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HOCHWASSER

BEG-Antrag für Betroffene

Die Antragstellung zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) soll für Betroffene der Flutkatastrophe 2021 möglichst einfach sein. So besteht jetzt die Ausnahme, dass mit dem Bauvorhaben bereits vor Antragstellung begonnen werden kann. Das heißt, auch wenn der Wiederaufbau schon angelaufen ist, kann immer noch eine Förderung beantragt werden.

Auch ist ein Wiederantrag möglich, wenn durch das Hochwasser Anlagen oder Bauten beschädigt wurden, für die bereits Bundesmittel gezahlt wurden und daher eine Sperrfrist wirksam ist.

Die Förderung der BEG kann auch gemeinsam mit bzw. zusätzlich zu anderen Hilfen verwendet (kumuliert) werden. Die Prüfung der Betroffenheit und der Kumulierungsgrenzen obliegt der KfW bzw. dem Bafa, die mit der Durchführung der BEG beauftragt sind. Weitere Infos dazu unter zvshk.de (als Suchwort den Quicklink QL13117529 eingeben).