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Landesinstallateurausschüsse

Viel Neues rund um Gas und Wasser

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Gas ja – Wasser vielleicht? Auf diese Faustformel lässt sich die momentane Eintragungspraxis bei den Installateurverzeichnissen bringen. Auf der bundesweiten Tagung der Landesinstallateurausschüsse am 5. Juni in Leipzig prangerte Andreas Müller, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des ZVSHK, die nicht konsequente Durchsetzung von Installateurverzeichnissen für die Trinkwasser­installation an: „So wie bei den Regelungen für eine Gasanlage darf die Trinkwasseranlage gemäß AVBWasserV nur unter Beachtung der Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden.“ (AVBWasserV: Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser.) Vor etwa 70 Vertretern aus dem SHK-Fachhandwerk sowie von Versorgungsunternehmen unterstrich Müller die Auffassung, dass nur der Wasserversorger sowie in ein Installateurverzeichnis eingetragene Betriebe wesentliche Veränderungen am Trinkwassernetz vornehmen dürfen.

Vorgaben nicht konsequent

Zwar gibt es viele Wasserversorger, die solch klare Vorgaben machen. Sie führen ein Verzeichnis „Wasser“ und tragen nur diejenigen Handwerksbetriebe ein, die eine fachliche Qualifikation nachweisen können. Doch im Gegensatz zu etwa 700 Gasversorgern mit einer konsequenten Eintragungspraxis gibt es insgesamt etwa 6000 Wasserversorger, von denen etwa 4500 das Lebensmittel Nr. 1 aus eigenen Brunnen gewinnen und angrenzende Gemeinden damit versorgen. Bernd Traue von der DVGW-Landesgruppe Bayern brachte einen eigentlich unhaltbaren Zustand auf den Punkt: „Es besteht kein Zwang für eine Eintragungspraxis. Wir müssen uns aber fragen: Wie kann man einen Wasserversorger dazu bringen, ein Verzeichnis für Installateure zu führen?“

Das größte Problem sieht Traue in einer gewissen „Hemdsärmeligkeit“, mit der Bürgermeister in ländlichen Regionen das Amt des zuständigen Wasserwartes vergeben. „Das kann auch schon mal der Metzger sein, der dann im Zweifelsfall darüber befinden soll, ob die Leistungen eines Handwerkers für die Trinkwasserinstallation den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.“

Hohe Dunkelziffer bei Legionellen-Opfern

Seit 20 Jahren hätten Betreiber großer Trinkwasseranlagen bereits Überprüfungen der Qualität durchführen müssen, doch in vielen Großanlagen gebe es noch immer keine Probenahmearmaturen für Trinkwarmwasser. Dr. Roland Suchenwirth vom niedersächsischen Landesgesundheitsamt kennt das Wohl und Wehe vieler Trinkwassernetze. Für ihn steht außer Frage, dass Fachkompetenz und Sorgfalt im Umgang mit Trinkwasser hohe Priorität haben. Die ihm vorliegenden Zahlen über Opfer wertet er eher zurückhaltend als reißerisch. Dennoch sind es mindestens 3000 bis 6000 Patienten pro Jahr in Deutschland, bei denen die Legionellenkrankheit zum Tod führt. Schätzungen gehen davon aus, dass etwa 15 000 bis 30 000 Erkrankungen durch Legionellen verursacht werden – bei einer erheblichen Dunkelziffer. Denn insgesamt 500000 Mal pro Jahr lautet die allgemein formulierte Diagnose „Lungenentzündung“. Weil die medizinische Hilfe erfolgreich ist, werde die Ursache aber nicht aufgedeckt.

