreicht werden, dass Gebäude möglichst wenig Energie verbrauchen und zunehmend erneuerbare Energien Verwendung finden – unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit. Doch wird das GEG auch eine Vereinfachung bewirken können? Aus Sicht des SHK-Handwerks wurde dieses Ziel bislang eher nicht erreicht.
Bisherige Anforderungen wie z. B. der Energieausweis oder Nachrüstverpflichtungen oder Vorgaben beim Ersatz von Bauteilen wurden im Prinzip beibehalten. Von einer Verschärfung wurde abgesehen, um weiterhin eine Förderung zum Beispiel durch Bafa oder KfW zu ermöglichen. Förderungen dürfen nur für Maßnahmen erfolgen, die über die normale Verpflichtung hinausgehen.
Änderungen gegenüber EnEV und EEWärmeG erfolgten eher im Detail. Durch eine im Gesetz verankerte Überprüfung des GEG im Jahr 2023 ist der Weg für eine Anhebung der Anforderungen zumindest offen (§ 9). Es ist denkbar, dass zu diesem Zeitpunkt Restriktionen für fossile Brennstoffe im Sinne einer verpflichtenden Quote synthetisch erzeugter Energieträger diskutiert werden. Gleiches gilt für die Berücksichtigung der sogenannten grauen Energie, also des Energieaufwandes, der für die Erstellung des Gebäudes (zum Beispiel bei der Produktion der Baumaterialien) aufgewendet werden muss.
Der Zentralverband hat unter www.zvshk.de zu mehr als zehn Punkten Erläuterungen zusammengestellt (als Suchwort den Quicklink QL03123727 eingeben). Dabei werden die Vorgaben des GEG erörtert und dem Fachunternehmer aus Sicht des SHK-Praktikers dargelegt, welche Anforderungen an die Anlagentechnik im kleinen und mittelgroßen Gebäude gestellt werden. So bleibt es unter anderem dabei, dass für den Neubau der Einsatz erneuerbarer Energien (z. B. Solaranlage oder Wärmepumpe) verpflichtend ist.