Grundsätzlich ist der Handwerker zur Dokumentation über die Fahrzeugnutzung verpflichtet, wenn der Lieferwagen oder Transporter durch den Anhängerbetrieb ein Gesamtzuggewicht von mehr als 2,8 t erreicht und gewerblich genutzt wird. Dies kann ein digitales Kontrollgerät im Neufahrzeug übernehmen oder durch handschriftliche Aufzeichnungen auf Tageskontrollblättern erfolgen.
Eine wichtige Ausnahme für den Handwerker konnte erreicht werden: Der 50-km-Aktionsradius über den Standort des Handwerksbetriebes hinaus gilt nur noch oberhalb von 3,5 t Gesamtzuggewicht. Für leichtere Fahrzeuge einschließlich Hänger besteht freie Fahrt, wenn der Fahrer nicht hauptberuflich hinter dem Steuer sitzt und nur Material oder Maschinen für die Baustelle transportiert werden. Unter https://www.wasserwaermeluft.de/ (Quicklink: wwl-514) sind die Zusammenhänge mit Schaubild dargestellt. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks strebt über EU-Recht an, dass die Handwerkerregel bis zu 7,5 t im kommenden Jahr ausgedehnt wird.