TrinkwV beschert erhebliche Datenverwaltung

Dr. Suchenwirth machte klar, dass neben den Betreibern öffentlicher Gebäude auch die Wohnungswirtschaft längst reagiert habe und sich in der Betreiberverantwortung sieht. „Man diskutiert nicht mehr über das Ob, sondern über das Wie.“ Damit leitete er über auf die Schwierigkeit der Kommunen, den neuen Vorgaben der TrinkwV Herr zu werden. Dr. Suchenwirth schilderte, dass sich inzwischen in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz ein elektronisches Melde­wesen im Aufbau befindet. Zu erfassen ist jeweils, wer in welcher Immobilie Trinkwasser an Dritte abgibt und welche Messwerte dabei von einem zertifizierten Wasserlabor festgestellt werden. Dr. Suchenwirth geht davon aus, dass Datensätze von etwa drei Millionen Adressen zu verwalten sind, denn dies ist die Anzahl der Gebäude mit drei und mehr Wohnungen in Deutschland.

Arbeitsblatt W551 gibt Richtung vor

Längst ist klar geregelt, wie ein Gebäude fachgerecht mit Kalt- sowie Trinkwarmwasser versorgt werden kann, ohne dass für den Betreiber hygienische Probleme zu befürchten sind. Für Dr. Suchenwirth haben Vorgaben im Arbeitsblatt W551 weiterhin Bestand: „Auch wenn das Blatt derzeit in Überarbeitung ist, bleibt das W551 in seinen Kernpunkten auch in den nächsten fünf Jahren bestehen.“

Welche Normen in der Trinkwasserinstallation jetzt für die Sanitärbetriebe gelten, zeigte Franz-Josef Heinrichs, Referent für Sanitärtechnik im ZVSHK. Sein Rat für die Handwerksbetriebe, die sich auf die Inspektion von Trinkwasseranlagen konzentrieren: Ist ein System offenbar lange nicht durch einen Fachbetrieb betreut worden, sollte man sich zunächst durch die im Trinkwasser-Check des ZVSHK benannten Arbeitsschritte einen Überblick verschaffen. Meist zeigen sich dann bereits grobe Fehler in der Installation, die man zunächst beseitigen sollte. In einem weiteren Schritt lassen sich an definierten Stellen Entnahmearmaturen installieren und Wasserproben ins Labor schicken.

In welchem Turnus dies für Millionen von Gebäuden realisiert werden muss, soll aber noch präzisiert werden. Franz-Josef Heinrichs: „Wir werden sehen, was der Gesetzgeber in diesem Jahr beschließt und wie die wiederkehrenden Prüfungen bei vermieteten Wohnungen in Zukunft gestaltet werden.“

Weitere Punkte

  • Smart Meter haben sich bislang erst in der Elektroinstallation etabliert. Die Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes sieht Vergleichbares auch in der Gasinstallation vor und hat den „Markt für den Messstellenbetrieb und die Messdienstleistung“ liberalisiert. Neben dem zunächst verantwortlichen Netzbetreiber können auch andere Dienstleister mit dieser Aufgabe beauftragt werden. Denkbar ist, dass sich in diesem Fall der SHK-Betrieb mit dem Messstellenbetreiber abstimmen muss, um gemeinsam die Messeinrichtung einzubauen und die Anlage anschließend zu prüfen. Denkbar wäre auch, dass der Messstelleneinrichter die Teileintragung ins Installateurverzeichnis Gas bekommt – die entsprechende fachliche Qualifikation vorausgesetzt bzw. überprüft.
  • Firmen, die nicht aus dem SHK-Handwerk kommen, wollen sich zunehmend den Markt der Gas- und Wasserinstalla­tion erschließen. Auf Abschottung zu setzen, würde das Wettbewerbsrecht auf den Plan rufen. Die fachliche Qualifika­tion wird allerdings durch den Gesetz­geber als besonders wichtig eingestuft, wenn die Versorgungssicherheit gefährdet ist oder ein besonderes Gefahren­potenzial besteht. Der ZVSHK setzt deshalb darauf, dass das Meister-Niveau oder vergleichbare Kenntnisse als Voraussetzung für Tätigkeiten an Gas- und Wasserinstallationen bestehen bleiben. Entsprechende Weiterbildungskurse für Quereinsteiger wurden dazu durch die SHK-Berufsorganisation entwickelt.