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Neue Pflichtregelung

Arbeitszeiten ­dokumentieren

Inhalt

Auch für SHK-Betriebe besteht seit Anfang 2015 die gesetzliche Verpflichtung, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen zwei Jahre bereit zu halten. Die zuständige Überwachungsbehörde (Zoll) empfiehlt, auch die Pausendauer zu dokumentieren. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich Betriebe, die nicht überwiegend Bauleistungen erbringen, insbesondere mehr als 50 % ihrer Tätigkeit in Werkstätten ausüben. Auch Beschäftigte mit einem monatlichen Bruttogehalt von mehr als 2958 Euro unterliegen nicht den Dokumentationspflichten.

Zweck der Arbeitszeitaufzeichnung ist, den Kontrolleuren des Zolls zu ermöglichen, die Aussagen der Beschäftigten über ihre tatsächlichen Arbeitszeiten überprüfen zu können, um eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns durch unbezahlte Arbeitsstunden leichter erkennen zu können. Die Arbeitszeitlisten müssen innerhalb von sieben Tagen geführt werden. Die Verantwortung für die Dokumentation der Arbeitszeiten hat der Unternehmer. Neben den Beschäftigten selbst kann der Arbeitgeber die Verantwortung für die Führung der Arbeitszeitlisten z.B. auf Objektleiter, Vorarbeiter oder die Personalabteilung/Lohnbuchhaltung des Betriebes übertragen.

Eine Formvorschrift, wie diese Aufzeichnung auszusehen hat, besteht nicht. Obwohl nicht vom Mindestlohngesetz gefordert, empfiehlt es sich, die Arbeitszeitdokumentation von den Beschäftigten abzeichnen zu lassen, da bei abweichenden Aussagen der Beschäftigten, die von ihnen selbst unterzeichneten Listen als Indiz für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden herangezogen werden können. Ein Bußgeld bis zu 30000 Euro droht schon allein dafür, dass die Arbeitszeitaufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder nicht mindestens für zwei Jahre aufbewahrt wird.

Die SHK-Organisation stellt Musterformulare zur Dokumentation der Arbeitszeiten zur Verfügung, die im Online-Shop unter https://www.zvshk.de/ (QL0324424) und über die Landesverbände erhältlich sind. Soweit Betriebe bereits über Arbeitszeitaufzeichnungssysteme verfügen, die diese gesetzlichen Vorgaben bereits erfüllen, müssen keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden.